Betreff
Änderung der Richtlinie über die Förderung zur Ansiedlung von Unternehmen in der Vechtaer Innenstadt
Vorlage
80/017/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Vechta folgende Beschlussfassung:

 

„Die „Richtlinie über die Förderung zur Ansiedlung von Unternehmen in der Vechtaer Innenstadt“ wird gemäß dem Vorschlag der Verwaltung angepasst.“

 

Sachverhalt:

Im Rahmen des Bundesförderprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ (ZIZ) führt die Stadt Vechta eine Ansiedlungsförderung für interessierte Unternehmen durch. Ziel der Zuwendungen ist es, das Herzstück Vechtas, die Innenstadt, durch einen gezielten Zuschuss bei der Neuvermietung von Leerständen zu stärken und zu fördern, damit die Attraktivität Vechtas erhalten bleibt. Im Rahmen des Förderprogramms gewährt die Stadt Vechta kleinen und mittleren Unternehmen einen Mietzuschuss. Dabei werden zwei Lösungsansätze angestrebt. Unterschieden wird hier zwischen der Initiierung eines Pop-Up-Stores und der Förderung von langfristigen Ansiedlungen.

 

In der bisher gültigen Fassung der Richtlinie war es der Stadt Vechta nur möglich, Gewerbeflächen anzumieten, welche vorher in Vermietung von mindestens einem Jahr waren. Einige Gewerbeflächen werden in der Innenstadt jedoch von den Eigentümern selbst genutzt, sodass kein Mietverhältnis bestand. Um hier einen Leerstand zu verhindern und die Richtlinie auch für die Ansiedlung von Unternehmen in solchen Gewerbeflächen möglich zu machen, schlägt die Verwaltung die Anpassung der Richtlinie wie folgt vor:

 

Änderungsvorschlag:

 

Bisher:

Nr. 4a Unterpunkt 2

 

Die Kaltmiete des von der Stadt Vechta anzumietenden Ladenlokals muss 35% unter der zuletzt erzielten Kaltmiete liegen. Der Mietvertrag des letzten Mieters, auf den sich die Kaltmiete bezieht, muss eine erfüllte Mietdauer von mind. 1 Jahr haben. Darüber hinaus müssen die Nebenkosten pauschal abgerechnet werden.

Der Untermieter zahlt 30% der zuletzt erzielten Kaltmiete sowie die anteiligen Nebenkosten, sodass der Mietzuschuss der Stadt Vechta 35% der zuletzt erzielten Kaltmiete beträgt.

 

Änderung:

 

Die Kaltmiete des von der Stadt Vechta anzumietenden Ladenlokals muss 35% unter der zuletzt erzielten Kaltmiete liegen. Der Mietvertrag des letzten Mieters, auf den sich die Kaltmiete bezieht, muss eine erfüllte Mietdauer von mind. 1 Jahr haben. Darüber hinaus müssen die Nebenkosten pauschal abgerechnet werden.

Der Untermieter zahlt 30% der zuletzt erzielten Kaltmiete sowie die anteiligen Nebenkosten, sodass der Mietzuschuss der Stadt Vechta 35% der zuletzt erzielten Kaltmiete beträgt. Sollte kein vorheriges Mietverhältnis bestanden haben, so wird eine ortsübliche und lageübliche Gewerbekaltmiete zur Berechnung herangezogen.

 

Bisher:

Nr. 4b Unterpunkt 2 Miete/ Zuschuss

 

Die Mietsumme der Anmietung muss 30 % unter der zuletzt erzielten Kaltmiete liegen. Der Mietvertrag des letzten Mieters, auf den sich die Kaltmiete bezieht, muss eine erfüllte Mietdauer von mind. 1 Jahr haben.

 

Änderung:

 

Die Mietsumme der Anmietung muss 30 % unter der zuletzt erzielten Kaltmiete liegen. Der Mietvertrag des letzten Mieters, auf den sich die Kaltmiete bezieht, muss eine erfüllte Mietdauer von mind. 1 Jahr haben. Sollte kein vorheriges Mietverhältnis bestanden haben, so wird eine orts- und lageübliche Gewerbekaltmiete zur Berechnung herangezogen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen: ja   nein

Haushaltsposition:

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

Folgekosten

 

Finanzierung

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein