Beschlussempfehlung:
„Die
in der Anlage beigefügten Änderungen der Kriterien der Stadt Vechta für die
Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser im
gesamten Gebiet der Stadt Vechta werden beschlossen.“
Sachverhalt:
Letztmalig
mit Beschluss des Rates vom 31.05.2021 wurden die Kriterien der Stadt Vechta
für die Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken für Ein- und
Zweifamilienhäuser im gesamten Gebiet der Stadt Vechta überarbeitet. Die
aktuellen Kriterien sind als Anlage beigefügt.
Seit
Anfang 2022 hat sich die bauliche Situation aufgrund steigender Baukosten und
auch einer steigenden Zinsentwicklung anders entwickelt, als es in den
vergangenen Jahren bislang war. Insbesondere hinsichtlich der Bauverpflichtung
wurde daher der Zeitraum ohne Änderung der Kriterien von einem auf zwei Jahre
verlängert. Da sich aktuell an dieser Situation der Baukosten und
Zinssteigerung nicht allzu viel geändert hat, schlägt die Verwaltung vor, die
Kriterien nun dahingehend anzupassen, dass die Bauverpflichtung grundsätzlich
auf zwei Jahre verlängert wird.
Des
Weiteren war bei der Anpassung der Kriterien am 31.05.2021 der Passus mit
aufgenommen worden, dass für den Fall der Nichteinhaltung der übernommenen
Vertragspflichten wie Selbstnutzung und Verkaufsverbot eine Nachzahlung auf den
Kaufpreis in Höhe von 50,00 €/m² vereinbart werden sollte. Diese Regelung ist
in den Kaufverträgen auch entsprechend mit aufgenommen worden. Aufgrund der
langen Dauer des Veräußerungs- und anderweitigen Nutzungsverbotes von 10 Jahren
hält die Verwaltung auch nach Hinweis von beurkundenden Notaren einen
pauschalen Wert von 50,00 €/m² für eine Nachzahlung nicht für angemessen.
Vielmehr wird vorgeschlagen, dass der Mehrerlös, der beim Weiterverkauf erzielt
wird, an die Stadt Vechta abgeführt werden muss. Sofern für den Grund und Boden
kein Mehrerlös erzielt wird, soll der gültige Bodenrichtwert als Grundlage
dienen.
Die
vorgeschlagenen Änderungen sind in der Anlage in „kursiv“ für künftig wegfallend und in „rot“
für neu enthalten.