Hier: Vorschlag der Verwaltung auf Erhöhung der Förderbeträge im Rahmen der bereits bestehenden Richtlinie über die Förderung des Wohnungsbaus
Beschlussempfehlung:
„Die bestehende Richtlinie der Stadt Vechta über die Förderung des
Wohnungsbaus wird inhaltlich in der Form zum 01.01.2024 angepasst:
1.)
Die
Förderhöhe wird von je 1.200,- € auf 2.400,- € verdoppelt.
2.)
Die
Förderart „Nachlass auf den Grundstückspreis bei Erwerb stadteigener
Grundstücke“ wird ausgeschlossen.“
Der Ausschuss für Umwelt Planung und Bauen hat in seiner
Sitzung am 06.09.2023 folgende Empfehlung ausgesprochen:
„Die bestehende Richtlinie der
Stadt Vechta über die Förderung des Wohnungsbaus wird inhaltlich in der Form
zum 01.01.2024 angepasst.
1.) Die Förderhöhe wird von
je 1.200 € auf 3.000€ erhöht.
2.) Die Förderart „Nachlass
auf den Grundstückspreis bei Erwerb stadteigener Grundstücke“ wird
ausgeschlossen.“
3.) Der Zuschlag zur
Einkommensgrenze aus dem Nds. Wohnraumfördergesetz wird von 30 % auf 40 %
erhöht.“
Sachverhalt:
Der o. a. Antrag wurde in der
Ratssitzung vom 13.03.2023 zur Beratung in den Ausschuss für Umwelt, Planung
und Bauen verwiesen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Stadt Vechta fördert
bereits seit dem Jahre 1990 Maßnahmen des eigengenutzten Wohnungsbaus, und zwar
die Errichtung bzw. den Kauf von Eigenheimen und Eigentumswohnungen. Die
letzten umfangreichen Änderungen der Richtlinie erfolgten in den Jahren 2019
bzw. 2021. Mit diesen Anpassungen wurden eine Ausweitung des
anspruchsberechtigten Personenkreises, der Förderhöhe und der zu fördernden
Maßnahmen bei gleichzeitiger Wahrung der sozialen Komponente und der
notwendigen Steuerungsfunktion erreicht. Konkret ist nunmehr neben dem Neubau
einer Immobilie auch eine Förderung beim Kauf von Altimmobilien möglich, auch
Unverheiratete können seitdem eine Zuwendung bekommen, die maßgebliche
Einkommensgrenze wurde um 30% und die Förderhöhe wurde auf mindestens 1.200,- €
(in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder) erhöht. Zudem ist
nunmehr auch eine Förderung möglich, wenn für das Wohnbauvorhaben das
Grundstück im Erbbauwege zur Verfügung gestellt worden ist. Anhand eines
Berechnungsbeispiels kann man erkennen, dass eine Familie mit zwei Kindern bis
zu einem Bruttoeinkommen von ca. 74.000,-€ einen Anspruch auf eine Förderung
nach der bestehenden Richtlinie haben kann. Die nachfolgende Tabelle zeigt die
Anzahl der bewilligten Anträge mit den jeweiligen Ausgaben der letzten Jahre:
Jahr |
Anzahl der bewilligten Anträge |
Gesamtausgaben |
|||
insgesamt |
davon Erstantrag |
davon Folgeanträge |
|||
2019 |
6 |
4 |
2 |
14.375 € |
|
2020 |
13 |
11 |
2 |
34.450 € |
|
2021 |
12 |
8 |
4 |
38.400 € |
|
2022 |
3 |
3 |
0 |
13.200 € |
|
2023 (bis 30.06.23) |
8 |
8 |
0 |
36.000 € |
Um den Vechtaer Bürgerinnen
und Bürgern im Zuge der stark gestiegenen Bau- und Baunebenkosten beim
erstmaligen Bau bzw. Kauf von selbstgenutzten Immobilien aktiv zur Seite zur
stehen, wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die Förderhöhe für den
anspruchsberechtigten Kreis nach der Richtlinie über die Förderung des
Wohnungsbaus ab dem 01.01.2024 von mindestens 1.200,-€ (in Abhängigkeit von der
Anzahl der Haushaltsmitglieder) auf mindestens 2.400,-€ zu erhöhen und somit zu
verdoppeln.
Mit dem Antrag der
CDU-Fraktion auf „Bezuschussung zu den grundsätzlichen Erschließungskosten“
wird aufgrund der gestiegenen Bau- und Erschließungskosten eine finanzielle
Förderung junger Familien bezweckt. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass dies
auch durch eine Verdoppelung der im Rahmen der Wohnbauförderrichtlinie bereits
bestehenden Zuwendung erreicht werden kann ohne zusätzliche bürokratische
Hürden aufzubauen. Gleichzeitig schließt dieses Vorgehen auch den Kauf von
Altimmobilien ein, welcher oft Kosten für energetische Sanierungen nach sich
zieht. Auch hier wäre aus Gründen der Nachhaltigkeit eine höhere Förderung
wünschenswert.
Bei Änderung der
Wohnbauförderrichtlinie sollte noch folgende Richtigstellung aufgenommen
werden:
Nach der aktuell geltenden
Richtlinie kann die Förderung durch Zahlung einer Zuwendung bzw. alternativ
(wahlweise) durch Einräumung eines Nachlasses auf den Grundstückskaufpreis bei
Erwerb stadteigener Grundstücke erfolgen. Nach einem Hinweis des
Rechnungsprüfungsprüfungsamtes im Zuge der Verwaltungsprüfung ist die
alternative Förderart „Nachlass auf den Grundstückspreis bei Erwerb
stadteigener Grundstücke“ aufgrund des haushaltsrechtlichen Verrechnungsverbots
nicht zulässig und wird mit der Änderung der Richtlinie nunmehr ausgeschlossen.
Die benannte Alternativförderung wird bereits seit einigen Jahren nicht mehr
angewandt.