Betreff
107. Änderung des Flächennutzungsplanes „Darstellung von zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie – Teilbereich Holtrup“ gemäß § 249 Abs. 1 BauGB;

Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Vorlage
61/019/2023
Aktenzeichen
51 20 04/107.FNP-Änderung
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:

 

I.      Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:

 

Nr. 1      Öffentlichkeit, vertreten durch die Rechtsanwälte Engemann/Partner

                mit Schreiben vom 16.03. 2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Unsere Mandantin ist Betreiberin des Wind­parks auf dem Gebiet der Gemeinde Visbek, der sich in unmittelbarer Nachbarschaft östlich des Gebiets befindet, das im Rahmen des laufenden Bauleitplanverfahrens als Positivfläche in den Flächennutzungsplan der Stadt Vechta aufge­nommen werden soll. Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft nehmen wir zur beab­sichtigten Änderung des Flächennutzungsplans wie folgt Stellung:

Kenntnisnahme.

Die vorgesehene Änderung des Flächennut­zungsplans (FNP) der Stadt Vechta dient, wie sich auch aus der Begründung des Planentwurfs selbst ergibt, der Ermöglichung eines Vorha­bens, dass die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen im Bereich der neu darzustellenden Fläche vorsieht. Nach Kenntnis unserer Mandantschaft soll es sich um drei Windenergieanlagen mit Nennleistungen von jeweils bis zu 6,0 MW, Nabenhöhen von bis zu 156 m, Rotordurchmessern von bis zu 150 m, mithin also Gesamthöhen von bis zu 231 m han­deln.

Wie die Erfahrung zeigt, kann jedoch nicht aus­geschlossen werden, dass diese Pläne bis zur Re­alisierung noch modifiziert und im Ergebnis noch größere Windenergieanlagen errichtet werden.

Es ist richtig, dass in der 107. Änderung (Teilbereich Holtrup) die Höhe oder Anzahl der Windenergieanlagen (WEA) nicht festgelegt wird.

Die Stadt hat jedoch dargelegt, dass sich die Fläche für die Errichtung von 3 leistungsstarken WEA eignet. Abschließende Entscheidungen zur Art und Anzahl der WEA bleiben weiterhin dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen.

Unsere Mandantschaft geht derzeit davon aus, dass die nächstgelegenen neuen Windenergie­anlagen, die durch das vorliegende Bauleitplan­verfahren ermöglicht werden sollen, eine Ent­fernung von lediglich rund 400 m zu den von ihr betriebenen, insgesamt vier Windenergieanla­gen auf dem Gebiet der Gemeinde Visbek auf­weisen werden. Dies korrespondiert durchaus mit der Entfernungsangabe auf Seite 5 der Be­gründung des Planentwurfs, wo von einem „Ab­stand von rd. 340 m” zwischen dem Plangebiet und dem „Vorranggebiet für die Windenergie­nutzung der Gemeinde Visbek mit vier Wind­energieanlagen” die Rede ist. Dies entspräche nach derzeitigem Planungsstand einer Entfer­nung von gerade mal dem 1,73-fachen der Ge­samthöhe und dem 2,67-fachen des Rotor­durchmessers der neu geplanten Anlagen.

Da die 107. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Vechta konkret der Ermöglichung die­ses Windenergieprojekts dient, ist unsere Man­dantschaft von diesem Bauleitplanverfahren also direkt und unmittelbar betroffen. Dabei kann sich die Stadt Vechta als Planungsträgerin für das vorliegende Bauleitplanverfahren auch nicht darauf zurückziehen, dass im Flächennut­zungsplan keine konkreten Standorte und sons­tigen Details der zu errichtenden Windenergie­anlagen festgelegt werden, sodass Fragen der Beeinträchtigung berechtigter Interessen oder gar Verletzung von Rechten der Betreiberin des benachbarten Windparks erst im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs­verfahrens zu prüfen wären.

Angesichts der konkreten Projektbezogenheit der Planung sind diese Fragen auch bereits im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfah­rens zu prüfen und in der Abwägung zu berück­sichtigen. Es kann insoweit nichts anderes gel­ten als in Bezug auf die Berücksichtigung der be­rechtigten Interessen von Anwohnern. Deren Belange werden zurecht sowohl in der Begrün­dung des Planentwurfs (vgl. z.B. Seite 8 bis 10) als auch im Umweltbericht (Seite 19 f.) intensiv behandelt. Obwohl auch deren konkrete Betrof­fenheit im Detail erst feststeht, wenn die ge­nauen Standorte, Anlagentypen, Anlagengrö­ßen und die von ihnen ausgehenden Emissionen feststehen.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind jedoch sämtliche öffentlichen und privaten Belange untereinan­der und gegeneinander gerecht abzuwägen. Es ist festzustellen, dass die Belange der Betreiber benachbarter Windenergieanlagen, in diesem Fall unserer Mandantschaft, im bisherigen Plan­verfahren keinerlei Rolle spielen; es handelt sich insoweit um einen vollständigen Abwägungs­ausfall.

Nach den technischen Baubestimmungen ist für freistehende Windenergieanlagen mit Turm und Gründung ein ausreichender Abstand untereinander und zu anderen vergleichbar hohen Bauwerken erforderlich. Für den Standsicherheitsnachweis von Windenergie-anlagen wird auf der Grundlage der Richtlinien für Windenergieanlagen (sowohl in den Fassungen März 2004 als auch Oktober 2012, hier: Schriftenreihe B des DIBt, Heft 8) eine geringere Turbulenzintensität angesetzt als nach der zuvor bauaufsichtlich eingeführten Richtlinie für Windkraftanlagen. Der verringerte Ansatz der Turbulenzintensität bedingt größere Mindestabstände der Windenergieanlagen zur Gewährleistung der Standsicherheit. Bei Unterschreitung der Abstände von acht Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung bzw. fünf Rotordurchmessern in Nebenwindrichtung nach Abschnitt 6.3.3 der aktuellen Richtlinie für Windenergieanlagen können sowohl nach den Richtlinien März 2004 (Abschnitt 6.3.3) als auch Oktober 2012 (Abschnitt 7.3.3) stand-sicherheitsrelevante Auswirkungen in Betracht kommen. Diese Abstände werden mit Hilfe des vorliegenden Planentwurfs massiv unter-schritten. Nach dem derzeitigen Planungsstand beträgt der Abstand, wie bereits erwähnt, gerade mal das 2,67 -fache des Rotor-durchmessers der neu geplanten Anlagen, noch dazu in Hauptwindrichtung. Damit ist die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Wind-energieanlagen im vorgesehenen Bereich grundlegend in Frage gestellt. Die Stadt Vechta läuft deshalb Gefahr, mit dem vorliegenden Verfahren einen Bauleitplan aufzustellen, der für den vorgesehenen Zweck gar nicht nutzbar ist. Ein solcher Plan wäre von vornherein unwirksam. Es wird deshalb dringend angeraten, das Planungskonzept im Hinblick auf die Belange des benachbarten Windparks auf dem Gebiet der Gemeinde Visbek zu überprüfen.

Die geplante Konzentrationsfläche der Stadt Vechta liegt in ihren Abmessungen mindestens 340 m entfernt von der bestehenden Grenze des gültigen Bebauungsplanes Nr. 74 (Windenergieanlagen) der Gemeinde Visbek in Astrup. Mögliche Windenergieanlagen innerhalb des Plangebietes halten jedoch größere Abstände zu den bestehenden Anlagen ein, da die Rotoren innerhalb des Sonstigen Sondergebietes liegen werden.

Es wird nachfolgender Passus neu in die Begründung eingefügt.

„Nachbarinteressen – Mit Schreiben vom 16.03.2023 teilt die in der Gemeinde Goldenstedt ansässige Windparkbetreibergesellschaft Astrup mit, dass ihr bestehender Windpark (4 WEA) von den Planungen der Stadt Vechta direkt betroffen sei. Infolge der Nähe des geplanten Windparks werden Standsicherheitsrisiken sowie wirtschaftliche Verluste für die bestehenden Anlagen befürchtet. Die vorgesehene Konzentrationsfläche der Stadt sei infolge dessen für die Windenergie unter Berücksichtigung der Nachbarinteressen nicht oder nur äußerst eingeschränkt nutzbar. Derzeit werden auf Seite der Gemeinde Visbek insgesamt vier WEA des Typs E-82 betrieben.

Die Prüfung des Sachverhaltes zeigt, dass die von der Stadt gewählte Fläche durchaus die Errichtung von drei leistungsstarken WEA ermöglicht. Die neuen Anlagen können unter Berücksichtigung auch einer eigenen wirtschaftlichen Anlagenkonfiguration (Abstand der Anlagen untereinander) so errichtet werden, dass sie z.B. 535 m bzw. im südlichen Bereich sogar 688 m Entfernung zu den Bestandsanlagen in Astrup aufweisen würden. Diese Abstände liegen deutlich höher, als die dortigen Abstände der Anlagen untereinander in Hauptwindrichtung (382 m bzw. 500 m) (siehe nachfolgende Skizze).

Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung wird eine genaue Anlagenkonfiguration nicht vorgegeben. Eine hinreichende Bestückung der Flächen mit Anlagen ist jedoch möglich, womit die Planung zielführend ist.

Abb.: Abstände der Anlagen in Visbek und Abstände zu möglichen Anlagen im Plangebiet 107-1

 

Die genaue Konfiguration von Anlagen innerhalb des Plangebietes bleibt dem Genehmigungsverfahren vorbehalten. Eine grundsätzliche Eignung des Plangebietes ist gegeben.

Auf den Abstand zwischen den Plangebieten kommt es dabei naturgemäß nicht an. Insoweit ist die Berechnung unzutreffend, dass unter Zugrundelegung eines Rotordurchmessers von 150 m der Neuanlagen, ein Abstand vom 2,67-fachen des Rotordurchmessers zur Altanlage bestehen würde. Vielmehr ergibt sich bei einem Mindestabstand von 500 m ein Abstand vom ca. 3,5-fachen des Rotordurchmessers.

Eine abschließende Formel, welche Abstände in Anbetracht der einzuhaltenden Standsicherheiten einzuhalten sind, gibt es nicht. Es gibt keine normativ strikt einzuhaltenden Mindestabstände. Gemäß einem Urteil von 2023 muss eine genaue Prüfung der Betriebssicherheit standortspezifisch innerhalb des Genehmigungsverfahrens durchgeführt werden (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 6 A 241/18 –, Rn. 45, juris). Ein derzeit möglicher Mindestabstand vom ca. 3,5 -fachen des Rotordurchmessers ist auf Planebene geeignet, von keinen gravierenden Auswirkungen auf den Nachbarwindpark auszugehen. Zugleich ist es grundsätzlich auch möglich, dass bei einer eventuellen Überschreitung von Turbulenzintensitäten entsprechende Abschaltvorgaben im Genehmigungsverfahren beauflagt werden.

Einen Anspruch darauf, dass im Umgebungsbereich bestehender Anlagen keine neuen Anlagen entstehen dürfen, gibt es nicht. Gerade Positivplanungen setzen oftmals an bestehenden Konzentrationsflächen an. Diese wären mit den in der Stellungnahme vorgetragenen Argumenten im Übrigen gar nicht möglich.

Nach einer überschlägigen Bilanzierung der potentiellen Windparkbetreiber der Plangebietsfläche wäre ein maximaler Ertragsverlust von 7 % für den bestehenden Windpark in Visbek zu erwarten. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfte eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch einen zu erwartenden „Windklau“ keinesfalls bei einem Ertragsverlust von weniger als 10 % anzunehmen sein (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 – 4 B 39/18 –, Rn. 10, juris).

Maßgeblich für die Stadt ist, dass die geplante Fläche für die Windenergienutzung durch die Errichtung von voraussichtlich drei Anlagen genutzt werden kann und die Planung wirksam ist“.

lm Übrigen sind zu dem Planentwurf folgende Anmerkungen zu machen:

Die 107. Änderung des FNP der Stadt Vechta hat das Ziel, im Wege einer isolierten Positivplanung eine zusätzliche Fläche für die Windenergienut­zung darzustellen.

Als Rechtsgrundlage für diese Planung wird § 249 Abs. 1 BauGB angegeben. Damit ist offen­sichtlich die genannte Vorschrift in der bis zum 31.01.2023 geltenden Fassung gemeint. Diese Vorschrift ist außer Kraft getreten und daher nicht mehr anwendbar.

Die Rechtgrundlagen werden aktualisiert.

Die Unterlagen wurden vor dem Februar 2023 erstellt und beziehen sich insoweit auf die bis dahin gültige Rechtsfassung. Nunmehr wird die ab 1.2.2023 geltende Fassung berücksichtigt. Es gilt das „Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist“.

Sofern die Stadt Vechta der Auffassung ist, über eine wirksame Konzentrationszonenplanung i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu verfügen, so müsste sich die beabsichtigte Positivplanung am Maßstab von § 245 e Abs. 1 Sätze 5 - 8 BauGB messen lassen. Es erscheint erforderlich, die Planunterlagen insgesamt an den neuen Rechtsrahmen anzupassen. Die gesetzlichen Neuregelungen spielen, soweit ersichtlich, bislang im Verfahren so gut wie keine Rolle. Eine Ausnahme bildet lediglich der Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung, der auf Seite 10 der Begründung zum Planentwurf bereits unter Nennung der gesetzlichen Neuregelung in § 249 Abs. 10 BauGB angesprochen wird.

Es wird in den Unterlagen auf § 245 e als Grundlage für die Planung Bezug genommen. Die Grundzüge der Planung werden damit nicht berührt.

In die Begründung zur Planung wird folgender Passus neu eingeführt.

Rechtsgrundlage bildet der § 245 e:

Satz 5 - Werden in einem Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, kann die Abwägung auf die Belange beschränkt werden, die durch die Darstellung der zusätzlichen Flächen berührt werden; - Es erfolgt keine Beschränkung der Belange; sie werden umfassend für die Fläche abgehandelt.

Satz 6 - Dabei kann von dem Planungskonzept, das der Abwägung über bereits dargestellte Flächen zu Grunde gelegt wurde, abgewichen werden, sofern die Grundzüge der Planung erhalten werden; - Mit der vorliegenden Planung weicht die Stadt Vechta nicht von den Aussagen ihrer gesamtstädtischen Potentialanalyse ab.

Satz 7 - Von der Wahrung der Grundzüge der bisherigen Planung ist regelmäßig auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang dargestellten Flächen zusätzlich dargestellt werden. Satz 8 - § 249 Absatz 6 bleibt unberührt (BauGB § 245 e Sätze 5 – 8); -  Die Größe der bislang im FNP (Teilflächennutzungsplan Windenergie) dargestellten Konzentrationsbereiche für Windenergie beträgt insgesamt 45,1 ha (SO-Ehrland 18,6 ha / SO-Deine 11,2 ha / SO-Vechtaer Mark 15,3 ha). Die vorliegende Planung weist eine Flächengröße von gerundet 29 ha auf, womit rd. 64 % der bisher dargestellten Fläche neu hinzukommen. Die Grundzüge des bisher gültigen Teilflächennutzungsplanes und des zugrunde liegenden Standortkonzeptes sind gleichwohl nicht berührt, denn der Standort basiert auf den damals getroffenen Auswahlkriterien. Der Wegfall eines artenschutz-rechtlichen Verbotstatbestandes macht nunmehr die Entwicklung der Fläche möglich.“

Auf Seite 10 der Begründung zum Planentwurf wird auch ausgeführt, dass ein Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb des darzustel­lenden Bereichs „im Regelfall ohne sonstige schallmindernde Maßnahmen möglich” sei, „so­weit keine sonstige gewerbliche Lärmvorbelas­tung in die Berechnungen eingestellt werden” müsse. Diese Annahme ist gänzlich unrealis­tisch. Abgesehen von möglichen sonstigen ge­werblichen Vorbelastungen, zu denen sich die Begründung schlicht nicht verhält, ist in jedem Fall die Vorbelastung durch den von unserer Mandantschaft betriebenen Windpark in der Gemeinde Visbek zu berücksichtigen. Aufgrund der großen Nähe dieses Windparks zum Plange­biet ist mit dem Erfordernis erheblicher nächtlicher Betriebsbeschränkungen zu rechnen. Dieser Aspekt stellt die Nutzbarkeit der vorgesehenen Fläche weiter in Frage.

Bei der Genehmigungsplanung ist die Lärmvorbelastung des bestehenden Windparks Astrup (Gemeinde Visbek) mit einzurechnen. Auswirkungen auf die vorliegende Planung ergeben sich nicht.

In die Begründung zum Bebauungsplan wird folgender Pas­sus neu eingefügt:

„Mit Schreiben vom 16.03.2023 teilen die Betreiber des benachbarten Windparks Astrup (Gemeinde Visbek) mit, dass für den geplanten Windpark infolge des wegen des bereits vorhandenen Lärms (bestehende WEA) mit dem Erfordernis erheblicher nächtlicher Betriebseinschränkungen zu rech­nen sei, der die Nutzbarkeit der Fläche infrage stelle.

Im Windpark Astrup sind gemäß den Regelungen des dort bestehenden Bebauungsplanes drei von vier Anlagen zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00) im schallreduzierten Betrieb zu betreiben, um die Ergebnisse der damaligen Schallimmis­sionsprognose (Bestandslärm) umzusetzen. Diese Reduzie­rungen führten und führen nicht zu einem unwirtschaftli­chen Betrieb der Anlagen in Astrup.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass auch für die neu geplante Fläche in Vechta in Kenntnis aller Schallquellen mög­licherweise von einer Schallreduzierung in bestimmten Phasen auszugehen wäre. Hinweise darauf, dass dies zu einer grundsätzlichen Unwirtschaftlichkeit von möglichen Anla­gen führen würde, liegen der Stadt jedoch nicht vor und sind auch in Kenntnis der vorhandenen Abstände nicht wahrscheinlich. Das Plangebiet wird in jedem Falle für den Planzweck nutzbar sein. Im Schallgutachten im Genehmigungsverfahren werden die Vorbelastungen berücksichtigt.“

Die zu große Nähe der im Plangebiet zu errich­tenden Windenergieanlagen zu dem von unse­rer Mandantschaft betriebenen Windpark auf dem Gebiet der Gemeinde Visbek führt nicht nur, wie oben bereits ausgeführt, dazu, dass die Lebensdauer der bestehenden Anlagen unserer Mandantschaft erheblich vermindert wird, min­destens aber über den Regelfall deutlich hinaus­gehende Sicherungs- und Wartungs-arbeiten nötig werden, weshalb von einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Standsicherheit  auszugehen ist (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.06.2018, 8 A 11691/17. 0VG).

Es ist darüber hinaus auch davon auszugehen, dass die in Hauptwindrichtung vor den von un­serer Mandantschaft betriebenen Windenergie­anlagen geplanten Anlagen im Plangebiet durch Abschattungseffekte zu massiven Ertragseinbu­ßen der Anlagen unserer Mandantschaft führen werden, die deutlich über die Zumutbarkeits­schwelle hinausgehen. Dies stellt nicht nur eine unzumutbare Beeinträchtigung der berechtig­ten Interessen unserer Mandantschaft dar, son­dern ist gleichzeitig als Verstoß gegen den öf­fentlichen Belang des Gebots der Rücksicht­nahme aus §35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu werten (siehe dazu BVerwG, Beschl. v. 13.03.2019, 4 B 39.18).

Eine unzulässig große Nähe liegt nicht vor.

Vgl. dazu die Ausführungen oben.

lm Entwurf der Planbegründung findet sich an zwei Stellen (Seite 9 oben sowie Seite 19 unten) der Hinweis, dass es sich bei dem Plangebiet um eine sog. „Rotorinnerhalb-Fläche” handeln soll, sodass also die gesamten Windenergieanlagen einschließlich des gesamten Rotors innerhalb des darzustellenden Bereichs liegen müssen. Diese Festlegung ist von wesentlicher Bedeu­tung, weil eine - nach dem neuen Rechtsrahmen für Windenergieplanungen grundsätzlich mögli­che - Darstellung als „Rotor- außerhalb-Fläche” dazu führen würde, dass die zu errichtenden  Windenergieanlagen noch näher nicht nur an vorhandene Wohnbebauung, sondern eben auch an den von unserer Mandantschaft betrie­benen Windpark heranrücken würde. Es er­scheint jedoch zweifelhaft, ob die Erwähnungen in der Planbegründung insoweit ausreichen. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint es des­halb erforderlich, eine entsprechende Festle­gung im Rahmen der textlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans zu treffen.

Eine gesonderte textliche Darstellung im Plan ist nicht erforderlich.

Der angesprochenen Klarstellung im Hinblick auf eine Ro­tor-in-Planung bedarf es nicht, da selbst eine Planung, die sich hierzu nicht verhält, als Rotor-in-Planung zu behandeln ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2022 – 12 KN 51/20 –, juris). Die Verortung aller Anlagenteile einer Wind­energieanlage innerhalb der dargestellten Fläche ist zudem regelmäßige Praxis.

Auch wenn die Zurverfügungstellung zusätzli­cher Flächen für die Windenergie grundsätzlich zu begrüßen und auch von unserer Mandant­schaft ausdrücklich unterstützt wird, so ist den­noch darauf zu achten, dass solche neuen Flä­chen für den beabsichtigten Zweck auch tat­sächlich geeignet sind. Diese Eignung ist bei dem hier vorgesehenen Plangebiet massiv in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund ist der Stadt Vechta wie auch dem Planungsträger, dessen Vorhaben mit der vorliegenden Bauleitplanung ermöglicht werden soll, zu empfehlen, Standort­alternativen in Erwägung zu ziehen.

Die Fläche ist für die Errichtung von bis zu drei leistungs­starken Windenergieanlagen geeignet.

In Mitwindrichtung können zwischen geplanten möglichen Windenergieanlagen und den bestehenden Anlagen in Ast­rup größere Entfernungen gehalten werden, als dies der­zeit innerhalb des Bestands in Astrup der Fall ist (siehe Skizze oben).

Jegliche Bauleitplanung ist nach dem planungs­rechtlichen Grundsatz der Konfliktbewältigung gehalten, etwaige städtebauliche Konflikte zu lösen. Mit der hier vorgesehenen 107. Änderung des Flächennutzungsplans wird jedoch ein neuer Konflikt geschaffen, in dem die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet durch diese Änderung möglich gemacht wird, die zu den soeben beschriebenen Konflikten mit dem von unserer Mandantschaft betriebenen Wind­park führt. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auf dem Gebiet der Stadt Vechta Gebiete identifiziert werden kön­nen, die für die mit der vorliegenden Planung er­folgten Zwecke deutlich besser geeignet sind. Auch Energiewende und Klimaschutz ist in deut­lich größerem Umfang gedient, wenn zusätzli­che Flächen für die Windenergienutzung bereit­gestellt werden, die nicht zwangsläufig dazu führen, dass bestehende Windparks zumindest in ihrer Effektivität erheblich beeinträchtigt, wenn nicht sogar in ihrer Substanz gefährdet werden.

Vor diesem Hintergrund ist die verfolgte 107. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Vechta in der vorliegenden Version leider abzu­lehnen.

Es ist nicht erkennbar, dass mit der geplanten Konzentra­tionsfläche der bereits bestehende Windpark in Astrup (Gemeinde Visbek) in seiner Substanz gefährdet wäre.

In die Begründung wird folgender Passus neu eingefügt:

„Die Anlagen in Astrup sind Bestand und durch das Bau­recht eines Bebauungsplanes abgesichert.

Ein vorhandener und zeitweise wirksamer Abschattungsef­fekt in Hauptwindrichtung (Westen), der aber auch zeit­weise in umgekehrter Richtung (aus Osten) für die neu ge­planten Anlagen zu konstatieren wäre, ist nicht als Verlet­zung des Rücksichtnahmegebotes zu sehen. Auch Betreiber von WEA innerhalb von Konzentrationszonen müssen damit rechnen, dass ihnen durch die Aufstellung weiterer Anlagen nicht nur Wind „genommen“ wird, sondern dieser sich ggf. auch in seiner Qualität ändert. Ertragsberechnungen müs­sen auch berücksichtigen, dass sich im Umfeld der Anlagen planerische Veränderungen vollziehen. In einer Rechtspre­chung geht man von einer Verletzung des Rücksichtnahme­gebots dann aus, wenn es zu einem Ertragsverlust von min­destens 10 % kommt (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 – 4 B 39/18). Die Stadt kann infolge der gewählten Abstände davon ausgehen, dass die Planung nicht zu Ertragsminderungen in der Weise im Bereich Astrup führen wird, die für die dortigen Betreiber unzumutbar wäre.

Die effektive Ausnutzung einer Konzentrationsfläche stellt für die Stadt Vechta einen bedeutsamen öffentlichen Be­lang dar. Ein größerer Abstand zum bestehenden Windpark in Astrup ist infolge der Umgebungsnutzungen (Wohnhäu­ser) keine Option für die Stadt. Zudem ist zur Erfüllung der politisch formulierten Ziele die Bereitstellung weiterer Kon­zentrationszonen erforderlich, so dass es keine Alternativen zur vorliegenden Fläche gibt.“

 

Nr. 2      Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege

              mit Schreiben vom 27.03. 2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Seitens der Archäologischen Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Kenntnisnahme.

In der weiteren Umgebung des Plangebietes befinden sich mehrere denkmalgeschützte Siedlungs- und Bestattungsplätze unterschiedlicher Zeitstellungen. Aus dem Areal selbst sind nach unserem derzeitigen Kenntnisstand keine archäologischen Fundstellen bekannt.

Allerdings wird annähernd das gesamte Plangebiet laut digitaler Bodenkarte 1 :50000 (BK50) von einem wahrscheinlich mittelalterlichen Esch überlagert. Dabei handelt es sich um Auftragsböden aus Dung und Plaggen von unterschiedlicher Mächtigkeit. Darunter sind erfahrungsgemäß oft ältere archäologische Fundstellen anzutreffen, die sich durch die konservierende Wirkung des Eschauftrages meist in einem hervorragenden Erhaltungszustand befinden und bei Erdarbeiten zerstört würden. Derartige Fundstellen sind Bodendenkmale, die durch das Nieders. Denkmalschutzgesetzes geschützt sind. Sämtliche Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung (513 NDSchG), diese kann verwehrt werden oder mit Auflagen verbunden sein. Als Auflage ist mit archäologischen Prospektionen und/oder archäologischen Begleitungen der Erdarbeiten an den Standorten selbst sowie deren Zuwegungen und Zuleitungen etc. zu rechnen.

Der Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden ist bereits in den Planungsunterlagen enthalten, reicht hier aber zur Wahrung der denkmalpflegerischen Belange bei Weitem nicht aus.

Die Belange der archäologischen Denkmalpflege werden berücksichtigt.

In die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird folgender Passus neu eingefügt:

„Mit Schreiben vom 27.03.2023 teilt das Nds. Landesamt für Denkmalpflege mit, dass sich in der weiteren Umgebung des Plangebietes mehrere denkmalgeschützte Siedlungs- und Bestattungsplätze unterschiedlicher Zeitstellungen befinden. Im Plangebiet selbst sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine archäologischen Fundstellen bekannt.

Weiter teilt das Landesamt mit, dass annähernd das gesamte Plangebiet (BK50 1: 50 000) von einem wahrscheinlich mittelalterlichen Esch überlagert wird. Dabei handelt es sich um Auftragsböden aus Dung und Plaggen von unterschiedlicher Mächtigkeit. Darunter sind erfahrungsgemäß oft ältere archäologische Fundstellen anzutreffen, die sich durch die konservierende Wirkung des Eschauftrages meist in einem hervorragenden Erhaltungszustand befinden und bei Erdarbeiten zerstört würden. Derartige Fundstellen sind Bodendenkmale, die durch das Nieders. Denkmalschutzgesetz geschützt sind. Sämtliche Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen deshalb einer denkmalrechtlichen Genehmigung (513 NDSchG), diese kann verwehrt werden oder mit Auflagen verbunden sein. Als Auflage ist mit archäologischen Prospektionen und/oder archäologischen Begleitungen der Erdarbeiten an den Standorten selbst sowie deren Zuwegungen und Zuleitungen etc. zu rechnen. Auf dem Plan ist deshalb ein entsprechender Hinweis auf die vorab erforderlich denkmalrechtliche Genehmigungspflicht bei allen Erdarbeiten im Plangebiet enthalten.“

 

Auf den Plan wird folgender Hinweis ergänzt (Ergänzung ist unterstrichen):

„Archäologische Bodenfunde – Im Plangebiet ist mit archäologischen Fundstellen und Bodendenkmalen zu rechnen. Sämtliche Erdarbeiten innerhalb des Plangebietes bedürfen deshalb vorab einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Als Auflage ist mit einer archäologischen Prospektion oder archäologischen Begleitung zu rechnen.

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche sowie mittelalterliche und frühneuzeitliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege – Referat Archäologie – Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel. 0441/ 799-2120 205766-15 – unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen (§ 14 Abs. 2 NDSchG), bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.“

Die darin enthaltene Telefonnummer des Stützpunktes Oldenburg wurde leider zwischenzeitlich geändert. Diese lautet nun 0441 / 205766-15 und sollte entsprechend aktualisiert werden.

Es erfolgt eine Korrektur.

 

Nr. 3      Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

              mit Schreiben vom 27.03. 2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Boden - In der Planungsphase lassen sich aus bodenschutzfachlicher Sicht mehrere Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des Schutzguts bedenken und in Ausschreibungen bzw. folgende Planungsstufen übernehmen. Im Rahmen der Bautätigkeiten sollten einige DIN-Normen aktiv Anwendung finden (v.a. DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben, DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau — Bodenarbeiten, DIN 19731 Verwertung von Boden­material). Der Geobericht 28 Bodenschutz beim Bauen des LBEG dient als Leitfaden zu diesem Thema. Weitere Hinweise zur Vermeidung und Minderung von Bodenbeeinträchtigungen sowie zur Wiederher­stellung von Bodenfunktionen sind zudem in Geofakt 31 Erhalt und Wiederherstellung von Boden-funktionen in der Planungspraxis zu finden.

Hinweise - Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/ -untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.

Die Anwendung von DIN-Normen wird im Rahmen der Ausführungsplanungen berücksichtigt.

Für die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich keine Auswirkungen.

Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BBergG oder eine Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/oder ein Bergwerkseigentum gem. §§ 9 und 149 BBergG verliehen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie dem NIBIS Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen.

Informationen über möglicherweise vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/ Bergbau­berechtigungen/Alte Rechte.

Es liegen keine Bewilligungen, Erlaubnisse
oder Salzabbaugerechtigkeiten vor.

In die Begründung zur Planung wird folgender Passus neu eingefügt:

Direkt östlich angrenzend an das Plangebiet erstreckt sich ein von Altbergbau beeinflusster Standort. Es handelt sich um das Feld Goldenstedt / Visbek (Zechstein). Der Rohstoff ist Erdgas. Innerhalb dieses Bewilligungsfeldes stehen bereits die vier Windenergieanlagen von Visbek. Bergrechtliche Belange werden auch auf Seiten der Stadt Vechta nicht grundsätzlich berührt. Eine Vereinbarkeit der Planung mit den vorhandenen Bewilligungsfeldern ist gegeben.“

In die Begründung und die Planzeichnung wird folgender Hinweis neu eingefügt:

„Das Plangebiet befindet sich innerhalb des sehr großflächigen Bergwerksfeldes Münsterland. Der Bodenschatz sind Kohlenwasserstoffe. Der aktuelle Rechtsinhaber ist die OEG. Die Laufzeit der Berechtigung ist unbefristet.“

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.

Anlage „Abstand von Windkraftanlagen (WEA) zu Einrichtungen des Bergbaus“ (12 Seiten)

 

 

Nr. 4      Bundeswehr

              mit Schreiben vom 27.02. 2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.

 

Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr, berühren oder beeinträchtigen. Genauer werde ich mich erst im Rahmen des bundesimmissionsrechtlichen Genehmigungs­verfahrens einzelner Anlagen äußern. Dem Flächennutzungsplan steht insoweit nichts entgegen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Nr. 5      LGLN, Kampfmittelbeseitigungsdienst

              mit Schreiben vom 08.03. 2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind.

Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwir­kungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten. Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig.

Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung.

Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbild­auswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der Rahmen­bedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können: http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html

 

Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage):

Empfehlung: Luftbildauswertung

Fläche A

Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet.

Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbild­auswertung durchgeführt.

Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt.

Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt.

Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel.

In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden.

Der Hinweis wird in der Begründung ergänzt.

Es wird nachfolgender Passus neu in die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung eingefügt:

„Mit Schreiben vom 08.03.2023 teilt das LGLN, Kampfmittelräumdienst mit, dass derzeit noch keine vollständige Auswertung der Luftbilder für das Plangebiet und auch keine Sondierungen erfolgt sind. Im Rahmen einer Gefahrenabwehr ist es deshalb erforderlich, dass der zukünftige Vorhabenträger vor dem Bau von WEA den Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen auffordert, diese Auswertung kostenpflichtig für die dann geplanten Standorte von WEA und auch die Zufahrten zu beantragen.“

Auf der Planzeichnung wird der Hinweis ergänzt (Ergänzung ist unterstrichen):

Kampfmittel – In Verbindung mit geplanten Vorhaben ist eine Luftbildauswertung vom Vorhabenträger zu veranlassen. Sollten sich während der Bauarbeiten Hinweise auf Bombenblindgänger oder andere Kampfmittel im Boden ergeben, so ist unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt der Stadt oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst des LGLN – Regionaldirektion Hameln-Hannover zu verständigen.“

 

 

Nr. 6      Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Forstamt Weser-Ems

              mit Schreiben vom 08.03.2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Meine Prüfung hat ergeben, dass Wald im Sinne des § 2 NWaldLG betroffen ist.

Die geplanten baulichen Anlagen sollten einen Mindestabstand von 200 m zum dort befindlichen Wald einhalten. Wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können, ist ein Ausgleich zu gewährleisten. Der exakte Ausgleichsfaktor muss dementsprechend berechnet werden und liegt oft über dem Verhältniswert von 1:1.

Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen empfehle ich die Ziele des Niedersächsischen Weges in Verbindung mit dem sog. LÖWE+ zu berücksichtigen. Erkenntnisse zum Klimawandel, zum Erhalt der Biodiversität sowie zum Boden- und Naturschutz finden hier eine stärkere Berücksichtigung. Unter anderem werden die Anteile der natürlichen Waldgesellschaften und ökologischen Hotspots erhöht.

Bei der Rodung von Wald bestehen Bedenken.

Die beiden kleinen Waldflächen sind in der Darstellung der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt.

Die genauen Abstandsregelungen einzelner Anlagen bleiben der Einzelfallprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorbehalten. In die Begründung wird nachfolgender Passus neu eingefügt:

„Mit Schreiben vom 08.03.2023 teilt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Forstamt Weser-Ems mit, dass WEA zur grundsätzlichen Vermeidung von Beeinträchtigungen des Waldes einen Abstand von 200 m halten sollten. Soweit Beeinträchtigungen aber nicht ausgeschlossen werden können, weist das Forstamt darauf hin, dass dann auch Ausgleichsfaktoren über dem Verhältniswert 1:1 geboten sein können.

Dies wird im Rahmen der Genehmigungsplanung und in genauer Kenntnis der Standorte berücksichtigt.“

Bei Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Waldbewertungen und Ersatzaufforstung) kann das Forstamt Weser-Ems beratend hinzugezogen werden.

 

 

Nr. 7      Telekom Deutschland GmbH

              mit Schreiben vom 02.03.2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Die Telekom hat bezüglich der o. g. Bauleitplanung derzeit weder Anregungen noch Bedenken.

In Bezug auf unsere Richtfunkstrecken wenden Sie sich bitte an die Richtfunk-Trassenauskunft, Deutsche Telekom Technik GmbH, Wilhelm-Pitz-Str.1 in 95448 Bayreuth, E-Mail: Richtfunk-Trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de Für evtl. Strecken anderer Betreiber: Bundesnetzagentur, Referat 226, Richtfunk, Fehrbelliner Platz 3 in 10707 Berlin.

Die Richtfunktrassenauskunft wurde im Rahmen des Verfahrens beteiligt.

 

Nr. 8      Avacon Netz GmbH

              mit Schreiben vom 24.03. 2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Im Anfragebereich befinden sich keine Versorgungsanlagen von Avacon Netz GmbH / Avacon Wasser GmbH / WEVG GmbH & Co KG. Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Auskünfte über Verteilungsanlagen, die sich nicht im Eigentum des Netzbetreiber befinden, müssen bei den zuständigen Netzbetreibern (Übertragungsnetz­betreiber, Stadtwerke, Wasserzweckverbände, pri­vate Eigentümer) eingeholt werden. Eventuell kann die Gemeinde über weitere Versorgungsträger Auskunft erteilen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Nr. 9      Niedersächsisches Landesamt für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz                 (NLWKN) mit Schreiben vom 07.03. 2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Das Vorhaben liegt in einem Wasserschutzgebiet (s. Übersichtskarte). Hier sollte eine rechtzeitige Abstimmung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde erfolgen. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Karfusehr, Tel. 04471/886-128, gerne zur Verfügung. Sollte das Planvorhaben zu wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt führen, geht der NLWKN von einer Beteiligung als Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) aus. Die Stellungnahme als TÖB ersetzt nicht die Stellungnahme des GLD.

Die Lage im Wasserschutzgebiet ist bereits in der Begründung sowie im Umweltbericht benannt.

Grundsätzliche Konflikte für die Planung sind nicht gegeben. In die Begründung wird nachfolgender Passus neu eingefügt:

„Mit Schreiben vom 07.03.2023 teilt das Nds. Landesamt für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mit, dass bei konkreten Vorhaben infolge der Lage im Trinkwasserschutzgebiet frühzeitig eine Abstimmung der Vorhabenträger mit der unteren Wasserbehörde erfolgen muss.“

 

Nr. 10   Exxon Mobil

              mit Schreiben vom 15.03. 2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) nimmt die Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten einschließlich des Betriebs des Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG (BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften wahr. Von dem hier angezeigten Vorhaben sind in unmittelbarer Nähe Betriebsanlagen der o.g. Gesellschaften betroffen. Details hierzu können Sie den beigefügten Planunterlagen entnehmen.

Wir weisen darauf hin, dass unsere Anga­ben/Planeintragungen zur unverbindlichen Vorinfor­mation erfolgen. Die Angaben über Lage, Deckung und Verlauf der u. g. BEB/MEEG-Anlage(n) sind so lange als unverbindlich anzusehen, bis sie in der Ört­lichkeit durch einen Beauftragten der EMPG bestätigt werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass sämtliche durch die Maßnahme entstehenden Kosten für Sicherungsmaßnahmen, technische Anpassungen, Umbaumaßnahmen u. A. an unseren Anlagen vom Verursacher der Maßnahme zu tragen sind.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Bei Errichtung von Windenergieanlagen ist der Sicherheitsabstand zu Erdgas-/Erdöl-Anlagen (z.B. Erdgasleitungen und Betriebsplätze) so zu wählen, dass eine Gefährdung, zum Beispiel durch Umsturz, Gondelabwurf oder Abwurf von Rotorblättern, ausgeschlossen ist. Hierzu verweisen wir auf den Erlass des niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz „Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Windenergieerlass)“ vom 01.09.2021 und die Rundverfügung Nr. 4.45 „Abstand von Windkraftanlagen (WEA) zu Einrichtungen des Berghaus“ des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) vom 17.10.2022, in der die Sicherheitsabstände für Windenergieanlagen zu Ein­richtungen des Bergbaus behördlich festgelegt wurden (s. Anlage).

Aus Sicherheitsgründen wird ein Abstand von größer 900 m zwischen Windenergieanlagen und bergbaulichen Anlagen als ausreichend angesehen. Für den Fall, dass die geplanten Windenergieanlagen diesen Mindestabstand unterschreiten, ist gemäß Ziffer 2 der Rundverfügung eine Bewertung des Einzelfalls notwendig. lm Rahmen der Einzelfallprüfung sind insbesondere die Nabenhöhe und die Gesamthöhe der neu zu errichtenden Windenergieanlage von Bedeutung. Sowohl aus der Gesamthöhe sowie der Nabenhöhe errechnet sich der einzuhaltende Mindestabstand zu obertägigen sowie untertägigen bergbaulichen Anlagen.

Sollten aufgrund von Arbeiten auf bzw. an unseren bergbaulichen Anlagen Ausfallzeiten oder Trudel­betrieb an Windenergieanlagen entstehen, so bestehen aufgrund der Ausfallzeiten keine Ansprüche gegenüber EMPG.

Wir bitten Sie, uns bei den weiteren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Unsere heutige Stellungnahme bezieht sich auf den derzeitigen Planungsstand. Laufende Baumaßnahmen sowie zukünftige Planungen sind in dieser Stellungnahme nicht enthalten.

 

Anlage „Betroffene Betriebseinrichtungen“ (4 Seiten)

Die Leitungen verlaufen in einem erheblichen Abstand zum Plangebiet. Eine unmittelbare Betroffenheit ist nicht vorhanden.

In die Begründung zur Planung wird nachfolgender Passus neu eingefügt: „Mit Schreiben vom 15.03.2023 teilt die Exxon Mobil mit, dass sich in Nähe des Plangebietes Bohrungen und Leitungen befinden. Es handelt sich dabei im Osten um die Bohrung Goldenstedt Z12 (Sauergas) mit einem entsprechenden Leitungsverlauf etwa in Nord-Süd-Richtung. Für diese Bohrung bzw. Leitungsverlauf liegen die bestehenden Windenergieanlagen in Visbek bedeutend näher. Von einer Vereinbarkeit der Einrichtungen mit der Planung der Stadt Vechta ist auszugehen.

Abb. Osten - Auszug Unterlagen Exxon 08.03.2023

Es handelt sich des Weiteren um drei Bohrlöcher Goldenstedt Z21 mit einem Leitungsverlauf nach Norden.

Abb. Nordwesten -Auszug aus den Unterlagen der EXXON vom 08.03.2023

Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) nimmt die Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten einschließlich des Betriebs des Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG (BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften wahr. Von dem hier angezeigten Vorhaben sind in unmittelbarer Nähe Betriebsanlagen der o.g. Gesellschaften betroffen. Details hierzu können Sie den beigefügten Planunterlagen entnehmen.

Wir weisen darauf hin, dass unsere Anga­ben/Planeintragungen zur unverbindlichen Vorinfor­mation erfolgen. Die Angaben über Lage, Deckung und Verlauf der u. g. BEB/MEEG-Anlage(n) sind so lange als unverbindlich anzusehen, bis sie in der Ört­lichkeit durch einen Beauftragten der EMPG bestätigt werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass sämtliche durch die Maßnahme entstehenden Kosten für Sicherungsmaßnahmen, technische Anpassungen, Umbaumaßnahmen u. A. an unseren Anlagen vom Verursacher der Maßnahme zu tragen sind.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Auslegungsbeschluss:

„Nach Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird dem Entwurf der 107. FNP-Änderung „Darstellung von zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie – Teilbereich Holtrup“ zugestimmt.

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und der Begründung einschließlich des Umweltberichtes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.“

 

 

Sachverhalt:

Der Schaffung von substantiellem Raum für die Windenergie ist die Stadt Vechta durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ nachgekommen, der am 10.12.2020 wirksam geworden ist. Damit wurden 2,1 % der max. Potenzialfläche an drei Standorten als Sonderbauflächen für die Nutzung für Windenergie ausgewiesen. Nach der Rechtsprechung sowie dem Windenergieerlass des Landes Niedersachsen sollten jedoch deutlich höhere Flächenanteile ausgewiesen werden.

Im Jahr 2021 lagen zwei Anfragen zur Ausweisung von zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie vor. Bei den beiden Anfragen handelt es sich um Standorte im Bereich Telbrake sowie im Bereich Holtrup. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsausschuss für diese beiden Bereiche am 06.07.2021 die Aufstellung der 107. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Zum Zeitpunkt 2021 war es Ziel der Änderung des Flächennutzungsplanes, durch ein Verfahren nach § 249 Abs. 1 BauGB zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie planungsrechtlich abzusichern. Nach § 249 Absatz 1 S. 1 BauGB bleiben vorhandene Darstellungen des Flächennutzungsplanes zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 S. 3 BauGB unberührt, das heißt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen weiterhin unzulässig ist, wenn im Zuge einer späteren Änderung zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt werden.

Zum 1.2.2023 hat sich die Rechtsgrundlage für diese Planung geändert und es gilt der § 245e BauGB.

Durch die zusätzliche Darstellung von Sonderbauflächen für die Windenergie wird der Windenergienutzung nur eine weitere Fläche zur Verfügung gestellt, indem sie an dieser Stelle die sich aus dem geltenden Flächennutzungsplan ergebende Ausschlusswirkung überlagert.

Für den Teilbereich Holtrup bereits die frühzeitige Beteiligung durchgeführt. Der Untersuchungsraum Holtrup mit einer Fläche von ca. 29,25 ha, liegt nordöstlich der Ortschaft Holtrup. Östlich, auf dem Gebiet der Gemeinde Visbek, befinden sich bereits vier Windenergieanlagen, in einem Abstand von ca. 400 m zu der Potenzialfläche.

Der Bereich „Großer Esch“ in Holtrup wurde bereits im Rahmen der Aufstellung des sachlichen Teil-FNP Windenergie betrachtet. Dieser wurde jedoch aufgrund der in diesem Prüfraum festgestellten hohen avifaunistischen Wertigkeit (Vorkommen des Rot-Milans) nicht als Sonderbaufläche für Windenergie übernommen. Hierzu wurden von den Antragstellern neue avifaunistische Untersuchungen durchgeführt, die das Vorkommen des Rot-Milans nicht mehr bestätigt haben. Es entfallen somit die vormals ausschlaggebenden artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für das Plangebiet und eine Entwicklung ist möglich. Laut den Antragstellern besteht hier nach wie vor das Interesse, drei Windenergieanlagen zu errichten.

Auch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Vechta zeigt keine raumordnerischen Restriktionen mehr auf. Die ehemals dargestellte Vorsorgefläche für die Erholung wird nicht mehr dargestellt. Der Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich aktuell als Fläche für die Landwirtschaft dar.

Der Entwurf der 107. Flächennutzungsplanänderung wurde in der Zeit vom 24.02.2023 bis einschließlich 27.03.2023 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgehängt und gleichzeitig den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.

Nachstehend sind die im Rahmen des o. g. Verfahrens eingegangen Stellungnahmen und die entsprechenden Prüfungen aufgeführt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen: ja  nein

Haushaltsposition

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

 

Folgekosten

 

 

Finanzierung

 

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein