Betreff
110. Änderung des Flächennutzungsplanes „Darstellung von zusätzlichen Sonderbauflächen für
Windenergie - Standort Hohe Kamp“ gemäß § 245e Abs. 1 BauGB; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlage
61/011/2023
Aktenzeichen
51 20 04/ 107
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Im Rahmen der Anhörung gemäß § 94 Abs. 1 und 2 NKomVG fasst der Ortsrat Langförden folgenden Beschluss:

„Zur planungsrechtlichen Absicherung von weiteren Standorten für Windenergieanlagen wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 245e Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes „Darstellung von zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie – Standort Hohe Kamp“ beschlossen.“

Der Geltungsbereich umfasst eine Potenzialfläche und ist in der beigefügten Karte gekennzeichnet.“

 

 

Sachverhalt:

Zur Forcierung der Umsetzung der Klimaschutzziele soll wie bekannt nach den Zielen der Bundes- und Landesregierung auch die Windenergie an Land massiv ausgebaut werden.

Der Schaffung von substantiellem Raum für die Windenergie ist die Stadt Vechta durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ nachgekommen, der am 10.12.2020 wirksam geworden ist. Damit wurden 2,1 % der max. Potenzialfläche als Sonderbauflächen für die Nutzung für Windenergie ausgewiesen.

Hierbei handelt es sich um die Standorte:

1. Deine (Langförden-Deindrup),

2. Ehrland (Langförden-Holtrup) und

3. Vechtaer Mark (Vechta-Hagen).

Nach der Rechtsprechung sowie dem Windenergieerlass des Landes Niedersachsen sollten jedoch deutlich höhere Flächenanteile ausgewiesen werden (im Windenergieerlass werden 7,35 % der Potenzialfläche als Ziel genannt).

Mit dem Verfahren zur 107. Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Stadt Vechta erste Flächenerweiterungen in den Bereichen Holtrup und Telbrake auf den Weg gebracht.

Eine weitere Anfrage zur Ausweisung von zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie liegt für den Bereich Hoher Kamp in Spreda vor. Der Bereich wurde bereits im Rahmen der Aufstellung des sachlichen Teil-FNP Windenergie betrachtet.

Seinerzeit wurde er jedoch aufgrund der in diesem Prüfraum festgestellten avifaunistischen Wertigkeit und der naturschutzfachlichen Bedenken des Landkreises Vechta nicht als Sonderbaufläche für Windenergie übernommen. Aktuell werden von den Antragstellern neue faunistische Untersuchungen durchgeführt.

Das aktuelle Regionale Raumordnungsprogramm 2021 stellt lediglich ein Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund hoher Bodenertragsfähigkeit dar. Vorbehalte aus Sicht von Natur und Landschaft liegen formal somit von der regionalen Raumordnung nicht (mehr) vor.

Der Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich aktuell als Fläche für die Landwirtschaft dar.

Der Untersuchungsraum (siehe Anlage) mit einer Fläche von ca. 18 ha, liegt nördlich der Ortslage von Spreda. Östlich befindet sich der Siedlungsrand von Langförden, nächstgelegen ist das Baugebiet Weingarten (B-Plan 29L), der Abstand beträgt mindestens 750m. Ein eben solcher Abstand wird zu den Wohnlagen in Spreda (Himbeerweg) eingehalten. Zu der nächstgelegenen Wohnbebauung im Außenbereich beträgt der Abstand mindestens 500 m. Die Erschließung des Gebietes soll über vorhandene Straßen und Wirtschaftswege erfolgen.

Laut dem Antragsteller besteht hier nach wie vor das Interesse zwei Windenergieanlagen zu errichten.

Durch ein Verfahren nach § 245e Abs. 1 BauGB können die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet über die durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ dargestellten drei Konzentrationszonen hinaus geschaffen werden.

Da der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ erst im Dezember 2020 wirksam geworden ist, besteht keine Notwendigkeit, die Windenergienutzung im gesamten Gemeindegebiet unter Erarbeitung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes insgesamt einer erneuten bauleitplanerischen Steuerung zu unterziehen, dies gerade vor dem Hintergrund, dass die jetzt angesprochene Fläche bereits in dem Konzept als geeignet bewertet wurde und lediglich aufgrund der Einwendungen des Landkrieses entfallen ist.

Daher kann im Wege einer auf § 245e Absatz 1 BauGB gestützten Teilgebietsplanung, auf Ebene des Flächennutzungsplanes, eine weitere Fläche für die Windenergienutzung als Sonderbaufläche für die Windenergie ausgewiesen werden.

Nach § 245e Absatz 1 Satz 1 BauGB bleiben vorhandene Darstellungen des Flächennutzungsplanes zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB unberührt, das heißt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen weiterhin unzulässig ist, wenn im Zuge einer späteren Änderung zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt werden.

Die Regelung dient - im Rahmen der verstärkten Förderung des Klimaschutzes - der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten für Gemeinden, die bereits eine Konzentrationszonenplanung im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes auf Basis des § 35 Absatz 3 S. 3 BauGB wirksam vorgenommen haben und nunmehr erweiterte Möglichkeiten für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung stellen möchten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen: ja  nein

Haushaltsposition

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

 

Folgekosten

 

 

Finanzierung

 

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein