Vorkaufsrechtssatzung für den nördlichen Teil im Gebiet „Quartier Antoniusstraße"
Beschlussempfehlung:
„Für das in der Anlage
dargestellte Gebiet (Quartier Antoniusstraße – nördlicher Teilbereich) wird die
beigefügte Satzung der Stadt Vechta (Anlage 2) als Vorkaufsrechtssatzung
„Quartier Antoniusstraße“ gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beschlossen.“
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Vechta hat
in seiner Sitzung am 23.05.2022 das Integrierte Städtebauliche
Entwicklungskonzept (ISEK) und die Vorbereitenden Untersuchungen für das
„Quartier Antoniusstraße“ mit den abgeleiteten Entwicklungszielen und Maßnahmen
als Grundlage für die Antragstellung von Städtebaufördermitteln beschlossen.
Das ISEK sieht im nördlichen
Teil des Quartiers Antoniusstraße (nördlich der Driverstraße) die Herstellung
eines öffentlichen Freiraumangebotes vor. Diese Maßnahme setzt einen
Grunderwerb sowie ggf. einen Rückbau aufstehender Bausubstanz (z.B. Garage,
Nebengebäude, EFH) voraus. Eine genaue Verortung einer Maßnahme ist aktuell
nicht möglich, da die Stadt Vechta im beschriebenen Gebiet nicht über ein
entsprechendes Eigentum verfügt.
Als Suchraum zum Erwerb eines
Grundstückes / Herstellung einer öffentlichen Freifläche wurde im Rahmen des
ISEK der Teilbereich nördlich der Driverstraße definiert.
Da der § 24 BauGB für ein
Gebiet nach 171 e BauGB kein gesetzliches Vorkaufsrecht regelt, welches zur
Umsetzung des Zieles „Verbesserung der Freiraumsituation im nördlichen
Teilgebiet“ hilfreich sein könnte, wird der Erlass einer ergänzenden
Vorkaufsrechtsatzung gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vorgeschlagen.
Die vorgeschlagene Abgrenzung
des Satzungsgebietes kann der Anlage 1 entnommen werden.