Betreff
Städtebauförderung Quartier Antoniusstraße
Vorkaufsrechtssatzung für den nördlichen Teil im Gebiet „Quartier Antoniusstraße"
Vorlage
61/038/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

„Für das in der Anlage dargestellte Gebiet (Quartier Antoniusstraße – nördlicher Teilbereich) wird die beigefügte Satzung der Stadt Vechta (Anlage 2) als Vorkaufsrechtssatzung „Quartier Antoniusstraße“ gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beschlossen.“

 

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt Vechta hat in seiner Sitzung am 23.05.2022 das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die Vorbereitenden Untersuchungen für das „Quartier Antoniusstraße“ mit den abgeleiteten Entwicklungszielen und Maßnahmen als Grundlage für die Antragstellung von Städtebaufördermitteln beschlossen.

Das ISEK sieht im nördlichen Teil des Quartiers Antoniusstraße (nördlich der Driverstraße) die Herstellung eines öffentlichen Freiraumangebotes vor. Diese Maßnahme setzt einen Grunderwerb sowie ggf. einen Rückbau aufstehender Bausubstanz (z.B. Garage, Nebengebäude, EFH) voraus. Eine genaue Verortung einer Maßnahme ist aktuell nicht möglich, da die Stadt Vechta im beschriebenen Gebiet nicht über ein entsprechendes Eigentum verfügt.

Als Suchraum zum Erwerb eines Grundstückes / Herstellung einer öffentlichen Freifläche wurde im Rahmen des ISEK der Teilbereich nördlich der Driverstraße definiert.

Da der § 24 BauGB für ein Gebiet nach 171 e BauGB kein gesetzliches Vorkaufsrecht regelt, welches zur Umsetzung des Zieles „Verbesserung der Freiraumsituation im nördlichen Teilgebiet“ hilfreich sein könnte, wird der Erlass einer ergänzenden Vorkaufsrechtsatzung gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vorgeschlagen.

Die vorgeschlagene Abgrenzung des Satzungsgebietes kann der Anlage 1 entnommen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen: ja   nein

Haushaltsposition:

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

Folgekosten

 

Finanzierung

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein