Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
I.
Prüfung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 EWE Netz GmbH mit Schreiben vom 14.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und / oder anlagen der EWE
NETZ GmbH. Diese Leitungen und Anlagen sind in
ihren Trassen (Lagen) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und
dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet
werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr
Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. Sollte sich durch Ihr Vorhaben die
Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung,
Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Vernetzung) oder anderer
Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die
anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die
gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit
Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem
Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien,
Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von mind. 2.2 m)
mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä.
zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die
Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie
bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte
informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches Versorgungskonzept
umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen
(z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o.ä.) verzichtet werden soll. Die Kosten der Anpassungen bzw. der
Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der
EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ
GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren
Bedenken und Anregungen vorzubringen. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen und beachtet. |
Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und
uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung
des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind
beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitungen und die sich daraus
ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren. |
Die EWE NETZ GmbH wird rechtzeitig vor Beginn von Bau- und
Erschließungsmaßnahmen beteiligt |
Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich
dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres
Verfahrens / Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs-
und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle
Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung
stellen zu können – damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten
Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die
genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere
Internetseite.
(http://www.ewe-netz.de/geschadftskunden/service/öeitungsplaene-abrufen.) |
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Nr. 2 Niedersächsisches Landesamt für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz mit
Schreiben vom 04.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Unterlagen zum o.g. Antrag habe ich geprüft. Seitens des
Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
(NLWKN), Betriebsstelle Cloppenburg, sind folgende Hinweise zu beachten. Im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange weise ich
darauf hin, dass sich außerhalb des Vorhabenbereiches mehrere
Landesmessstellen befinden, die vom NLWKN betrieben und unterhalten werden
(s. Übersichtskarte). Diese Messstellen dienen der Gewässerüberwachung und
sind von erheblicher Bedeutung für das Land Niedersachsen. Die
Landesmessstellen dürfen auch in ihrer Funktionalität durch die Planungen /
das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Karfusehr, Tel.: 04471 / 886-128,
gerne zur Verfügung.
Sollte das Planvorhaben zu wesentlichen Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt führen, geht der NLWKN von einer Beteiligung als
Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) aus. Die Stellungnahme als TÖB ersetzt
nicht die Stellungnahme des GLD. |
Die Messstellen werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. |
Nr. 3 Landesamt für Geoinformation und
Landesvermessung Niedersachsen mit Schreiben vom 11.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Stellungnahme zum öffentlichen Belang: Kampfmittelbeseitigung Betreff: Vechta, Brambergweg, 108. Änd. FNP und B-Plan 193
„Sondergebiet für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage am Wasserwerk“ Antragsteller: Stadt Vechta FD Stadt-u. Landschaftsplanung Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst
Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte
Kartenunterlage): Empfehlung: Luftbildauswertung Fläche A Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet. Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt. Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel. In der vorstehenden Empfehlung sind die
Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des
Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht
eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie
können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit
berücksichtigt |
Eine Luftbildauswertung wird beantragt. |
Nr. 4 Landkreis Vechta mit Schreiben vom 14.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden
Belange bestehen gegen den Änderungsentwurf grundsätzlich keine Bedenken. |
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Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden
Belange bestehen gegen den Änderungsentwurf grundsätzlich keine Bedenken. |
Die Stellungnahme des Landkreises Vechta
wird wie folgt berücksichtigt: |
Städtebau Die Einleitung einer Bauleitplanung für
Freiflächenphotovoltaikanlagen sollte auf Grundlage einheitlicher Kriterien
durchgeführt werden. An dieser Stelle verweise ich auf die von mir
bereitgestellte Entscheidungshilfe Freiflächen-PV vom 09.06.2022 und die beigefügte
NLT-Arbeitshilfe vom 16.09.2022. Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung
gemäß § 1 Abs. 3 BauGB wird in der Begründung lediglich anhand
allgemeiner bundesweit geltender Aussagen dargelegt. |
Die Stadt
Vechta hat unter Berücksichtigung der Entscheidungshilfe Freiflächen- PV des Landkreises Vechta
ein eigenes Standortkonzept zur Prüfung, Bewertung und Steuerung von
Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen entwickelt, dass der Rat der Stadt Vechta am
13.03.2023 beschlossen hat. Das Erfordernis der Bauleitplanung wird anhand
dessen belegt. |
Es sollte eine standortspezifische
Begründung für die Stadt Vechta unter der Betrachtung von Alternativen
integriert werden. |
Die Standortbegründung
wird auf Grundlage des Standortkonzepts entsprechend detaillierter ausgeführt und angepasst. |
Außerdem empfehle ich für eine
erfolgreiche Umsetzung ein differenziertes Gestaltungskonzept zum Beispiel
mit attraktiven Maßnahmen im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes mit den
relevanten lokalen Akteuren abzustimmen (vgl. BSW Solar, Nabu: Kriterien für
naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen). Um zukünftig tragfähige
Konzepte für Freiflächen-Photovoltaikanlagen aufzustellen, spielt die aktive
Beteiligung von Bürgern (Anwohnern), Verbänden und weiteren lokal relevanten
Akteuren eine wichtige Rolle. |
Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. |
Umweltschützende Belange Es kann keine abschließende Stellungnahme
abgegeben werden, da der Umweltbericht und die Artenschutzprüfung nicht
enthalten sind und erst im nächsten Verfahrensschritt beigefügt werden
sollen. |
Die spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung (saP) und der Umweltbericht werden den Auslegungsunterlagen
beigefügt. |
Durch den geringen Abstand zwischen
Solarmodul und Gelände wird eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung z. B.
Mahd oder Beweidung unterhalb der Module deutlich erschwert. Darüber hinaus
ist zu erwarten, dass die entstehende Verschattung des Unterbewuchses zu
erheblichen Auswirkungen auf die Vegetationszusammensetzung des Grünlandes
führen kann, so dass die Zielerreichung des Erhaltens des extensiven
Grünlandes eher fraglich erscheint. Gemäß den Empfehlungen der Bayrischen
Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) sollte z.B. bei einer Schafbeweidung
eine Mindesthöhe von 80 cm eingehalten werden (https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/publikationen/daten/informationen/beweidung-pv-anlagen-schafe_lfl-information.pdf). |
Im weiteren Verfahren wird die
Bewirtschaftung der Flächen konkretisiert. Die Höhe über Solarmodul und
Gelände wird festgelegt.
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Die Aufstellung eines Nutzungskonzeptes
für die Bewirtschaftung des extensiven Grünlandes ist abhängig vom gewählten
Parklayout und hierbei nur zielführend, wenn auch eine landwirtschaftliche
Bewirtschaftung der Flächen unterhalb der Module und zwischen den Modulreihen
weiterhin möglich ist. Zum Parklayout sollten konkrete Informationen den
Unterlagen beigefügt werden. |
Es werden im weiteren Verfahren konkretere
Informationen zur Bewirtschaftung aufgeführt.
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Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
sind im Umweltbericht abzuarbeiten. |
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
werden im Zuge des Umweltberichts ausführlich abgearbeitet. |
In Bezug auf den Artenschutz ergeht der
Hinweis, dass sich nördlich des Plangebietes auf dem Gelände des Wasserwerkes
ein langjähriger Brutplatz des Weißstorches befindet, der in die Betrachtung
der arten-schutzrechtlichen Auswirkungen der Planung einbezogen werden muss. |
Der Brutplatz des Weißstorches wird im
Rahmen der saP berücksichtigt und bei Bedarf entsprechende Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen aufgeführt.
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Wasserwirtschaft Das Gebiet der FNP-Änderung liegt in der
Schutzzone II des Wasserwerkes Vechta. Es sind somit alle Verbote und
Genehmigungsvorbehalte der Schutzgebietsverordnung über die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes für die Brunnen des Wasserwerkes der Verordnung über
Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) zu beachten. |
Es werden alle Verbote und
Genehmigungsvorbehalte beachtet.
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Hier sind auch die Verbotsbeschränkungen
zur Ausweisung von Baugebieten sowie die Errichtung von Gebäuden bzw.
Gebäudeteilen zu berücksichtigen. In der Begründung ist darauf einzugehen. |
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Da sich Verbotstatbestände aus der
Verordnung ergeben, sind ggf. Ausnahmegenehmigungen einzuholen. Des Weiteren
sind die Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser, der
Verbleib des Reinigungswassers sowie anfallenden Löschwassers zu
thematisieren. |
Bei Bedarf werden entsprechende
Ausnahmegenehmigungen eingeholt.
