Beschlussempfehlung:
Der
Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss
folgende
Beschlussfassung
vor:
„Die
Ergebnisse der Lärmkartierung und die weitere Vorgehensweise werden zur
Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt die erforderlichen
Beteiligungen der Öffentlichkeit (Phase 1 und Phase 2) in geeigneter Form
durchzuführen.“
(Zu diesem
Punkt wird Herr Pröpper vom Ingenieurbüros RP Schalltechnik anwesend sein)
Sachverhalt:
Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49
hat die Europäische Union eine Richtlinie zur Reduktion von Schallimmissionen
verabschiedet. Ähnlich wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz zielt die
Richtlinie darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm zu
vermeiden und zu vermindern. Damit werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, für
bestimmte Gebiete und Schallquellen in einem vorgegebenen Zeitrahmen
- strategische Lärmkarten zu erstellen,
- die Öffentlichkeit über die Schallbelastungen und die damit
verbundenen Wirkungen zu informieren,
- Aktionspläne mit Lärmschutzmaßnahmen aufzustellen, wenn
bestimmte, von den einzelnen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung
festgelegte Kriterien zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen oder
zum Schutz und Erhalt ruhiger Gebiete nicht erfüllt sind, und
- die EU-Kommission über die Schallbelastung, die Betroffenheit
der Bevölkerung und die getroffenen Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu
informieren.
Die Kommunen werden in der Richtlinie
verpflichtet, die Lärmaktionspläne alle fünf Jahre zu überprüfen bzw.
fortzuschreiben. Derzeit wird die vierte Runde bearbeitet, die bis spätestens
18. Juli 2024 abgeschlossen sein muss. Nach diesem Zeitpunkt sind bestehende
Lärmaktionspläne nach § 47d Absatz 5 BImSchG grundsätzlich bei bedeutsamen
Entwicklungen für die Lärmsituation zu überprüfen und gegebenenfalls zu
überarbeiten. Spätestens auf Basis der Lärmkartierung 2027 fällt die nächste
Überprüfung bis 18. Juli 2029 an.
Das nachfolgende Ablaufschema zeigt die
empfohlenen Schritte bei der Aufstellung oder Überprüfung von
Lärmaktionsplänen.
- Veröffentlichung der Lärmkarten
- Frühzeitige Mitwirkung der Öffentlichkeit mit eigener
Bekanntmachung und Sachstandbericht Lärmkartierung (Phase 1 der Beteiligung)
- Überprüfung und Überarbeitung des letzten LAP oder erstmalige
Erstellung des LAP
- Ortsübliche Bekanntmachung, Auslegung, Beteiligung von TÖB
und anderen Behörden, Gelegenheit zur Mitwirkung der Öffentlichkeit (Phase
2 der Beteiligung)
- Berücksichtigung der Ergebnisse der Mitwirkung (Abwägung)
- Inkrafttreten des LAP z.B. durch Ratsbeschluss /
Gemeindevertretung
- Berichterstattung über das Land an die EU
In Bearbeitungsteil 1 sind auch in Runde 4
zunächst nach § 47c BImSchG strategische Lärmkarten anzufertigen. Zusätzlich
werden auch statistische Daten zur Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen in
der jeweiligen Kommune aufbereitet. Das gilt für den Straßen- und
Schienenverkehr ab einer bestimmten Belastung.
Die ersten
Ergebnisse der Lärmkartierung und die weitere Vorgehensweise werden vom Büro RP
Schalltechnik Herrn Pröpper im Ausschuss vorgestellt