Windenergie - Standort Hohe Kamp“ gemäß § 245e Abs. 1 BauGB; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt,
Planung und Bauen dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
„Zur planungsrechtlichen
Absicherung von weiteren Standorten für Windenergieanlagen wird gemäß § 2 Abs.
1 BauGB i. V. m. § 245e Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 110. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Darstellung von zusätzlichen Sonderbauflächen für
Windenergie – Standort Hohe Kamp“ beschlossen.“ Der Geltungsbereich ist in den
beigefügten Karten gekennzeichnet.
Die Verwaltung wird beauftragt,
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB vorzunehmen.“
Sachverhalt:
Zur Forcierung der Umsetzung der
Klimaschutzziele soll nach den Zielen der Bundes- und Landesregierung auch die
Windenergie an Land massiv ausgebaut werden.
Der Schaffung von substantiellem
Raum für die Windenergie ist die Stadt Vechta durch den sachlichen
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ nachgekommen, der am 10.12.2020 wirksam
geworden ist. Damit wurden 2,1 % der max. Potenzialfläche als Sonderbauflächen
für die Nutzung für Windenergie ausgewiesen.
Hierbei handelt es sich um die
Standorte:
1. Deine (Langförden-Deindrup),
2. Ehrland (Langförden-Holtrup)
und
3. Vechtaer
Mark (Vechta-Hagen).
Nach der Rechtsprechung sowie
dem Windenergieerlass des Landes Niedersachsen sollten jedoch deutlich höhere
Flächenanteile ausgewiesen werden (im Windenergieerlass werden 7,35 % der
Potenzialfläche als Ziel genannt).
Mit dem Verfahren zur 107.
Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Stadt Vechta erste
Flächenerweiterungen in den Bereichen Holtrup und Telbrake auf den Weg
gebracht.
Eine weitere Anfrage zur
Ausweisung von zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie liegt für den
Bereich Hoher Kamp in Spreda vor. Der Bereich wurde bereits im Rahmen der
Aufstellung des sachlichen Teil-FNP Windenergie betrachtet.
Seinerzeit wurde er jedoch
aufgrund der in diesem Prüfraum festgestellten avifaunistischen Wertigkeit und
der naturschutzfachlichen Bedenken des Landkreises Vechta nicht als
Sonderbaufläche für Windenergie übernommen. Aktuell werden von den
Antragstellern neue faunistische Untersuchungen durchgeführt.
Das aktuelle Regionale
Raumordnungsprogramm 2021 stellt lediglich ein Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft
aufgrund hoher Bodenertragsfähigkeit dar. Vorbehalte aus Sicht von Natur und
Landschaft liegen formal somit von der regionalen Raumordnung nicht (mehr) vor.
Der Flächennutzungsplan stellt
diesen Bereich aktuell als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Der Untersuchungsraum (siehe
Anlage) mit einer Fläche von ca. 18 ha, liegt nördlich der Ortslage von Spreda.
Östlich befindet sich der Siedlungsrand von Langförden, nächstgelegen ist das
Baugebiet Weingarten (B-Plan 29L), der Abstand beträgt mindestens 750m. Ein
eben solcher Abstand wird zu den Wohnlagen in Spreda (Himbeerweg) eingehalten.
Zu der nächstgelegenen Wohnbebauung im Außenbereich beträgt der Abstand
mindestens 500 m. Die Erschließung des Gebietes soll über vorhandene Straßen
und Wirtschaftswege erfolgen.
Laut dem Antragsteller besteht
hier nach wie vor das Interesse zwei Windenergieanlagen zu errichten.
Durch ein Verfahren nach § 245e
Abs. 1 BauGB können die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Windenergie im Gemeindegebiet über die durch den sachlichen
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ dargestellten drei Konzentrationszonen
hinaus geschaffen werden.
Da der sachliche Teilflächennutzungsplan
„Windenergie“ erst im Dezember 2020 wirksam geworden ist, besteht keine
Notwendigkeit, die Windenergienutzung im gesamten Gemeindegebiet unter
Erarbeitung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes insgesamt
einer erneuten bauleitplanerischen Steuerung zu unterziehen, dies gerade vor
dem Hintergrund, dass die jetzt angesprochene Fläche bereits in dem Konzept als
geeignet bewertet wurde und lediglich aufgrund der Einwendungen des Landkreises
entfallen ist.
Daher kann im Wege einer auf §
245e Absatz 1 BauGB gestützten Teilgebietsplanung, auf Ebene des
Flächennutzungsplanes, eine weitere Fläche für die Windenergienutzung als
Sonderbaufläche für die Windenergie ausgewiesen werden.
Nach § 245e Absatz 1 Satz 1
BauGB bleiben vorhandene Darstellungen des Flächennutzungsplanes zur Erzielung
der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB unberührt, das heißt, dass
die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen
weiterhin unzulässig ist, wenn im Zuge einer späteren Änderung zusätzliche
Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt werden.
Die Regelung dient - im Rahmen
der verstärkten Förderung des Klimaschutzes - der Beseitigung von
Rechtsunsicherheiten für Gemeinden, die bereits eine Konzentrationszonenplanung
im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes auf Basis des § 35 Absatz 3 S. 3
BauGB wirksam vorgenommen haben und nunmehr erweiterte Möglichkeiten für die
Nutzung der Windenergie zur Verfügung stellen möchten.