Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
I.
Prüfung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 LGLN, Landesamt für Geoinformation u. Landesvermessung
Niedersachsen, Regionaldirektion Hameln – Hannover, Dorfstr. 19, 30519 Hannover
mit Schreiben vom 08.09.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 -
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie
bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. |
|
Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere
Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die
Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der
Gefahrenerforschung zuständig sind. |
|
Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische
Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von
Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden
(Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu
Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten.
Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches
Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden
kostenpflichtig. |
|
Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD
ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer
Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist,
empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. |
|
Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst
Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte
Kartenunterlage): |
|
Empfehlung: Kein Handlungsbedarf Fläche A Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder
wurden vollständig ausgewertet. Luftbildauswertung: Nach durchgeführter Luftbildauswertung
wird keine Kampfmittelbelastung vermutet. Sondierung: Es wurde keine Sondierung
durchgeführt. Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. Belastung: Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht
bestätigt. |
Der Empfehlung wurde gefolgt. Die Luftbilder wurden ausgewertet. Es
besteht kein Handlungsbedarf. |
Hinweise: Die vorliegenden Luftbilder können nur auf Schäden durch
Abwurfkampfmittel überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten andere
Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Brandmunition, Minen etc.) gefunden
werden, benachrichtigen Sie bitte umgehend die zuständige
Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst
des Landes Niedersachsens bei der RD Hameln-Hannover des LGLN. In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit
vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi),
dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi
entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden. |
In
den Planunterlagen wurde zudem bereits der Hinweis aufgenommen, dass sofern
bei Bau- und Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.)
gefunden werden, umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt
der Stadt Vechta oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst des LGLN,
Regionaldirektion Hameln - Hannover zu be-nachrichtigen ist. |
|
|
Nr. 2 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle
Oldenburg-Süd, Außenstelle Vechta, Rombergstraße 53, 49377 Vechta mit Schreiben vom 04.09.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Zur o. g. Planung nehmen wir aus
landwirtschaftlich-fachlicher Sicht Stellung: Die für die 106. Änderung des Flächennutzungsplanes
und Bebauungsplan Nr. 190 zugrundeliegende Geruchsprognose der aktiven
landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebe auf den Planungsbereich ist im
August 2021 von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen durchgeführt worden.
Laut Angaben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen Sachgebiet
Immissionsschutz haben sich inzwischen die Berechnungsgrundlagen bezüglich
der Emissionen einzelner Tierarten und der Geruchsimmissionen verändert. Das
vorliegende Ergebnis wird sich daher nach heutigen Maßstäben anders
darstellen können. |
Die Aktualisierung der Berechnung hinsichtlich Geruch wurde bei der
Landwirtschaftskammer neu beauftragt. Die neue Berechnung liegt derzeit noch
nicht vor. Sie wird Bestandteil der Bauleitplanunterlagen. |
Südlich des Plangebietes befindet sich eine
Lagerplatte für Gartenabfälle und Grünschnitt, von der weitere
Geruchsemissionen ausgehen können. Aufgrund der Gesamtsituation schlagen wir
eine Neuberechnung der Geruchsimmissionen vor. |
Die Lagerstätte für Grünabfalle und
Grünschnitt südlich des Plangebietes wird entfernt und ein neuer Standort
gesucht, der keine störenden Auswirkungen hat. |
Die Zuwegung zu den landwirtschaftlichen Flächen (Gemarkung Vechta,
Flur 17, Flurstück 23/3) südlichwestlich des Plangebietes muss weiterhin
gewärleistet bleiben. |
Die Zuwegung wird von der Planung nicht beeinträchtigt. |
Nr. 3 EWE NETZ GmbH, Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 15.08.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden
sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. |
Die Hinweise der EWE Netz GmbH werden zur Kenntnis genommen.
Rechtzeitig vor Baubeginn wird die EWE NETZ GmbH beteiligt. |
Diese Leitungen und Anlagen
sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu
erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig
gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch
Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
|
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung
unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen
an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen
dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik
gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des
Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte
planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für
Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß
DIN 1998 (von min. 2,2 m) mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von
Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich
sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten
wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches Versorgungskonzept
umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen
(z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet werden soll. |
|
Die Kosten der Anpassungen bzw.
der Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und
der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE
NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
|
Die EWE NETZ GmbH hat keine
weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen. |
|
Wir bitten Sie, uns auch in die
weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt
auch für den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen
durch EWE NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der
Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen
Bedingungen wesentliche Faktoren. |
Die EWE NETZ GmbH wird auch weiterhin am Verfahren beteiligt. |
Unsere Netze werden täglich
weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden
Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im
zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns
Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der
Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu
Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren
Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu
berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite:
https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen |
|
mit Schreiben vom
04.09.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Zu der 106. Änderung des
Flächennut-zungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 190 Hof
Möhring Erweiterung des Andreaswerkes südlich der Landwehrstraße nehme ich in
straßenbaulicher und verkehrstechnischer Hinsicht wie folgt Stellung: Ca. 400 m südlich des Geltungsbereiches
des o.a. Bebauungsplanes grenzt zwischen dem Netzknotenpunkt 3316005 O und
dem Netzknotenpunkt 3215030 O, Abschnitt Nr. 33, die Bundesstraße 69
außerhalb einer nach § 4 (1) NStrG (Stand: in der Fassung vom 24.09.1980,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2022) zusammen-hängend bebauten
Ortslage. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen. |
Gegen die Bauleitplanung werden keine
grundsätzlichen Einwendungen oder Bedenken erhoben. Folgenden nachrichtlichen Hinweis bitte
ich in den Bebauungsplan aufzunehmen: |
|
Von
der Bundesstraße 69 gehen erhebliche Emissionen aus. Für die neu geplanten
Nutzungen können gegenüber dem Träger der Straßenbaulast keinerlei
Entschädigungsansprüche hinsichtlich Immissionsschutz geltend gemacht werden. |
Der Hinweis ist bereits in den Unterlagen
enthalten. |
Nach
Abschluss des Verfahrens bitte ich unter Bezug auf Ziffer 38.2 der
Verwaltungsvorschriften zum BauGB um digitale
Übersendung einer Ausfertigung der gültigen Bauplanung einschließlich
Begründung. |
Die
Benachrichtigung über das Abwägungsergebnis erfolgt entsprechend der
gesetzlichen Vorgaben. |
Nr. 5 Deutsche Telekom Technik GmbH, Hannoversche Str. 6-8, 49084
Osnabrück mit Schreiben vom
07.09.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Telekom Deutschland GmbH
(nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte
i.S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH
beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend
die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir
wie folgt Stellung: |
|
Die Telekom hat bezüglich der o.g.
Bauleitplanung derzeit weder Anregungen noch Bedenken. |
|
Bei der Bauausführung ist darauf zu
achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien
vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen)
der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich
ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten
sowie oberirdische Gehäuse so weit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos
geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist
deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten
über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen
Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung
der Telekom ist zu beachten. |
Die Stellungnahme wird im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt. Die Telekom wird rechtzeitig vor Baubeginn
beteiligt. |
mit Schreiben vom
25.09.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Seitens der Archäologischen
Denkmalpflege werden zu o.g. Planungen keine Bedenken oder Anregungen
vorgetragen. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. |
Aus dem Plangebiet sind nach unserem
derzeitigen Kenntnisstand keine archäologischen Fundstellen bekannt. Da die
Mehrzahl archäologischer Funde und Befunde jedoch obertägig nicht sichtbar
sind, können sie auch nicht ausgeschlossen werden. |
|
Der Hinweis auf die Meldepflicht von
Bodenfunden ist bereits in den Planungsunterlagen enthalten und sollte
unbedingt beachtet werden. |
Nr. 7 Landesamt für Bergbau,
Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover mit Schreiben vom 25.09.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum o.g.
Vorhaben folgende Hinweise: Bergbau: West Das Vorhaben befindet sich nach den dem LBEG vorliegenden Unterlagen
im Bereich von aktivem Bergbau. Durch die vorgesehene Kompensationsfläche
verläuft eine Erdölleitung. Betreiber dieser Erdölleitung ist die Exxonmobil
Production Deutschland GmbH, Vahrenwalder Straße 238, 30179 Hannover. Für diese Erdölleitung gelten Schutzstreifen, die nicht bebaut
werden dürfen. Im Schutzstreifenbereich besteht des Weiteren auch ein Verbot
leitungsgefährdender Maßnahmen. Dazu zählt u.a. auch das Anpflanzen oder
Aufwachsen lassen von Bäumen und Sträuchern, sowie das Setzen von
tiefwurzelnden Pflanzen. |
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurde die BIL-Leitungsauskunft
abgefragt. Demnach befinden sich Anlagen der ExxonMobil Production
Deutschland GmbH im südlichen Bereich der Kompensationsfläche. In den Bauleitplanunterlagen wird der Hinweis auf die Erdölleitung
der ExxonMobil Production Deutschland GmbH aufgenommen. |
Nachbergbau Nachbergbau
Themengebiet Tiefbohrungen Das Vorhaben befindet sich nach den dem LBEG vorliegenden,
ausgewerteten Unterlagen nicht im Bereich von Tiefbohrungen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Gashochdruckleitungen,
Rohrfernleitungen Durch das Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen
erdverlegte Gashochdruckleitungen bzw. Rohrfernleitungen. Bei diesen
Leitungen sind Schutzstreifen zu beachten, die von jeglicher Bebauung und von
tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs freizuhalten sind. Bitte beteiligen Sie den
aktuellen Leitungsbetreiber direkt am Verfahren, damit ggf. erforderliche
Abstimmungsmaßnahmen (genauer Leitungsverlauf, Breite des Schutzstreifens
etc.) eingeleitet werden können. Der Leitungsbetreiber kann sich ändern, ohne
dass es eine gesetzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem LBEG gibt. Wenn
Ihnen aktuelle Informationen zum Betreiber bekannt sind, melden Sie diese
bitte an Leitungskataster@lbeg.niedersachsen.de. Weitere Informationen erhalten Sie
hier. Die beim LBEG vorliegenden Daten zu den betroffenen Leitungen entnehmen
Sie bitte der nachfolgenden Tabelle: Wenn die Beteiligung der Leitungsbetreiber bereits im Rahmen
früherer Planungsverfahren durchgeführt wurde und zwischenzeitlich keine
Veränderung des Leitungsverlaufs erfolgte, ist die Erfordernis einer erneuten
Beteiligung der genannten Unternehmen durch die verfahrensführende Behörde
abzuwägen. |
Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) wurde am Verfahren
beteiligt und nimmt die Betriebsführung des Leitungsnetzes der Mobil
Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) wahr. Die EWE NETZ GmbH wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
angeschrieben. Es wurde in der Stellungnahme der EWE NETZ GmbH vom 15.08.2023
keine Gashochdruckleitung bzw. Rohrfernleitungen genannt. Zudem wurde in der
Online-Planauskunft der EWE NETZ GmbH die Leitungspläne für das Plangebiet
abgefragt. Auch hier sind die o.g. Leitungen nicht vorhanden. Die EWE NETZ
GmbH wird weiterhin am Verfahren beteiligt. |
Hinweise Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verwiesen
wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort
auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen
ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw.
einen geotechnischen Bericht. Geotechnische
Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen
Berichts sollen gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020
in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
Die Ausführungen werden bei zukünftigen Bauvorhaben berücksichtigt. Der NIBIS-Kartenserver wird im Rahmen des Umweltberichtes
berücksichtigt. |
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine
weiteren Hinweise oder Anregungen. |
|
Die vorliegende Stellungnahme hat das
Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc.
ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme
wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare
Datengrundlage ist weder parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie
Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach
weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
Nr. 8 Landkreis Vechta, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta mit Schreiben vom 25.09.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den
Bebauungsplanentwurf grundsätzlich keine Bedenken. |
|
Umweltschützende Belange Im Geltungsbereich befindet sich entlang der Ostseite des
Plangebietes eine geschützte Wallhecke im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
in Verbindung mit § 22 NNatSchG. Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden.
Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen,
sind verboten. Die Wallhecke ist als Schutzgebiet bzw. Schutzobjekt im Sinne
des Naturschutzrechtes darzustellen und in die Bilanzierung mit einzustellen.
Mit der heranrückenden Bebauung sind erhebliche Beeinträchtigungen der
Wallhecke im Sinne einer stark eingeschränkten ökologischen
Funktionsfähigkeit verbunden (Nutzung als Lagerplätze, Einbeziehung in das
Baugrundstück nebst gärtnerischer Überformung u.ä.). Der Funktionsverlust ist
in der Eingriffsbilanzierung und -bewertung entsprechend zu berücksichtigen.
Zur langfristigen Sicherung und zum Schutz sind der Wallhecke vorgelagerte
Schutzzonen vorzusehen und als begleitender Krautsaum zu entwickeln. |
Die
am östlichen Rand anstehenden Wallhe-cken werden entsprechend mit einer
„Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festgesetzt und die Unterlagen
entsprechend angepasst. Notwendige Überplanungen werden bei Bedarf im
Ver-hältnis 2:1 an anderer Stelle kompensiert. |
In der Eingriffsbilanzierung wurden bei der Bilanzierung des
Ist-Zustandes die im Plangebiet vorhandenen Gehölzstrukturen allgemein als
„Grünfläche“ ausbilanziert. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die im
Plangebiet vorhandenen Biotoptypen (Einzelbäume, Hecken, Wallhecken) in der
Eingriffsbilanzierung getrennt auszubilanzieren. |
Der Anregung wird gefolgt und die vorliegende Eingriffsbilanzierung
dahingehend angepasst. |
Als externe Kompensationsfläche wird das Flurstück 13 der Flur 17 in
die vorliegende Planung eingestellt. Geplant ist die Anlage von
Extensivgrünland. Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre zudem die Anlage einer
Hecken/-Wallheckenstruktur an der Westseite dieses Flurstückes zur Förderung
des Biotopverbundes im Zusammenhang mit den sich gen Norden/Nordwesten an
dieses Flurstück anschließenden Heckenstrukturen zu empfehlen. |
Der
Empfehlung wird nicht gefolgt. Die Kompensation der fehlenden Werteinheiten
wird vollständig in Form von Extensivgrünland mit Bewirtschaftungsauflagen
vorgenommen. Die Fläche wird durch deutlich erkennbare Grenzmarkierungen in
Form von Eichenspaltpfählen gesichert. |
Zu den Bewirtschaftungsauflagen des zu etablierenden Grünlandes
ergehen folgende Hinweise. Die Ansaat ist mit einer Saatgutmischung für
artenreiche Grünländer mit hohem Kräuteranteil unter Verwendung von
zertifiziertem Regiosaatgut durchzuführen. Folgende Bewirtschaftungsauflagen
sind zu ergänzen. Die Flächen dürfen nicht unbewirtschaftet liegengelassen
werden. Eine Verbrachung ist zu unterbinden. Düngungen, Kalkungen,
Entwässerungsmaßnahmen, Veränderungen des Bodenreliefs, Narbenerneuerungen
und die Anwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel sind nicht erlaubt. Folgende
Auflagen sind zu ergänzen. Das Mähgut ist abzufahren. Die Fläche muss
kurzrasig in den Winter gehen (Mulchung bzw. Schnittnutzung mit Abtransport
des Mahdgutes). Das Mulchgut kann nicht auf der Fläche verbleiben und ist
abzufahren. Der zweite Unterpunkt des Punktes „Pflanzenschutzmittel“ ist zu
streichen und stattdessen ist Folgendes aufzunehmen. Die Ausbreitung
aufkommender Problempflanzen z.B. Disteln, Stumpfblättriger Ampfer,
Brennnessel, Rainfarn, Binsen ist durch einen selektiven Pflegeschnitt oder
eine Mulchung vor der Samenreife zu verhindern. Bei Problemen sind
Abweichungen und Ausnahmen von den Auflagen im Einzelfall und nur im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass höhere Viehdichten bzw. frühere und
häufigere Mahdtermine einer Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde
bedürfen. Sollte auf der o.g. Kompensationsfläche die Anlage einer Obstwiese
geplant sein, so verweise ich in diesem Zusammenhang auf das Maßnahmenblatt
„Obstwiese“ im Anhang (vgl. Umweltbericht: 62). |
Die Hinweise werden in den Planunterlagen ergänzt. |
Bei der Abendbegehung am 25.05.2022 wurde eine Zwergfledermaus
jagend knapp außerhalb des Untersuchungsgebiets im Bereich um die Gebäude
südwestlich des Hofs Möhring (Straße „Am Sternenbusch“) festgestellt. Zudem
konnte eine Breitflügelfledermaus westlich an der Landwehrstraße bis zum
Kreuzungsbereich Diepholzer Straße jagend erfasst werden. Entsprechende
Maßnahmen wurden als Hinweis aufgenommen. Gemäß eines OV-Berichtes wurde der Bereich des Bebauungsplanes durch
einen Spürhund auf Fledermauskontakte untersucht (vgl. OV-Bericht vom
25.02.2022). Es wird empfohlen, auch diese Ergebnisse in den
Artenschutzbericht aufzunehmen. |
Mit
der Vermeidungsmaßnahme 2 „Unmittelbar vor Fällarbeiten sind die Bäume
oder bei Abriss- und Sanierungsmaßnahmen die Gebäude durch eine sachkundige
Person auf das aktuelle Vorkommen von höhlenbewohnenden Vogelarten sowie
Fledermäuse zu überprü-fen.“ wird ein Vorgehen beschrieben, mit dem ein
Artenschutzkonflikt auszuschließen ist. Die Untersuchung mit einem Spürhund
ist nur die ökologische Baubegleitung und damit die Umsetzung dieser
Vermeidungsmaßnahme. Dem entsprechend ist eine Aufnahme der Erkenntnisse
dieser Untersuchung in den Artenschutzbericht nicht notwendig. |
Im Rahmen der Brutvogelerfassung 2022 wurden gutachterlich insgesamt
17 Vogelarten im UG festgestellt. Im Rahmen der Erfassungen konnten als
streng geschützten Arten der Mäusebussard und der Turmfalke als Nahrungsgäste
im UG festgestellt werden. Der auf der Roten Liste Niedersachsens (KRÜGER
& SANDKÜHLER 2022) geführte und als gefährdet eingestufte Star kommt als
Brutvogel mit zwei Revieren vor. Entsprechende Maßnahmen wurden als Hinweis
aufgenommen. Ich weise darauf hin, dass die CEF-Maßnahmen zur Gewährleistung
der ökologischen Funktion vor dem Eingriff zu erfolgen haben. Zum Zeitpunkt
des Baubeginns ist die Funktionsfähigkeit der CEF- Maßnahmen nachzuweisen.
Zur Dokumentation der Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ist
ein Monitoring auf Nutzung und Funktionsweise der CEF-Maßnahmen anhand
fachlich anerkannter Methoden durchzuführen. |
Der Hinweis wird in den Unterlagen ergänzt. |
Immissionsschutz Das vorliegende Geruchsraster kann nicht nachvollzogen werden, da
die Eingabeparameter wie berücksichtigte Tierhaltungsanlagen und Tierplätze,
Ableitparameter, Qualitätsstufe usw. nicht dargelegt wurden. Weiterhin ist zu beachten, dass Berechnungen vor Dezember 2021 nicht
mehr verwendet werden können, da sich mit der Novellierung der TA Luft 2021
grundlegende Berechnungsparameter in der Ausbreitungsberechnung geändert
haben und dies vor allem im Nahbereich zu höheren Ergebnissen führt. Für eine
Beurteilung ist ein vollständiges Geruchsgutachten mit einer aktuellen
Ausbreitungsberechnung vorzulegen. |
Die Aktualisierung der Berechnung hinsichtlich Geruch wurde bei der
Landwirtschaftskammer neu beauftragt. Die neue Berechnung liegt derzeit noch
nicht vor, wird aber Bestandteil der Bauleitplanunterlagen. |
Wasserwirtschaft Die Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser auf
den Grundstücken wird begrüßt. Voraussetzung ist allerdings, dass der
anstehende Boden die erforderliche Durchlässigkeit aufweist, und ein ausreichender
Abstand zum Grundwasser vorhanden ist. Dies ist durch ein Bodengutachten
nachzuweisen. Bei einer kombinierten Oberflächenentwässerung von Versickerung
und Anschluss an die städtische Regenwasserkanalisation ist darauf zu achten,
dass bei der Einleitung in ein Gewässer es zu keiner Abflußverschärfung im
Gewässer kommen kann. Hinweis: Für die Einleitung in das Grundwasser ist eine Erlaubnis gem. § 8/10
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom Grundstückseigentümer bei der Unteren
Wasserbehörde zu beantragen. |
Von einem Fachbüro wurde ein Bericht vom 02.09.2022 zur Bestimmung
der Versickerungsfähigkeit durch Erkundung der Boden- und
Grundwasserverhältnisse erstellt. Die unterhalb des Oberbodens anstehenden
Sande sind für die Versickerung von Oberflächenwasser geeignet bis gut
geeignet. Eine Versickerung von Oberflächenwässer ist möglich aber die
verfügbare Sickerstrecke ist begrenzt. Sobald ein konkretes städtebauliches Konzept vorliegt, wird der
Vorhabenträger ein detailliertes darauf abgestimmtes Entwässerungskonzept von
einem Fachbüro erstellen lassen. Sollte es zu einer Einleitung in das Grundwasser kommen, wird eine
Erlaubnis gem. § 8/10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom Grundstückseigentümer
bei der Unteren Wasserbehörde beantragt. |
Löschwasserversorgung Nach § 41 NBauO muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende
Wassermenge den örtlichen Verhältnissen entsprechend zur Verfügung stehen.
Bei nicht ausreichender Löschwassermenge kann eine Baugenehmigung versagt
werden. Grundlage für die Berechnung des Löschwasserbedarfs ist das
Arbeitsblatt W405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)
von Februar 2008. Für das Plangebiet ist eine Löschwassermenge von 48 m³/h
(1600 L/Min) über einen Zeitraum von 2 Stunden erforderlich. Die Löschwasserversorgung
ist gesichert, wenn eine entsprechende Trinkwasserleitung, möglichst als Teil
einer Ringleitung, durch das Plangebiet verlegt und mit einem U-Hydranten
Ø100mm bestückt wird. Der Abstand zwischen den Hydranten soll 120m nicht
überschreiten. Sollte die benötigte Löschwassermenge nicht über das
Trinkwassersystem zur Verfügung gestellt werden können, so ist die fehlende
Differenz auf andere Art und Weise, z.B. einen Löschwasserbrunnen zu sichern.
Objektbezogen können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300m
berücksichtigt werden. Der genaue Standort der Löschwasserentnahmestellen ist
mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises Vechta unter Einbeziehung der
örtlichen Feuerwehr abzusprechen. |
Die nebenstehenden Ausführungen werden in die Begründung sowie den
Planteil übernommen. Die Löschwasserversorgung wird mit der Brandschutzdienstelle des
Landkreises Vechta unter Einbeziehung der örtlichen Feuerwehr abgestimmt,
sobald der Vorhabenträger ein konkretes städtebauliches Konzept erstellt hat. |
Planentwurf Der Hinweis zu den „Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität“ ist in Bezug auf die fachgerechte Anbringung der
Kästen dahingehend zu ergänzen, dass die Aufhängung der Kästen durch eine
fachkundige Person zu erfolgen hat. Des Weiteren ist zu ergänzen, dass die
CEF-Maßnahmen zur Gewährleistung der ökologischen Funktion vor dem Eingriff
zu erfolgen haben. Bei der Aufzählung der Vermeidungsmaßnahmen im Hinweis „Maßnahmen
zur Vermeidung“ fehlt die Vermeidungsmaßnahme V4 sowie die
Vermeidungsmaßnahme V3-Vögel: Der Gehölzeinschlag ist auf ein Minimum zu
reduzieren. |
Die Unterlagen werden entsprechend den Anregungen ergänzt. Dieser
redaktionelle Fehler wurde innerhalb der speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung korrigiert und insgesamt 5 Vermeidungsmaß-nahmen definiert. Diese
sind in die Begründung sowie den Planteil eingeflossen. |
Nr. 9 ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG), Vahrenwalder
Straße 238, 30179 Hannover mit Schreiben vom 28.09.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) nimmt die
Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten einschließlich des Betriebs
des Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG
(BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften wahr.
|
Die Stellungnahme der ExxonMobil Produc-tion wird zur Kenntnis
genommen und in den Planunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 190 berücksichtigt
sowie in den Ausführungen zur Kompensationsfläche innerhalb der Begründung
ergänzt. Zudem wird die Stellungnahme an den Vorhabenträger zur Kenntnis und
Beachtung weitergegeben. |
Von dem hier angezeigten Vorhaben sind Betriebsanlagen der o.g.
Gesellschaften betroffen. Details
hierzu können Sie den beigefügten Planunterlagen entnehmen. |
|
Wie weisen darauf hin, dass unsere Angaben/Planeintragungen zur
unverbindlichen Vorinformation erfolgen. Die Angaben über Lage, Deckung und
Verlauf der u.g. BEB/MEEG-Anlage(n) sind so lange als unverbindlich
anzusehen, bis sie in der Örtlichkeit durch einen Beauftragten der EMPG
bestätigt werden. |
|
Der gesamte Schutzstreifen unserer Leitung(en) ist gem. dem
geltenden technischen Regelwerk als Bauverbotszone definiert bzw.
auszuweisen, so dass zur Gewährleistung der Sicherheit der Leitung(en) und zu
eventuell erforderlichen Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten eine
jederzeitige Erreichbarkeit der Leitung(en), auch mit Maschineneinsatz,
gewährleistet ist. |
|
Im Schutzstreifenbereich besteht des Weiteren auch ein Verbot
leitungsgefährdender Maßnahmen. Dazu zählt u.a. auch das Anpflanzen oder
aufwachsen lassen von Bäumen und Sträuchern, sowie das Setzen von
tiefwurzelnden Pflanzen. |
|
Aus Sicherheitsgründen ist es unbedingt
erforderlich, rechtzeitig, spätestens jedoch 5 Werktage vor Beginn jeglicher Maßnahmen
im Leitungsschutzstreifenbereich Kontakt zu folgendem Überwachungsbetrieb
aufzunehmen: |
|
Die Schutzanweisungen fügen wir mit der
Bitte um Beachtung bei. Sie sind auf der Baustelle zusammen mit den Plänen
vorzuhalten. Tiefbau- und Dränagearbeiten mit
Maschineneinsatz im Schutzstreifen der Leitung(en) müssen von unserem
zuständigen Überwachungsbetrieb ständig beaufsichtigt werden. |
|
Wir bitten Sie, uns bei den weiteren
Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Unsere heutige Stellungnahme bezieht
sich auf den derzeitigen Planungsstand. Laufende Baumaßnahmen sowie
zukünftige Planungen sind in dieser Stellungnahme nicht enthalten. |
Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH wird am weiteren
Verfahren beteiligt. |
|
|
Darstellung der Ölleitung (rote
Linie) sowie Stationsfläche (grüne Fläche) |
|
Nr. 10 Freiwillige Feuerwehr Stadt Vechta - Stadtkommando mit Schreiben vom 12.09.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Ich begrüße grundsätzlich die dort geplanten Bauvorhaben und die
Vergrößerung der Einrichtungen des Andreaswerks, im Rahmen der
städtebaulichen Entwicklung. Auch für mich dürfte dieser Bereich zeitnah
einer Wohnbebauung zugeführt werden. Bitte beachten Sie, dass lt. Feuerwehrbedarfsplan die geplanten
Wohnobjekte mit einer Drehleiter nicht innerhalb der nötigen Hilfsfrist
erreicht werden können. Dies gilt es im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Zusätzlich ist die Versorgung mit Löschwasser in unmittelbarer Nähe
des Planungsgebiets bedenklich niedrig. Es liegt nur ein 150er Hydrant in der Landwehrstraße, gegenüber der
Andreaswerk Werkstatt und ein weiterer 100er in der Straße alter Ziegelhof
und Kiefernweg, alle mehr als 200m entfernt. |
Die Stellungnahme der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Vechta wird zur
Kenntnis genommen und berücksichtigt. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr.
190 wurden folgende Hinweise aus der Stellungnahme vom Landkreis Vechta
aufgenommen: „Nach § 41 NBauO muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende
Wassermenge den örtlichen Verhältnissen entsprechend zur Verfügung stehen.
Bei nicht ausreichender Löschwassermenge kann eine Baugenehmigung versagt
werden. Grundlage für die Berechnung des Löschwasserbedarfs ist das
Arbeitsblatt W405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)
von Februar 2008. Für das Plangebiet ist eine Löschwassermenge von 48 m³/h
(1600 L/Min) über einen Zeitraum von 2 Stunden erforderlich. Die
Löschwasserversorgung ist gesichert, wenn eine entsprechende
Trinkwasserleitung, möglichst als Teil einer Ringleitung, durch das
Plangebiet verlegt und mit einem U-Hydranten Ø100mm bestückt wird. Der
Abstand zwischen den Hydranten soll 120m nicht überschreiten. Sollte die
benötigte Löschwassermenge nicht über das Trinkwassersystem zur Verfügung
gestellt werden können, so ist die fehlende Differenz auf andere Art und
Weise, z.B. einen Löschwasserbrunnen zu sichern. Objektbezogen können alle
Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300m berücksichtigt werden. Der
genaue Standort der Löschwasserentnahmestellen ist mit der Brandschutzdienststelle
des Landkreises Vechta unter Einbeziehung der örtlichen Feuerwehr
abzusprechen.“ |
Bitte prüfen Sie, in Zusammenarbeit mit den Brandschutzprüfern des
LK-Vechta, ob die Wasserversorgung im Plangebiet ausreichend oder ob eine
alternative Wasserversorgung notwendig ist. |
Die Löschwasserversorgung wird mit der Brandschutzdienstelle des
Landkreises Vechta unter Einbeziehung der Freiwilligen Feuerwehr Vechta
abgestimmt, sobald der Vorhabenträger ein konkretes städtebauliches Konzept
erstellt hat. |
Nr. 11 Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Ankum, Lindenstraße
2, 49577 Ankum mit Schreiben vom 17.08.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Aus hiesiger Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
o.g. Planungen. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. |
Sofern Waldflächen überplant werden, wären diese adäquat zu
kompensieren. |
Der Baumbestand wird im Bebauungsplan Nr. 190 festgesetzt.
Dementsprechend ist hier keine Kompensation notwendig. |
Bürgerstellungnahmen
Nr. 1 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 1 mit Schreiben vom 25.08.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Entwässerung im südlichen Teil ist kritisch. Der
abführende Graben geht durch unser Grundstück und kann die Mengen eines
Starkregens nicht auffangen. Der Durchlass ist zu klein. Im Zuge der Maßnahmen sollten wir gemeinsam ein gutes Konzept entwickeln. Zu einem Ortstermin stehen wir gern zur Verfügung. |
Das konkrete städtebauliche Konzept und das Entwässerungskonzept
stehen derzeit noch nicht fest, sondern befinden sich noch in der
Bearbeitung. Das Andreaswerk als Vorhabenträger wird frühzeitig Kontakt -
spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens- zwecks Abstimmung
aufnehmen. |
Auslegungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 190 „Hof Möhring – Erweiterung des Andreaswerkes südlich der Landwehrstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung zugestimmt.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und der Begründung einschließlich des Umweltberichtes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.“
Sachverhalt:
Anlass und Ziel der Planung
Anlass der Bauleitplanung ist
die geplante Umnutzung der ehemaligen Hofstelle Möhring an der Landwehrstraße
14 durch das Andreaswerk. Das Andreaswerk wurde 1969 gegründet und ist dem
Deutschen Caritasverband angeschlossen. Es fördert und betreut in seinen Einrichtungen
Menschen mit Beeinträchtigungen.
Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 190 „Hof Möhring – Erweiterung des Andreaswerkes südlich
der Landwehrstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung soll dem
Andreaswerk eine planungsrechtlich abgesicherte Erweiterung ermöglicht werden.
Die Planung sieht vor, den
Geltungsbereich mit einer neuen Nutzung durch das Andreaswerk zu belegen. Im
Rahmen der Planung muss geprüft werden, welche Gebäude der ehemaligen Hofstelle
erhalten und saniert werden und welche Neubauten weichen müssen.
Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich
südlich der Landwehrstraße und umfasst das Grundstück mit den Gebäuden der
ehemaligen Hofstelle Möhring, eine südlich angrenzende landwirtschaftliche
Fläche und ein Teilstück des westlich davon verlaufenden Weges. Alle Flächen
befinden sich im Eigentum des Andreaswerkes. Nordöstlich und südlich sind
weitere Einrichtungen und Flächen des Andreaswerkes. Westlich und östlich
grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet.
Grundzüge der Planung
Entsprechend dem
erläuterten Planungsziel wird zur planungsrechtlichen Absicherung das nördliche
Gebiet als Fläche für Gemeinbedarf, hier mit der Zweckbestimmung „Sozialen
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“, und die erforderlichen
nutzungsspezifischen Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung
festgesetzt. Die südliche Fläche wird als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Zusätzlich werden im Bauleitplanverfahren die vorhandenen Grünstrukturen aufgenommen werden und grünordnerische Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Natur- und Umwelt
Die durch das Planvorhaben
berührten naturschutzfachlichen Aspekte und die weiteren umweltbezogenen
Auswirkungen werden im Rahmen der Eingriffsregelung und im Umweltbericht
erfasst, bewertet und dokumentiert. Die Ergebnisse der Umweltprüfung wie auch
die Aussagen der o. g. Fachplanungen werden in die Planung eingestellt.
Vorbereitende Bauleitplanung/ Verfahren
Der aktuell gültige
Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1984 stellt das Plangebiet als Fläche für die
Landwirtschaft dar. Damit der Bebauungsplan Nr. 190 aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt werden kann, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes im
Parallelverfahren erforderlich. Die 106. Flächennutzungsplanänderung soll den
Geltungsbereich als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Sozialen Zwecken dienende Gebäuden und Einrichtungen“, als Wohnbaufläche und
als Grünfläche darstellen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 190 wurde in der Zeit vom 22.08.2023 bis einschließlich 25.09.2023 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgehängt und
gleichzeitig den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur
Stellungnahme übersandt.
Nachstehend sind die im Rahmen des o. g. Verfahrens eingegangen Stellungnahmen und die
entsprechenden Prüfungen aufgeführt.