Betreff
Pflichtenbelehrung (§ 43 NKomVG) und förmliche Verpflichtung (§ 60 NKomVG) des Ortsratsmitglieds Tim Weustermann
Vorlage
12/011/2023
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt:
Nach § 91 Abs. 4 i.V.m. § 43 NKomVG sind ehrenamtlich Tätige vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit durch den Ortsbürgermeister auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.
§ 40 NKomVG: Amtsverschwiegenheit
§ 41 NKomVG: Mitwirkungsverbot
§ 42 NKomVG: Vertretungsverbot
Nach § 91 Abs. 4 i.V.m. § 60 NKomVG werden Ortsratsmitglieder förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.