Beschlussempfehlung:
„Die Anordnung des Umlegungsverfahren Nr. 39
„Gewerbe- und Industriegebiet Stukenborg West“ wird mit sofortiger Wirkung
aufgehoben.
Gegen
diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Stadt Vechta, Burgstraße 6, 49377 Vechta,
Widerspruch eingelegt werden.“
Sachverhalt:
Der
Umlegungsausschuss der Stadt Vechta hat in seiner Sitzung am 14.12.2017,
aufgrund der Anordnung durch den Rat der Stadt Vechta in seiner Sitzung am
13.11.2017, die Einleitung des Umlegungsverfahrens Nr. 39 „Gewerbe- und
Industriegebiet Stukenborg West“ für den Geltungsbereich des sich damals in der
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 150 „Gewerbe- und Industriegebiet
Stukenborg West“ beschlossen.
Durch
die Bauleitplanung sollten neben Gewerbeflächen nördlich der Falkenrotter Straße
auch Wohnbauflächen westlich der Ortsumgehung entstehen.
Die
Stadt Vechta entschied sich im weiteren Verlauf dazu, die geplante Umlegung
zunächst nicht weiter zu verfolgen und stattdessen zu versuchen, möglichst
viele der in dem Gebiet liegenden Flächen von den Eigentümern direkt zu
erwerben.
Im
Zuge von Grunderwerbsverhandlungen mit den Flächeneigentümern gelang es der
Stadt Vechta, mehrere Flurstücke in dem Plangebiet zu erwerben.
Im
weiteren Verlauf entwickelten sich die städtischen Planungen dahin, dass der
Bebauungsplan Nr. 150 geteilt und zunächst ein separater, kleinerer
Bebauungsplan für die Gewerbeflächen nördlich der Falkenrotter Straße auf den
Weg gebracht werden soll.
Aufgrund
des erfolgten Erwerbs von einzelnen Flächen im Plangebiet und somit einer
großen Flächenverfügbarkeit im gesamten Plangebiet, insbesondere für die
Herstellung der Erschließungsstraßen, kam die Verwaltung in Übereinstimmung mit
dem Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN;
Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses) zu dem Ergebnis, dass dem
Umlegungsverfahren die Substanz entzogen sei und man das Verfahren deshalb
aufheben sollte.
Da
derzeit kein Umlegungsausschuss besteht, sollte das Verfahren durch den Rat der
Stadt Vechta aufgehoben und der entsprechende Beschluss im Anschluss öffentlich
bekannt gemacht werden.