Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Bereich von Spielgeräten (Spielgerätesteuer)
Beschlussempfehlung:
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Vechta schlägt dem Rat der Stadt Vechta folgende Beschlussfassung vor:
„Die anliegende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuer) vom 15.03.2010 i.d.F. vom 20.05.2014 mit einem Steuersatz von 25 % wird mit Wirkung vom 01.01.2024 beschlossen.“
Sachverhalt:
Die Stadt Vechta erhebt nach der Satzung über die Erhebung einer
Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten eine Spielgerätesteuer.
Diese Satzung der Stadt Vechta ist seit 01.01.2010 in Kraft. Mit der 1.
Änderungssatzung wurde der Steuersatz ab 01.06.2014 von 12 % des
Einspielergebnisses auf 15 % erhöht.
Die Spielgerätesteuer zählt zu den Vergnügungssteuern und ist damit
eine Aufwandssteuer. Sie besitzt nicht nur eine Finanzierungs- sondern eine
wichtige ordnungspolitische Funktion.
Die derzeit gültige Satzung der Stadt Vechta wurde nunmehr
überarbeitet. Mit der Überarbeitung sollen sowohl verfahrenstechnische (und
redaktionelle) Anpassungen als auch eine Änderung des Steuersatzes vorgenommen
werden.
Folgende verfahrenstechnische Regelungen sollen geändert werden:
§ 5: Änderung der Fälligkeit
bisher: Fälligkeit
am 15. Tag des folgenden Kalendermonats
neu: Fälligkeit
eine Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
§ 8: Änderung des Besteuerungsverfahrens
bisher: Steuerschuldner hat eine Steuererklärung mit
Auslesestreifen der Geldspielautomaten abzugeben u. die Steuer selbst zu
berechnen. Diese sogenannte Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Seitens der Stadt Vechta wird kein Steuerbescheid erstellt.
neu: Steuerschuldner hat eine Steuererklärung
mit Auslesestreifen abzugeben. Die Steuerermittlung erfolgt seitens der Stadt,
die im automatisierten Verfahren einen Steuerbescheid erstellt und diesen an
den Steuerschuldner übersendet.
§ 12: Änderung der
Ordnungswidrigkeitstatbestände
bisher: wer
vorsätzlich oder leichtfertig die Steuer nicht richtig berechnet…
neu: aufgrund der Änderung des Besteuerungsverfahrens kann der
bisherige o.a. Passus in
der Satzung entfallen.
Des Weiteren ist beabsichtigt, den Steuersatz der Stadt Vechta von
derzeit 15 % zu erhöhen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit
Urteil vom 24.01.2023 – 9 KN 238/20 – entschieden, dass eine Erhöhung des
Steuersatzes für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 25 % des
Einspielergebnisses nicht gegen die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber und
sonstigen gewerblichen Spielgeräteaufsteller verstößt. (§ 7). Es wird daher ein
Steuersatz von 20 % oder sogar von 22 % vorgeschlagen.
Zum Vergleich können Sie aus der nachfolgenden Tabelle die Steuersätze
der Nachbarkommunen entnehmen.
Gemeinde
|
Steuersatz
in Prozent |
Bakum |
20 |
Damme |
20 |
Dinklage |
25 |
Goldenstedt |
15 |
Holdorf |
20 |
Neuenkirchen-Vörden |
20 |
Lohne |
25 |
Steinfeld |
15 |
Visbek |
Stückzahlmaßstab |
Nachfolgend wird das tatsächliche Aufkommen der vergangenen Jahre
(2017 bis 2022) mit einem möglichen Aufkommen bei einem höheren Steuersatz von
20 % aufgeführt.
Haushaltsjahr |
Tatsächliche
Einnahmen bei einem Steuersatz von 15 % |
Einnahmen
bei einem Steuersatz von 20 % |
Mehreinnahmen
im Vergleich von 15 % zu 20 % |
2022 |
388.819,84 € |
518.426,46 € |
129.606,62 € |
2021 |
238.635,86 € |
318.181,15 € |
79.545,29 € |
2020 |
309.094,21 € |
412.125,62 € |
103.031,41 € |
2019 |
456.447,92 € |
608.597,23 € |
152.149,31 € |
2018 |
472.715,79 € |
630.287,72 € |
157.571,93 € |
2017 |
477.466,48 € |
636.621,98 € |
159.155,50 € |
Bei der beabsichtigten Änderung des Steuersatzes könnten Mehrerträge
in Höhe von 120 T € bis 150 T € erzielt werden, sofern sich die Nutzung der
Spielhallen nicht verringert.
Anliegend ist der Entwurf der 2. Änderungssatzung mit den
beabsichtigten Änderungen beigefügt.