Betreff
Spielgerätesteuer;
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Bereich von Spielgeräten (Spielgerätesteuer)
Vorlage
20/011/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Vechta schlägt dem Rat der Stadt Vechta folgende Beschlussfassung vor:

 

„Die anliegende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuer) vom 15.03.2010 i.d.F. vom 20.05.2014 mit einem Steuersatz von 25 % wird mit Wirkung vom 01.01.2024 beschlossen.“

 

 

Sachverhalt:

Die Stadt Vechta erhebt nach der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten eine Spielgerätesteuer. Diese Satzung der Stadt Vechta ist seit 01.01.2010 in Kraft. Mit der 1. Änderungssatzung wurde der Steuersatz ab 01.06.2014 von 12 % des Einspielergebnisses auf 15 % erhöht.

 

Die Spielgerätesteuer zählt zu den Vergnügungssteuern und ist damit eine Aufwandssteuer. Sie besitzt nicht nur eine Finanzierungs- sondern eine wichtige ordnungspolitische Funktion.

 

Die derzeit gültige Satzung der Stadt Vechta wurde nunmehr überarbeitet. Mit der Überarbeitung sollen sowohl verfahrenstechnische (und redaktionelle) Anpassungen als auch eine Änderung des Steuersatzes vorgenommen werden.

 

Folgende verfahrenstechnische Regelungen sollen geändert werden:

 

§ 5:        Änderung der Fälligkeit

bisher:  Fälligkeit am 15. Tag des folgenden Kalendermonats

neu:       Fälligkeit eine Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

 

§ 8:        Änderung des Besteuerungsverfahrens

bisher:  Steuerschuldner hat eine Steuererklärung mit Auslesestreifen der Geldspielautomaten abzugeben u. die Steuer selbst zu berechnen. Diese sogenannte Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.  Seitens der Stadt Vechta wird kein Steuerbescheid erstellt.

 

neu:      Steuerschuldner hat eine Steuererklärung mit Auslesestreifen abzugeben. Die Steuerermittlung erfolgt seitens der Stadt, die im automatisierten Verfahren einen Steuerbescheid erstellt und diesen an den Steuerschuldner übersendet.

 

§ 12:      Änderung der Ordnungswidrigkeitstatbestände

bisher:  wer vorsätzlich oder leichtfertig die Steuer nicht richtig berechnet…

neu:      aufgrund der Änderung des Besteuerungsverfahrens kann der bisherige o.a. Passus in

der Satzung entfallen.

 

Des Weiteren ist beabsichtigt, den Steuersatz der Stadt Vechta von derzeit 15 % zu erhöhen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2023 – 9 KN 238/20 – entschieden, dass eine Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 25 % des Einspielergebnisses nicht gegen die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber und sonstigen gewerblichen Spielgeräteaufsteller verstößt. (§ 7). Es wird daher ein Steuersatz von 20 % oder sogar von 22 % vorgeschlagen.

 

Zum Vergleich können Sie aus der nachfolgenden Tabelle die Steuersätze der Nachbarkommunen entnehmen.

 

Gemeinde

Steuersatz in Prozent

Bakum

20

Damme

20

Dinklage

25

Goldenstedt

15

Holdorf

20

Neuenkirchen-Vörden

20

Lohne

25

Steinfeld

15

Visbek

Stückzahlmaßstab

 

Nachfolgend wird das tatsächliche Aufkommen der vergangenen Jahre (2017 bis 2022) mit einem möglichen Aufkommen bei einem höheren Steuersatz von 20 % aufgeführt.

 

Haushaltsjahr

Tatsächliche Einnahmen bei einem Steuersatz von 15 %

Einnahmen bei einem Steuersatz von 20 %

Mehreinnahmen im Vergleich von 15 % zu 20 %

2022

388.819,84 €

518.426,46 €

129.606,62 €

2021

238.635,86 €

318.181,15 €

79.545,29 €

2020

309.094,21 €

412.125,62 €

103.031,41 €

2019

456.447,92 €

608.597,23 €

152.149,31 €

2018

472.715,79 €

630.287,72 €

157.571,93 €

2017

477.466,48 €

636.621,98 €

159.155,50 €

 

Bei der beabsichtigten Änderung des Steuersatzes könnten Mehrerträge in Höhe von 120 T € bis 150 T € erzielt werden, sofern sich die Nutzung der Spielhallen nicht verringert.

 

Anliegend ist der Entwurf der 2. Änderungssatzung mit den beabsichtigten Änderungen beigefügt.

 

Finanzielle Auswirkungen: ja   nein

Haushaltsposition:

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

Folgekosten

 

Finanzierung

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein