Betreff
Wahl von zwei Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss
Schöffenwahl für die Geschäftsjahre 2024-2028
Vorlage
32/007/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

„Die Stadt Vechta wählt nachstehend aufgeführte Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss zur Schöffenwahl 2024 – 2028.

 

1.       __________________________

 

2.       __________________________“

 

 

 

Sachverhalt:

 

Um die Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 neu wählen zu können, wird in den Amtsgerichtsbezirken jeweils ein Schöffenwahlausschuss gebildet. Dieser Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten später die einzusetzenden Schöffen. Laut Mitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 10.11.2022 wurde festgelegt, dass die Stadt Vechta zwei Vertrauenspersonen für diesen Ausschuss zu wählen hat.

 

Der Schöffenwahlausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer.

 

Voraussetzungen für die Vertrauenspersonen sind:

-          mindestens das 25. Lebensjahr vollendet zu haben, aber das 70. Lebensjahr noch nicht

-          wohnhaft in Vechta

-          aus gesundheitlichen Gründen geeignet sein und nicht in Vermögensverfall geraten sein

-          kein Richter, Beamter der Staatsanwaltschaft, Notar oder Rechtsanwalt

-          kein gerichtlicher Vollstreckungsbeamter, Polizeivollzugsbeamter, Beamter des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer

-          kein ehrenamtlicher Richter, der bereits zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden tätig gewesen ist

-          kein Religionsdiener oder Mitglied solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 

In den vergangenen Jahren sind jeweils Personen des Stadtrates als Vertrauenspersonen gewählt worden. Für die Schöffenwahl 2018 wurden Frau Christa Kiene-Schockemöhle und Herr Josef Kläne gewählt.

 

Gemäß § 40 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Zuständigkeit des Rates gegeben. Dieser beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl.

 

Finanzielle Auswirkungen: ja  nein

Haushaltsposition

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

 

Folgekosten

 

 

Finanzierung

 

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein