Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und
Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
„Zur planungsrechtlichen Absicherung der
Zusammenführung der Krankenhäuser St. Marienhospital Vechta und St. Franziskus
– Hospital Lohne am Standort in Vechta wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die
Aufstellung der 112. Änderung des Flächennutzungsplanes „Zentralklinik Vechta -
Lohne“ beschlossen.“
Die Geltungsbereiche sind in der
beigefügten Karte gekennzeichnet.
Die Verwaltung wird beauftragt, die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB vorzunehmen.“
Geltungsbereiche der 112. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Zentralklinik Vechta - Lohne“
Sachverhalt:
Anlass und Ziel der Planung
Aufgrund der räumlichen Nähe
und der Notwendigkeit von baulichen Anpassungen sollen die Krankenhäuser St.
Marienhospital Vechta und St. Franziskus – Hospital Lohne am Standort in Vechta
zusammengeführt werden.
In innerstädtischer Lage
sollen Teile des Hospitals unter Beachtung des Erhalts von Bestandsbauten in
neuer Struktur entstehen und den Anforderungen an moderne Grundsätze eines
Krankenhauses genügen. Zu beachten ist, dass Aspekte des Denkmalschutzes angemessen
zu betrachten sind.
Ziel der Maßnahme ist die
Schaffung eines städtischen Krankenhauses, in dem 450 Planbetten zzgl.
Reservebetten (heute 310 Planbetten zzgl. Reservebetten) auf einer
Gesamtnutzfläche von ca. 27.000 qm wirtschaftlich betrieben werden können. Aus
dem aktuell vorhandenen Bestand soll eine Bausubstanz mit einer Nutzfläche von
ca. 9.000 qm erhalten und in die neue Struktur eingegliedert werden.
Die heutige Mitarbeiterzahl
von ca. 1.050 erhöht sich durch die Zusammenführung auf ca. 1.550 Mitarbeiter.
Darüber hinaus sollen durch
die Bauleitplanung auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau
eines Mitarbeiter-Parkhauses an der Windallee – südlich des Moorbachs –
geschaffen werden.
Das Plankonzept wird in der Sitzung
vorgestellt.
Geltungsbereich /
planungsrechtliche Einordnung
Das Plangebiet umfasst zwei
Geltungsbereiche.
Der erste Geltungsbereich (ca. 3,5 ha) umfasst das heutige Areal des
St. Marienhospitals sowie Teile des westlich gelegenen Schulgeländes mit
Anschluss an den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 13C.
Zudem beinhaltet das Plangebiet einen Abschnitt des Moorbachs und die jeweils
angrenzenden Verkehrsflächen (Teile der Marienstraße, der Willohstraße und der
Contrescarpe sowie den Franziskanerplatz). Nordöstlich des Franziskanerplatzes
wird randlich der Bebauungsplan 13D überplant – dieser setzt hier
Verkehrsflächen fest.
Im wirksamen
Flächennutzungsplan ist der Bereich als Fläche für Gemeinbedarf (Schule,
Krankenhaus) dargestellt. Ein qualifizierter Bebauungsplan existiert für den
Bereich des Marienhospitals nicht – dieser ist dem unbeplanten Innenbereich
gem. § 34 BauGB zuzuordnen.
Zusätzlich gilt hier der zur
Steuerung von Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich aufgestellte einfache Bebauungsplan
Nr. 110.
Der zweite Geltungsbereich (ca. 1,2 ha) umfasst das Gelände der
ehemaligen Krankenpflegeschule bzw. Kita und die nördlich anschließende Fläche
einschließlich eines Abschnitts des Moorbachs.
Während die Fläche der
ehemaligen Krankenpflegeschule bzw. Kita im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 181 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde, liegt die
nördlich angrenzende Fläche im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Die Straßenfläche der
Windallee wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 50 als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Nutzungen / Städtebauliche
Situation
Geltungsbereich 1
Das Plangebiet umfasst im
Wesentlichen das heutige Marienhospital mit den seit dem 19. Jahrhundert
entstanden Gebäuden des Krankenhauses und deren Erweiterungen, Aufstockungen
und Umbauten. Hier finden sich u.a. auch verschiedene Denkmäler, wie die
Kapelle und der zum Franziskanerplatz angeordnete Verwaltungstrakt.
Weiterhin ist auch das
westlich angrenzende Schulgelände Teil des Plangebietes, da teilweise Flächen
für das neue Klinikum benötigt werden. Auch hier befinden sich
denkmalgeschützte Gebäude/ Gebäudeteile.
Um in Hinblick auf die
verkehrlichen Belange ggf. Regelungen zu Verkehrsflächen in der Bauleitplanung
treffen zu können, sind die angrenzenden Straßenzüge sowie der
Franziskanerplatz auch Teil des Geltungsbereichs.
Geltungsbereich 2
Das Plangebiet umfasst das Grundstück der
ehemaligen Krankenpflegeschule bzw. Kita mit dem derzeit nicht mehr genutzten
eingeschossigen Gebäude und den dazugehörigen Frei- und Gartenflächen.
Die nördlich angrenzende Fläche stellt
sich als ökologisch hochwertige verbuschte Sukzessionsfläche dar. Der sich
daran anschließende Abschnitt des Moorbachs ist ebenfalls Teil des
Geltungsbereichs.
Um in Hinblick auf die mit der Planung
(Parkhaus/ Wohnprojekt) ggf. erforderlichen verkehrlichen Belange Regelungen in
der Bauleiplanung treffen zu können liegen die Straßenfläche der Windallee und
ein zusätzlicher Streifen westlich des Straßenraums sowie der
Einmündungsbereich der Willohstraße im Geltungsbereich.
Grundzüge der Planung
Zur planungsrechtlichen Absicherung des
Vorhabens soll die Fläche der geplanten Zentralklinik als Sonderbaufläche bzw.
Sondergebiet „Klinik“ dargestellt bzw. festgesetzt werden.
Die weiteren Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich
an dem konkreten Entwurf des geplanten Zentralklinikums.
Das im Geltungsbereich an der Windallee
geplante Parkhaus bzw. Wohnprojekt soll als Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung Parkhaus bzw. als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.
Natur und Umwelt
Die durch das Planvorhaben berührten naturschutzfachlichen
Aspekte und die weiteren umweltbezogenen Auswirkungen werden im Rahmen der
Eingriffsregelung und im Umweltbericht erfasst, bewertet und dokumentiert. Die
Ergebnisse der Umweltprüfung wie auch die Aussagen der o. g. Fachplanungen werden
in die Planung eingestellt.
Verkehr
In Hinblick auf die zu prüfenden
verkehrlichen Belange sind im Rahmen der Bauleitplanung Untersuchungen und
Berechnungen zu erstellen, zu bewerten und Konzepte zu entwickeln, die eine
optimale Erreichbarkeit und eine qualitativ gute und leistungsfähige Abwicklung
des fließenden und des ruhenden Verkehrs - unter Berücksichtigung aller
Verkehrsarten - gewährleisten.
Für diese Untersuchung ist vorgesehen,
dass ein geeignetes Fachbüro diese Fragestellung umfassend untersucht und
entsprechende Vorschläge zur Optimierung des fließenden und ruhenden Verkehrs
erarbeitet.
Immissionsschutz
In Bezug auf die umliegenden Nutzungen
sind die erforderlichen Schallschutzgutachten in Hinblick auf den Verkehrslärm
und die mit dem Betrieb der Klinik verbundenen Immissionen zu prüfen.
Hochwasserschutz
Teile des Plangebietes liegen randlich in
dem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Moorbachs. Hier sind die
konkreten Planungen mit den zuständigen Behörden frühzeitig abzustimmen.