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Bodenschutz Eine bodenkundliche Baubegleitung für den
Bau der Anlage ist zu berücksichtigen, um die Bodenstrukturen nicht zu
beeinträchtigen und die Schutzwirkung nicht zu vermindern. Dies gilt auch für
die Kabeltrassen, die erforderlich werden. |
Die aufgeführten Aspekte werden im Rahmen
des Umweltberichtes berücksichtigt und entsprechend abgearbeitet.
Es werden Bodenschutzmaßnahmen in die
Begründung aufgenommen.
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Planentwurf Das seit 17.09.2022 rechtskräftige
Landesraumordnungsprogramm 2022 ist als übergeordnete Planungsaussage zu
verwenden. Das RROP 2021 des Landkreises Vechta ist in der bereits wirksamen
Fassung vom 25.05.2022 heranzuziehen. |
Das aktuelle Landesraumordnungsprogramm
sowie das RROP des Landkreises Vechta werden herangezogen.
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In der Begründung sind fehlerhafte
Verweise auf das Katasteramt Lingen und das RROP des Landkreises Osnabrück
enthalten. Das Planzeichen für die Abgrenzung des
Änderungsbereichs ist in der Planzeichenerklärung als solche zu bezeichnen. |
Die fehlerhaften Verweise werden
korrigiert.
Dies wird entsprechend vorgenommen.
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Nr. 5 Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit
Schreiben vom 16.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Nach Durchsicht der Planunterlagen nehmen wir zur o.g. Planung aus
landwirtschaftlich-fachlicher Sicht im Folgenden Stellung.
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Im Allgemeinen sei unseren Ausführungen zur hier vorliegenden Planung
vorangestellt, dass die Landwirtschaftskammer Niedersachsen dem weiteren
Ausbau erneuerbarer Energien grundsätzlich positiv gegenübersteht und hierbei
auf einen ausgewogenen Mix der Energiequellen Wind, Sonne und Biomasse setzt.
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Bei der Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist jedoch
darauf zu achten, dass es nicht zur Verknappung hochwertiger
landwirtschaftlicher Flächen, zu Flächenkonkurrenzen und Fehlentwicklungen
auf dem Pacht- und Bodenmarkt kommt.
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Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen der Stadt Vechta
nur in geringem Umfang weitere Anträge
auf Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanalgen
vor. Aus Sicht der Stadt
Vechta sind aufgrund der geringen Flächengröße von
3,7 ha (Grünland) keine Fehlentwicklungen oder Flächenkonkurrenzen zu
erwarten |
Dabei kann die Errichtung von
Freiflächen-PV mit erheblichen Eingriffen in die Agrarstruktur verbunden sind
und starke einzelbetriebliche Betroffenheiten durch Inanspruchnahme von
Pachtflächen auslösen. |
Mit dem Flächenpächter wird im Zuge des
nächsten Beteiligungsschrittes Kontakt aufgenommen. |
Es bedarf u.E. daher auf regionaler und kommunaler Ebene
landwirtschaftlicher Standortanalysen um Aussagen zur unschädlichen
Inanspruchnahme von Acker- und Grünlandflächen für die Photovoltaiknutzung,
neben der bevorzugten Nutzung von Dach-, Fassaden- und Brachflächen, tätigen
zu können.
Grundsätzlich birgt eine aktive kommunale
Steuerung dieser Entwicklung groß Chancen einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren
Energien zu leisten und gleichzeitig Fehlentwicklungen in der Raumplanung
entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang weisen wir auf unsere Empfehlungen
(Termin am 06.10. bei Ihnen im Hause) zur Erstellung eines
Steuerungskonzeptes für Freiflächen-PV auf Stadtebene hin. |
Mit Eingang von weiteren Anträgen zur Errichtung von
Freiflächenphoto-voltaikanlagen wird sich die Stadt Vechta mit den Thema
Standortanalyse auf regionaler und kommunaler Ebene beschäftigen. Im Moment
ergibt sich aufgrund der geringen Größe kein Handlungsbedarf. Die Stadt Vechta hat ein
Standortkonzept zur Prüfung, Bewertung und Steuerung von
Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen entwickelt, das der Rat der Stadt Vechta am
13.03.2023 beschlossen hat. |
Durch das vorliegende Verfahren ist die Schaffung planungsrechtlicher
Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung Photovoltaik in der Stadt Vechta mit einer Größe von
insgesamt ca. 3,7 ha auf derzeit landwirtschaftlichen genutzten Flächen
(Ackerland) vorgesehen. Gemäß den vorliegenden Unterklagen handelt
es sich bei der geplanten Nutzung um eine Freiflächenphotovoltaikanlage.
Durch den wahrscheinlich notwendig werdenden naturschutzfachlichen Ausgleich
werden noch über die 3,7 ha Flächenverlust hinaus weitere Flächen der
landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. |
Die
Einbeziehung von neuen zusätzlichen Kompensationsflächen wird dadurch
vermieden, dass auf bereits bestehende Kompensations-maßnahmen
zurückgegriffen wird. In diesen
werden Kompensations-maßnahmen an oder in Fließgewässern baulich umgesetzt.
Der Flächenverlust von wertvollem Acker – oder Grünlandflächen wird somit in
vertretbaren Grenzen gehalten. |
Ob eine spätere Rückumwandlung der Freiflächen-PV-Fläche nach Rückbau
der Anlage in eine landwirtschaftliche Nutzfläche möglich ist, ist derzeit
nicht absehbar, da sich durch die Nutzungsextensivierung der Fläche mit
internen Kompensationsmaßnahmen auch nach Rückbau aus naturschutzfachlicher
Sicht dauerhaft zu erhaltene Strukturen ergeben könnten, die einer
Rückumwandlung entgegenstehen. Aus diesen Gründen gehen wir nach heutiger
landwirtschaftlicher Sicht zunächst von einem dauerhaften Flächenverlust aus. |
Ein möglicher
Rückbau der Anlagen mit anschließender landwirtschaftlicher Nutzung wird im
weiteren Verfahren mit dem Anlagenbetreiber thematisiert. |
Infolgedessen kann der durch die vorliegende Planung entstehende
Flächenentzug im Falle der bisherigen Verpachtung der Flächen an
wirtschaftende Betriebe zu einzelbetrieblichen Betroffenheiten bei diesen
führen. |
Aus Sicht der
Stadt Vechta sind aufgrund der geringen Flächengröße von 3,7 ha keine
einzelbetrieblichen Betroffenheiten zu erwarten. Mit dem Flächen-pächter wird
im Zuge des nächsten Beteiligungsschrittes Kontakt aufgenommen. |
Diese Betroffenheiten wären aus unserer Sicht sowohl im Hinblick auf
die Wahrung der Belange der betroffenen Betriebe, als auch im Hinblick auf
die Rechtssicherheit der Planung zu beleuchten. Hinsichtlich möglicher starker
Betroffenheiten bis hin zu Existenzgefährdungen verweisen wir vorsorglich
auch auf §§ 180 und 181 BauGB. |
Die Hinweise zu
den §§ 180 und 181 BauGB (Sozialplan und Härteausgleich) werden zur Kenntnis
genommen. Mit dem Flächenpächter werden Gespräche geführt um wirtschaftliche
Härten nach Möglichkeit zu vermeiden. |
Um die Folgen des Vorhabens auch vor dem
Hintergrund weiter noch folgender Planungen zu FreiflächenPV-Anlagen im
Stadtgebiet genau zu erfassen und in der planerischen Abwägung angemessen
berücksichtigen zu können, empfehlen wir daher dringend die Erstellung eines
landwirtschaftlichen Fachgutachtens zur einzelbetrieblichen Verträglichkeit.
Es stellt unter anderem die Eigentums- und Pachtverhältnisse dar und sollte
folgenden Inhalt haben. ·
Prüfung,
ob eine für die vorhandene und vorgesehene Produktion der ‚Betriebe
ausreichende Verfügbarkeit von Flächen gegen ist – unter Beachtung der
jeweiligen Eigentums- und Pachtverhältnisse ·
Prüfung,
ob die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe
trotz der Flächenausweisung für PV-anlagen weiterhin gegeben sind. Im Hinblick auf die geplanten planinternen Kompensationsmaßnahme
weisen wir auf die Grundsätze des § 1 a BauGB i.V.m. § 15 (3) BNatschG zur
Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei der Planung von
Kompensationsmaßnahmen hin: „Bei der Inanspruchnahme von land- und
forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist
auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die
landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen
Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich
oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur
Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder
Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des
Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden,
dass Flächen aus der Nutzung genommen werden“. Für Rückfragen oder für weitergehende Abstimmungen stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung. |
Bevor ein
landwirtschaftliche Fachgutachten zur einzelbetrieblichen Verträglichkeit
erstellt wird, wird wie bereits beschrieben, das Gespräch mit dem
Flächenpächter geführt. |
Nr.
6 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Niedersachsen mit Schreiben vom 11.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenden Belange geben wir zum o.
g. vorhaben folgende Hinweise: Boden Die Grundlage zur fachlichen Beurteilung des Schutzgutes Boden liefert
in Deutschland das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Bei Bau, Betrieb und
Rückbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) sind Beeinträchtigungen
der im BBodSchG definierten Bodenfunktonen zu vermeiden oder zu mindern. Dies
entspricht der Vorsorgepflicht des BBodSchG (§/). Schädliche
Bodenveränderungen sind abzuwehren (BBodSchG §4). Demzufolge geben wir im
Folgenden Empfehlungen zum Bodenschutz bei der Planung und bei Bau- bzw.
Rückbaumaßnahmen von PV-FFA. Zur fachgerechten Berücksichtigung in der
Planung sollte das Schutzgut Boden in dem zu erarbeitenden Umweltbericht
entsprechend der Anlage 1 Baugesetzbuch (BauGB) ausführlich beschrieben und
eine Bodenfunktionsbewertung entsprechend der im Bundes-Bodenschutzgesetz
(vgl. § 2 BBodSchG) genannten Funktionen vorgenommen werden. Als Datenbasis zur Bearbeitung des Schutzgutes Boden empfehlen wir
unsere Bodenkarte i.M.1:50.000 (BK 50)
und ihre Vielzahl an Auswertungskarten – u.a. zu Suchräumen für schutzwürdige
Böden und zu Empfindlichkeiten der Böden. Sofern genauere Informationen zu
den Böden im Gebiet vorliegen, sollten diese zusätzlich herangezogen werden. |
Die Stellungnahme
mit den enthaltenen Hinweisen wird zur Kenntnis genommen und beachtet. |
Bodenschutz in der Planung von PV-FFA Für die Installation von Photovoltaikanlagen sollen vorrangig bereits
versiegelte Flächen sowie Flächen auf oder an Gebäude oder sonstigen
baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden (vgl. LROP 4.2.1, 03). Wir
empfehlen folglich, dieses Potenzial vor der Installation von PV-FFA
auszuschöpfen. Im Plangebiet
befinden sich laut den Daten des LBEG Suchräume für schutzwürdige Böden
entsprechend GeoBerichte 8 (Stand: 2019).
Im Plangebiet handelt es sich um folgende Kategorien. Kategorie Plaggenesch Die Karten können auf dem NIBIS
Kartenserver eingesehen werden. Gemäß dem Nds. Landesraumordnungsprogramm (LROP 3.1.1, 04) sind Böden,
welche die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion in besonderem
Maße erfüllen, vor Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung
besonders zu schützen. Den Rückbau der Anlagen und die Folgenutzung der Flächen empfehlen wir
bereits in der Planung frühzeitig in den Blick zu nehmen. Sofern die Flächen
zuvor als Flächen für die Landwirtschaft genutzt wurden, sollte nach Ablauf
der Nutzung der PV-FFA eine Rückführung in diese Nutzung erfolgen. Dies dient
aus bodenschutzfachlicher Sicht insbesondere der Vermeidung einer dauerhaften
Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen. Das BauGB biete hierzu die Möglichkeit über § 9 Abs. 2. Demnach kann
im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die baulichen und sonstigen
Nutzungen und anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu dem
Eintritt bestimmter Umstände zulässig sind und anschließend in eine
vorgegebene Folgenutzung überführt werden. Wir begrüßen eine möglichst
versiegelungsarme Gestaltung der Anlagen. Auf befestigte Zuwegung sollte
folglich so weit wie möglich verzichtet werden. |
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Bodenschutz beim Bauen In der Planung sollten zudem frühzeitig
Grundsätze zum Bodenschutz beim Bauen verankert werden. Die in Kapitel 6.8
der Begründung genannten Grundsätze werden folglich ausdrücklich begrüßt.
Diese sind gemäß DIN 19639 u.a. dann von besonderer Bedeutung, wenn die Böden
nach der Maßnahme weiterhin die natürlichen Bodenfunktionen erfüllen sollen
wie es bei der Etablierung von PV-FFA der Fall ist. Beim Bau von PV-FFA
bestehen unterschiedliche Wirkfaktoren, die negative Beeinträchtigungen des
Bodens auslösen können. In der Bauphase sind dies insbesondere Baustraßen,
Lager- und Abstellflächen, Befahrung durch Maschinen, Bodenaushub und
-umlagerung. Auch anlagebedingt sind Böden betroffen, insbesondere durch
Versiegelung, die Verlegung von Kabelverbindungen im Boden oder durch die
Überdeckung durch die Module. Hinweise Sofern im Zuge des o.g. Verfahren Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir
für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf
den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen
keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen
geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/ -untersuchungen
sowie die Erstellung des geotechnischen Berichtes sollen gemäß der DIN EN
1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 n den jeweils gültigen Fassungen
erfolgen. Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BbergG oder eine
Bewilligung gem. § 8 BbergG erteilt und / oder ein Bergwerkseigentum gem. §§
9 und 149 BBergG verleihen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie dem NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie,
den dort genannten Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen.
Rückfragen zu diesem Thema richten Sie bitte direkt an marktscheider@lbeg.niedersachsen.de. Informationen
über möglicherweise vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte. In Bezug auf die durch das LBEG vertretenden Belange haben wir keine
Hinweise oder Anregungen. Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte
gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen
zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes
erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu
interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die
Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und
Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder
objektbezogene Untersuchungen. |
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Nr. 7 Niedersächsisches Landesamt für
Denkmalpflege mit Schreiben vom 20.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Seitens der Archäologischen
Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen folgende Bedenken und Anregungen
vorgetragen: Das Plangebiet wird laut digitaler
Bodenkarte 1:50.000 (BK50) größtenteils von einem wahrscheinlich
mittelalterlichen Esch überlagert. Dabei handelt es sich um Auftragsböden aus
Dung und Plaggen von unterschiedlicher Mächtigkeit. Darunter sind
erfahrungsgemäß auf ältere archäologische Fundstellen anzutreffen, die sich
durch die konservierende Wirkung des Eschauftrages meist in einem hervorragenden
Erhaltungszustand befinden und bei Erdarbeiten zerstört würden. Ferner handelt es sich bei dem westlich begleitenden Weg um einen
historischen Weg (Vechta, FStNr. 28), der ursprünglich weitgehend identisch,
teilweise aber auch weiter östlich und damit innerhalb des Plangebietes
verlief. Derartige Fundstellen sind Bodendenkmale, die durch das Nieders.
Denkmalschutzgesetz geschützt sind. Sämtliche Erdarbeiten in diesen Bereichen
bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung (§ 13 NDSchG), diese kann
verwehrt werden oder mit Auflagen verbunden sein. |
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Daraus ergeben sich folgende
denkmalpflegerische Notwendigkeiten:
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Vor Baubeginn wird mit dem NLD abgestimmt, ob aufgrund der
Gründungsmaßnahmen eine Prospektion erforderlich ist. |
Auslegungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 eingegangenen Stellungnahmen wird dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 193 „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik-Anlage am Wasserwerk“ bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen zugestimmt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und der Begründung einschließlich des Umweltberichts wird gemäß §3 Abs. 2 BauGB beschlossen.“
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 193
„Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik-Anlage am Wasserwerk“ wird aufgestellt,
um die planungsrechtlichen Vorrausetzungen für den Neubau einer
Freiflächen-Photovoltaik-Anlage zur Teilversorgung des Wasserwerkes Vechta zu
schaffen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
wurde in der Zeit vom 19.09.2022 bis
einschließlich 20.10.2022 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ausgehängt und gleichzeitig den Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.
Von Seiten der Öffentlichkeit
sind keine Stellungnahmen zu der Planung eingegangen bzw. vorgetragen worden.
Nachstehend sind die im Rahmen des o. g. Verfahrens von Seiten der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen und die entsprechenden
Prüfungen aufgeführt.