Betreff
Bebauungsplan Nr. 193 „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik-Anlage am Wasserwerk“
Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Vorlage
61/013/2023
Aktenzeichen
Az. 51 20 02/193
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:

 

I.            Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:

 

Nr. 1 EWE Netz GmbH mit Schreiben vom 14.09.2022

Stellungnahme:

Prüfung:

Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und / oder anlagen der EWE NETZ GmbH.

Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lagen) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden.

Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Vernetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von mind. 2.2 m) mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o.ä.) verzichtet werden soll.

Die Kosten der Anpassungen bzw. der Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt.

Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken und Anregungen vorzubringen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitungen und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren.

Die EWE NETZ GmbH wird rechtzeitig vor Beginn von Bau- und Erschließungsmaßnahmen beteiligt

Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens / Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können – damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite. (http://www.ewe-netz.de/geschadftskunden/service/öeitungsplaene-abrufen.)

Nr. 2 Niedersächsisches Landesamt für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz mit Schreiben vom 04.10.2022

Stellungnahme:

Prüfung:

Die Unterlagen zum o.g. Antrag habe ich geprüft. Seitens des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Cloppenburg, sind folgende Hinweise zu beachten.

Im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange weise ich darauf hin, dass sich außerhalb des Vorhabenbereiches mehrere Landesmessstellen befinden, die vom NLWKN betrieben und unterhalten werden (s. Übersichtskarte). Diese Messstellen dienen der Gewässerüberwachung und sind von erheblicher Bedeutung für das Land Niedersachsen. Die Landesmessstellen dürfen auch in ihrer Funktionalität durch die Planungen / das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Karfusehr, Tel.: 04471 / 886-128, gerne zur Verfügung.

Sollte das Planvorhaben zu wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt führen, geht der NLWKN von einer Beteiligung als Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) aus. Die Stellungnahme als TÖB ersetzt nicht die Stellungnahme des GLD.

Die Messstellen werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.

Nr. 3 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen mit Schreiben vom 11.10.2022

Stellungnahme:

Prüfung:

Stellungnahme zum öffentlichen Belang: Kampfmittelbeseitigung

Betreff: Vechta, Brambergweg, 108. Änd. FNP und B-Plan 193 „Sondergebiet für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage am Wasserwerk“

Antragsteller: Stadt Vechta FD Stadt-u. Landschaftsplanung

Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage):

Empfehlung: Luftbildauswertung

Fläche A

Luftbilder:    Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet.

Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt.

Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt.

Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt.

Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel.

In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit berücksichtigt

Eine Luftbildauswertung wird beantragt.

Nr. 4 Landkreis Vechta mit Schreiben vom 14.10.2022

Stellungnahme:

Prüfung:

Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den Änderungsentwurf grundsätzlich keine Bedenken.

Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den Änderungsentwurf grundsätzlich keine Bedenken.

Die Stellungnahme des Landkreises Vechta wird wie folgt berücksichtigt:

Städtebau

Die Einleitung einer Bauleitplanung für Freiflächenphotovoltaikanlagen sollte auf Grundlage einheitlicher Kriterien durchgeführt werden. An dieser Stelle verweise ich auf die von mir bereitgestellte Entscheidungshilfe Freiflächen-PV vom 09.06.2022 und die beigefügte NLT-Arbeitshilfe vom 16.09.2022. Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB wird in der Begründung lediglich anhand allgemeiner bundesweit geltender Aussagen dargelegt.

Die Stadt Vechta hat unter Berücksichtigung der Entscheidungshilfe Freiflächen- PV des Landkreises Vechta ein eigenes Standortkonzept zur Prüfung, Bewertung und Steuerung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen entwickelt, dass der Rat der Stadt Vechta am 13.03.2023 beschlossen hat. Das Erfordernis der Bauleitplanung wird anhand dessen belegt.

Es sollte eine standortspezifische Begründung für die Stadt Vechta unter der Betrachtung von Alternativen integriert werden.

Die Standortbegründung wird auf Grundlage des Standortkonzepts entsprechend detaillierter ausgeführt und angepasst.

Außerdem empfehle ich für eine erfolgreiche Umsetzung ein differenziertes Gestaltungskonzept zum Beispiel mit attraktiven Maßnahmen im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes mit den relevanten lokalen Akteuren abzustimmen (vgl. BSW Solar, Nabu: Kriterien für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen). Um zukünftig tragfähige Konzepte für Freiflächen-Photovoltaikanlagen aufzustellen, spielt die aktive Beteiligung von Bürgern (Anwohnern), Verbänden und weiteren lokal relevanten Akteuren eine wichtige Rolle.

Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen.

Umweltschützende Belange

Es kann keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, da der Umweltbericht und die Artenschutzprüfung nicht enthalten sind und erst im nächsten Verfahrensschritt beigefügt werden sollen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und der Umweltbericht werden den Auslegungsunterlagen beigefügt.

Durch den geringen Abstand zwischen Solarmodul und Gelände wird eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung z. B. Mahd oder Beweidung unterhalb der Module deutlich erschwert. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die entstehende Verschattung des Unterbewuchses zu erheblichen Auswirkungen auf die Vegetationszusammensetzung des Grünlandes führen kann, so dass die Zielerreichung des Erhaltens des extensiven Grünlandes eher fraglich erscheint. Gemäß den Empfehlungen der Bayrischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) sollte z.B. bei einer Schafbeweidung eine Mindesthöhe von 80 cm eingehalten werden (https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/publikationen/daten/informationen/beweidung-pv-anlagen-schafe_lfl-information.pdf).

Im weiteren Verfahren wird die Bewirtschaftung der Flächen konkretisiert. Die Höhe über Solarmodul und Gelände wird festgelegt.

Die Aufstellung eines Nutzungskonzeptes für die Bewirtschaftung des extensiven Grünlandes ist abhängig vom gewählten Parklayout und hierbei nur zielführend, wenn auch eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen unterhalb der Module und zwischen den Modulreihen weiterhin möglich ist. Zum Parklayout sollten konkrete Informationen den Unterlagen beigefügt werden.

Es werden im weiteren Verfahren konkretere Informationen zur Bewirtschaftung aufgeführt.

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind im Umweltbericht abzuarbeiten.

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden im Zuge des Umweltberichts ausführlich abgearbeitet.

In Bezug auf den Artenschutz ergeht der Hinweis, dass sich nördlich des Plangebietes auf dem Gelände des Wasserwerkes ein langjähriger Brutplatz des Weißstorches befindet, der in die Betrachtung der arten-schutzrechtlichen Auswirkungen der Planung einbezogen werden muss.

Der Brutplatz des Weißstorches wird im Rahmen der saP berücksichtigt und bei Bedarf entsprechende Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgeführt.

Wasserwirtschaft

Das Gebiet der FNP-Änderung liegt in der Schutzzone II des Wasserwerkes Vechta. Es sind somit alle Verbote und Genehmigungsvorbehalte der Schutzgebietsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Brunnen des Wasserwerkes der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) zu beachten.

Es werden alle Verbote und Genehmigungsvorbehalte beachtet.

Hier sind auch die Verbotsbeschränkungen zur Ausweisung von Baugebieten sowie die Errichtung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zu berücksichtigen. In der Begründung ist darauf einzugehen.

Da sich Verbotstatbestände aus der Verordnung ergeben, sind ggf. Ausnahmegenehmigungen einzuholen. Des Weiteren sind die Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser, der Verbleib des Reinigungswassers sowie anfallenden Löschwassers zu thematisieren.

Bei Bedarf werden entsprechende Ausnahmegenehmigungen eingeholt.

Bodenschutz

Eine bodenkundliche Baubegleitung für den Bau der Anlage ist zu berücksichtigen, um die Bodenstrukturen nicht zu beeinträchtigen und die Schutzwirkung nicht zu vermindern. Dies gilt auch für die Kabeltrassen, die erforderlich werden.

Die aufgeführten Aspekte werden im Rahmen des Umweltberichtes berücksichtigt und entsprechend abgearbeitet.

Es werden Bodenschutzmaßnahmen in die Begründung aufgenommen.

Planentwurf

Das seit 17.09.2022 rechtskräftige Landesraumordnungsprogramm 2022 ist als übergeordnete Planungsaussage zu verwenden. Das RROP 2021 des Landkreises Vechta ist in der bereits wirksamen Fassung vom 25.05.2022 heranzuziehen.

Das aktuelle Landesraumordnungsprogramm sowie das RROP des Landkreises Vechta werden herangezogen.

In der Begründung sind fehlerhafte Verweise auf das Katasteramt Lingen und das RROP des Landkreises Osnabrück enthalten.

Das Planzeichen für die Abgrenzung des Änderungsbereichs ist in der Planzeichenerklärung als solche zu bezeichnen.

Die fehlerhaften Verweise werden korrigiert.

Dies wird entsprechend vorgenommen.

Nr. 5 Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit Schreiben vom 16.10.2022

Stellungnahme:

Prüfung:

Nach Durchsicht der Planunterlagen nehmen wir zur o.g. Planung aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht im Folgenden Stellung.

Im Allgemeinen sei unseren Ausführungen zur hier vorliegenden Planung vorangestellt, dass die Landwirtschaftskammer Niedersachsen dem weiteren Ausbau erneuerbarer Energien grundsätzlich positiv gegenübersteht und hierbei auf einen ausgewogenen Mix der Energiequellen Wind, Sonne und Biomasse setzt.

Bei der Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist jedoch darauf zu achten, dass es nicht zur Verknappung hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen, zu Flächenkonkurrenzen und Fehlentwicklungen auf dem Pacht- und Bodenmarkt kommt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen der Stadt Vechta nur in geringem Umfang weitere Anträge auf Errichtung von

Freiflächenphotovoltaikanalgen vor. Aus Sicht der Stadt Vechta sind aufgrund der geringen Flächengröße von 3,7 ha (Grünland) keine Fehlentwicklungen oder Flächenkonkurrenzen zu erwarten

Dabei kann die Errichtung von Freiflächen-PV mit erheblichen Eingriffen in die Agrarstruktur verbunden sind und starke einzelbetriebliche Betroffenheiten durch Inanspruchnahme von Pachtflächen auslösen.

Mit dem Flächenpächter wird im Zuge des nächsten Beteiligungsschrittes Kontakt aufgenommen.

Es bedarf u.E. daher auf regionaler und kommunaler Ebene landwirtschaftlicher Standortanalysen um Aussagen zur unschädlichen Inanspruchnahme von Acker- und Grünlandflächen für die Photovoltaiknutzung, neben der bevorzugten Nutzung von Dach-, Fassaden- und Brachflächen, tätigen zu können.

Grundsätzlich birgt eine aktive kommunale Steuerung dieser Entwicklung groß Chancen einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien zu leisten und gleichzeitig Fehlentwicklungen in der Raumplanung entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang weisen wir auf unsere Empfehlungen (Termin am 06.10. bei Ihnen im Hause) zur Erstellung eines Steuerungskonzeptes für Freiflächen-PV auf Stadtebene hin.

Mit Eingang von weiteren Anträgen zur Errichtung von Freiflächenphoto-voltaikanlagen wird sich die Stadt Vechta mit den Thema Standortanalyse auf regionaler und kommunaler Ebene beschäftigen. Im Moment ergibt sich aufgrund der geringen Größe kein Handlungsbedarf.

Die Stadt Vechta hat ein Standortkonzept zur Prüfung, Bewertung und Steuerung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen entwickelt, das der Rat der Stadt Vechta am 13.03.2023 beschlossen hat.

Durch das vorliegende Verfahren ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Photovoltaik in der Stadt Vechta mit einer Größe von insgesamt ca. 3,7 ha auf derzeit landwirtschaftlichen genutzten Flächen (Ackerland) vorgesehen.

Gemäß den vorliegenden Unterklagen handelt es sich bei der geplanten Nutzung um eine Freiflächenphotovoltaikanlage. Durch den wahrscheinlich notwendig werdenden naturschutzfachlichen Ausgleich werden noch über die 3,7 ha Flächenverlust hinaus weitere Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen.

Die Einbeziehung von neuen zusätzlichen Kompensationsflächen wird dadurch vermieden, dass auf bereits bestehende Kompensations-maßnahmen zurückgegriffen wird.

In diesen werden Kompensations-maßnahmen an oder in Fließgewässern baulich umgesetzt. Der Flächenverlust von wertvollem Acker – oder Grünlandflächen wird somit in vertretbaren Grenzen gehalten.

Ob eine spätere Rückumwandlung der Freiflächen-PV-Fläche nach Rückbau der Anlage in eine landwirtschaftliche Nutzfläche möglich ist, ist derzeit nicht absehbar, da sich durch die Nutzungsextensivierung der Fläche mit internen Kompensationsmaßnahmen auch nach Rückbau aus naturschutzfachlicher Sicht dauerhaft zu erhaltene Strukturen ergeben könnten, die einer Rückumwandlung entgegenstehen.

Aus diesen Gründen gehen wir nach heutiger landwirtschaftlicher Sicht zunächst von einem dauerhaften Flächenverlust aus.

Ein möglicher Rückbau der Anlagen mit anschließender landwirtschaftlicher Nutzung wird im weiteren Verfahren mit dem Anlagenbetreiber thematisiert.

Infolgedessen kann der durch die vorliegende Planung entstehende Flächenentzug im Falle der bisherigen Verpachtung der Flächen an wirtschaftende Betriebe zu einzelbetrieblichen Betroffenheiten bei diesen führen.

Aus Sicht der Stadt Vechta sind aufgrund der geringen Flächengröße von 3,7 ha keine einzelbetrieblichen Betroffenheiten zu erwarten. Mit dem Flächen-pächter wird im Zuge des nächsten Beteiligungsschrittes Kontakt aufgenommen.

Diese Betroffenheiten wären aus unserer Sicht sowohl im Hinblick auf die Wahrung der Belange der betroffenen Betriebe, als auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Planung zu beleuchten.

Hinsichtlich möglicher starker Betroffenheiten bis hin zu Existenzgefährdungen verweisen wir vorsorglich auch auf §§ 180 und 181 BauGB.

Die Hinweise zu den §§ 180 und 181 BauGB (Sozialplan und Härteausgleich) werden zur Kenntnis genommen. Mit dem Flächenpächter werden Gespräche geführt um wirtschaftliche Härten nach Möglichkeit zu vermeiden.

Um die Folgen des Vorhabens auch vor dem Hintergrund weiter noch folgender Planungen zu FreiflächenPV-Anlagen im Stadtgebiet genau zu erfassen und in der planerischen Abwägung angemessen berücksichtigen zu können, empfehlen wir daher dringend die Erstellung eines landwirtschaftlichen Fachgutachtens zur einzelbetrieblichen Verträglichkeit. Es stellt unter anderem die Eigentums- und Pachtverhältnisse dar und sollte folgenden Inhalt haben.

·         Prüfung, ob eine für die vorhandene und vorgesehene Produktion der ‚Betriebe ausreichende Verfügbarkeit von Flächen gegen ist – unter Beachtung der jeweiligen Eigentums- und Pachtverhältnisse

·         Prüfung, ob die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe trotz der Flächenausweisung für PV-anlagen weiterhin gegeben sind.

Im Hinblick auf die geplanten planinternen Kompensationsmaßnahme weisen wir auf die Grundsätze des § 1 a BauGB i.V.m. § 15 (3) BNatschG zur Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei der Planung von Kompensationsmaßnahmen hin: „Bei der Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden“.

Für Rückfragen oder für weitergehende Abstimmungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bevor ein landwirtschaftliche Fachgutachten zur einzelbetrieblichen Verträglichkeit erstellt wird, wird wie bereits beschrieben, das Gespräch mit dem Flächenpächter geführt.

Nr. 6 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen mit Schreiben vom 11.10.2022

Stellungnahme:

Prüfung:

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenden Belange geben wir zum o. g. vorhaben folgende Hinweise:

Boden

Die Grundlage zur fachlichen Beurteilung des Schutzgutes Boden liefert in Deutschland das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Bei Bau, Betrieb und Rückbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) sind Beeinträchtigungen der im BBodSchG definierten Bodenfunktonen zu vermeiden oder zu mindern. Dies entspricht der Vorsorgepflicht des BBodSchG (§/). Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren (BBodSchG §4). Demzufolge geben wir im Folgenden Empfehlungen zum Bodenschutz bei der Planung und bei Bau- bzw. Rückbaumaßnahmen von PV-FFA.

Zur fachgerechten Berücksichtigung in der Planung sollte das Schutzgut Boden in dem zu erarbeitenden Umweltbericht entsprechend der Anlage 1 Baugesetzbuch (BauGB) ausführlich beschrieben und eine Bodenfunktionsbewertung entsprechend der im Bundes-Bodenschutzgesetz (vgl. § 2 BBodSchG) genannten Funktionen vorgenommen werden.

Als Datenbasis zur Bearbeitung des Schutzgutes Boden empfehlen wir unsere Bodenkarte i.M.1:50.000 (BK 50) und ihre Vielzahl an Auswertungskarten – u.a. zu Suchräumen für schutzwürdige Böden und zu Empfindlichkeiten der Böden. Sofern genauere Informationen zu den Böden im Gebiet vorliegen, sollten diese zusätzlich herangezogen werden.

Die Stellungnahme mit den enthaltenen Hinweisen wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

Bodenschutz in der Planung von PV-FFA

Für die Installation von Photovoltaikanlagen sollen vorrangig bereits versiegelte Flächen sowie Flächen auf oder an Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden (vgl. LROP 4.2.1, 03). Wir empfehlen folglich, dieses Potenzial vor der Installation von PV-FFA auszuschöpfen.

Im Plangebiet befinden sich laut den Daten des LBEG Suchräume für schutzwürdige Böden entsprechend GeoBerichte 8 (Stand: 2019). Im Plangebiet handelt es sich um folgende Kategorien.

Kategorie

Plaggenesch

Die Karten können auf dem NIBIS Kartenserver eingesehen werden.

Gemäß dem Nds. Landesraumordnungsprogramm (LROP 3.1.1, 04) sind Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion in besonderem Maße erfüllen, vor Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung besonders zu schützen.

Den Rückbau der Anlagen und die Folgenutzung der Flächen empfehlen wir bereits in der Planung frühzeitig in den Blick zu nehmen. Sofern die Flächen zuvor als Flächen für die Landwirtschaft genutzt wurden, sollte nach Ablauf der Nutzung der PV-FFA eine Rückführung in diese Nutzung erfolgen. Dies dient aus bodenschutzfachlicher Sicht insbesondere der Vermeidung einer dauerhaften Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen.

Das BauGB biete hierzu die Möglichkeit über § 9 Abs. 2. Demnach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die baulichen und sonstigen Nutzungen und anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu dem Eintritt bestimmter Umstände zulässig sind und anschließend in eine vorgegebene Folgenutzung überführt werden. Wir begrüßen eine möglichst versiegelungsarme Gestaltung der Anlagen. Auf befestigte Zuwegung sollte folglich so weit wie möglich verzichtet werden.

Bodenschutz beim Bauen

In der Planung sollten zudem frühzeitig Grundsätze zum Bodenschutz beim Bauen verankert werden. Die in Kapitel 6.8 der Begründung genannten Grundsätze werden folglich ausdrücklich begrüßt. Diese sind gemäß DIN 19639 u.a. dann von besonderer Bedeutung, wenn die Böden nach der Maßnahme weiterhin die natürlichen Bodenfunktionen erfüllen sollen wie es bei der Etablierung von PV-FFA der Fall ist. Beim Bau von PV-FFA bestehen unterschiedliche Wirkfaktoren, die negative Beeinträchtigungen des Bodens auslösen können. In der Bauphase sind dies insbesondere Baustraßen, Lager- und Abstellflächen, Befahrung durch Maschinen, Bodenaushub und -umlagerung. Auch anlagebedingt sind Böden betroffen, insbesondere durch Versiegelung, die Verlegung von Kabelverbindungen im Boden oder durch die Überdeckung durch die Module.

Hinweise

Sofern im Zuge des o.g. Verfahren Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver.

Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/ -untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichtes sollen gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 n den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.

Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BbergG oder eine Bewilligung gem. § 8 BbergG erteilt und / oder ein Bergwerkseigentum gem. §§ 9 und 149 BBergG verleihen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie dem NIBIS-Kartenserver entnehmen.

Wir bitten Sie, den dort genannten Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem Thema richten Sie bitte direkt an marktscheider@lbeg.niedersachsen.de.

Informationen über möglicherweise vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte.

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenden Belange haben wir keine Hinweise oder Anregungen.

Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen.

Nr. 7 Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 20.10.2022

Stellungnahme:

Prüfung:

Seitens der Archäologischen Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen folgende Bedenken und Anregungen vorgetragen:

Das Plangebiet wird laut digitaler Bodenkarte 1:50.000 (BK50) größtenteils von einem wahrscheinlich mittelalterlichen Esch überlagert. Dabei handelt es sich um Auftragsböden aus Dung und Plaggen von unterschiedlicher Mächtigkeit. Darunter sind erfahrungsgemäß auf ältere archäologische Fundstellen anzutreffen, die sich durch die konservierende Wirkung des Eschauftrages meist in einem hervorragenden Erhaltungszustand befinden und bei Erdarbeiten zerstört würden.

Ferner handelt es sich bei dem westlich begleitenden Weg um einen historischen Weg (Vechta, FStNr. 28), der ursprünglich weitgehend identisch, teilweise aber auch weiter östlich und damit innerhalb des Plangebietes verlief.

Derartige Fundstellen sind Bodendenkmale, die durch das Nieders. Denkmalschutzgesetz geschützt sind. Sämtliche Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung (§ 13 NDSchG), diese kann verwehrt werden oder mit Auflagen verbunden sein.

Daraus ergeben sich folgende denkmalpflegerische Notwendigkeiten:

  • Ausreichend im Vorfeld jeglicher Bau- und Erschließungsarbeiten muss durch ein entsprechendes Raster von Suchschnitten auf dem Areal durch entsprechende Fachleute geklärt werden, wo und in welchem Erhaltungszustand weitere Denkmalsubstanz vorhanden ist.
  • Dabei sind für eine verlässliche Prognose zu Befunddichte und Erhaltungszustand mind. 15 % der Fläche zu öffnen. Mind. 10 % der angetroffenen Befunde sind exemplarisch zu schneiden, Bodenprofile anzulegen. In befundfreien Flächen ist zudem ein Geoprofil anzulegen, dessen Sohle etwa 1 m unter dem Planum liegen sollte.
  • Abhängig von diesem Untersuchungsergebnis ist ggf. eine fach- und sachgerechte archäologische Ausgrabung notwendig, deren Umfang und Dauer von der Befundsituation abhängig ist.
  • Die entstehenden Kosten für die Voruntersuchungen und ggf. notwendige Ausgrabungen können nicht von der Archäologischen Denkmalpflege getragen werden.
  • Wir regen an, dass sich die Vorhabenträger frühzeitig mit den Denkmalbehörde in Verbindung setzen, um das weiter Vorgehen abzusprechen

Vor Baubeginn wird mit dem NLD abgestimmt, ob aufgrund der Gründungsmaßnahmen eine Prospektion erforderlich ist.

Auslegungsbeschluss:

„Nach Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 eingegangenen Stellungnahmen wird dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 193 „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik-Anlage am Wasserwerk“ bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen zugestimmt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und der Begründung einschließlich des Umweltberichts wird gemäß §3 Abs. 2 BauGB beschlossen.“


Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 193 „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik-Anlage am Wasserwerk“ wird aufgestellt, um die planungsrechtlichen Vorrausetzungen für den Neubau einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage zur Teilversorgung des Wasserwerkes Vechta zu schaffen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 19.09.2022 bis einschließlich 20.10.2022 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ausgehängt und gleichzeitig den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen zu der Planung eingegangen bzw. vorgetragen worden.

Nachstehend sind die im Rahmen des o. g. Verfahrens von Seiten der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen und die entsprechenden Prüfungen aufgeführt.


Finanzielle Auswirkungen: ja  nein

Haushaltsposition

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

Folgekosten

Finanzierung

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein