Beschlussempfehlung:
Im Rahmen der Anhörung
gemäß § 94 Abs. 1 und 2 NKomVG fasst der Ortsrat Langförden folgenden
Beschluss:
Die
nachstehende Satzung der Stadt Vechta über die Anordnung einer
Veränderungssperre für den Bereich der in Aufstellung befindlichen Örtlichen
Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen - für den Bereich der
Ausfallstraßen, des Stadtrings und der Ortsdurchfahrt Langförden - in der Stadt
Vechta wird beschlossen.
Satzung
der Stadt Vechta über die Anordnung einer
Veränderungssperre für den Bereich der in Aufstellung befindlichen Örtlichen
Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen - für den Bereich der
Ausfallstraßen, des Stadtrings und der Ortsdurchfahrt Langförden - in der Stadt
Vechta.
Aufgrund des § 14 des
Baugesetzbuches in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung wird folgende
Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur
Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich der Örtlichen
Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen - für den Bereich der
Ausfallstraßen, des Stadtrings und der Ortsdurchfahrt Langförden - in der Stadt
Vechta wird eine Veränderungssperre angeordnet. Die von der Veränderungssperre
erfassten Flächen sind in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan, der
Bestandteil dieser Satzung ist, umrandet dargestellt.
§ 2
Im
räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Werbeanlagen als
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder verändert werden. Dies
gilt auch für solche Werbeanlagen, deren Errichtung oder Veränderung nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
§ 3
Vorhaben,
die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidungen über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 5
Diese
Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit dem Tage der
öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 BauGB in Kraft. Sie tritt außer Kraft,
sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Örtlichen Bauvorschriften über
die Gestaltung von Werbeanlagen - für den Bereich der Ausfallstraßen, des
Stadtrings und der Ortsdurchfahrt Langförden - in der Stadt Vechta in Kraft
treten, spätestens mit Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser
Satzung.
Sachverhalt:
Zu den Inhalten der Planung
siehe Beschlussvorlage Nr.: 61/016/2023.
Um vor dem Hintergrund der rechtlichen
Einschätzung des VG Oldenburg auch zukünftig die Errichtung von Werbeanlagen
rechtssicher steuern zu können, ist es erforderlich, die Örtlichen
Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Vechta neu
aufzustellen.
Mit der Neuaufstellung einer Werbesatzung
verfolgt die Stadt Vechta die städtebauliche Zielsetzung, Örtliche Vorschriften
über die Gestaltung und besondere Anforderungen an Werbeanlagen zum Schutz des
gewachsenen Stadtbildes zu erlassen.
Mit der Werbesatzung soll eine
unkontrollierte Zunahme von Werbeanlagen, Leuchtschriften, Auslegern, Fahnen
und Großflächentransparenten im Stadtgebiet verhindert werden. Im
Geltungsbereich der Werbesatzung sollen differenzierte Anforderungen an
Werbeanlagen gestellt werden.
In diesem Zusammenhang soll
der Geltungsbereich der Örtlichen Bauvorschriften nunmehr auf die Bereiche der
Ausfallstraßen, des Stadtrings sowie die Ortsdurchfahrt von Langförden
beschränkt und der Innenstadtbereich, der durch den „Zentralen
Versorgungsbereich“ definiert wird, ausgeklammert werden.
Dabei sollen im Bereich der
Ausfallstraßen, des Stadtrings und der Ortsdurchfahrt Langförden jeweils
spezifische Regelungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Bebauungsstruktur
getroffen werden.
Aufgrund der für den
Innenstadtbereich bestehenden, wesentlich differenzierten, Anforderungen an die
Gestaltung von Werbeanlagen ist vorgesehen, hierfür eine eigene
Gestaltungssatzung aufzustellen.
Eine nicht mit den o. g.
Zielen vereinbare Entwicklung wird durch einen aktuellen Bauantrag zur
Errichtung einer Werbeanlage bereits erkennbar. Die intakte städtebauliche
Qualität des Stadtbildes kann nur durch eine angemessene Planung erhalten
bleiben.
Neben der Neuaufstellung der
Örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen - für den
Bereich der Ausfallstraßen, des Stadtrings und der Ortsdurchfahrt Langförden -
in der Stadt Vechta (vgl. Beschlussvorlage Nr. 61/016/2023) ist es daher zur
Sicherung der Planung erforderlich, eine Veränderungssperre zu erlassen, um
Fehlentwicklungen, die nicht im Einklang mit der städtebaulichen Zielsetzung
für diesen Bereich stehen, zu vermeiden.