Betreff
Annahme von Zuwendungen gemäß § 111 Abs. 8 NKomVG
Vorlage
20/020/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Die nachfolgend aufgeführten Geld- bzw. Sachzuwendungen werden angenommen

 

Lfd.

Nr.

Zuwendungsgeber

Zuwendungsnehmer

Gesamtwert

1

Volksbank Vechta eG

FD Soziale Dienste, Senioren und Integration

5.000,00 €

Geldzuwendung für den Erwerb

von Gutscheinkarten für

Seniorencardbesitzer

12.12.2023

5.000,00 €

 

 

2

Förderverein Overbergschule

Overbergschule

 

2.599,25 €

·         LEGO Spike Boxen

 20.06.2023

 

  2.599,25 €

 

3

Förderverein Grundschule Hagen

Grundschule Hagen

 

4.209,11 €

·         Basketballanlage

 04.10.2023

 

  4.209,11 €

 

4

Förderverein Grundschule Langförden

Grundschule Langförden

 

3.777,66 €

·         Unterstützung hilfebedürftiger Familien (Weihnachtsgeschenke)

 2023

 

  3.777,66 €

 

5

Inner Wheel Club Vechta e.V.

Familienbüro Stadt Vechta

 

2.756,24 €

·         Unterstützung hilfebedürftiger Familien (Weihnachtsgeschenke)

 13.12.2023

 

  2.756,24 €

 

6

Bürgerstiftung Vechta

Stabsstelle 13 Stadt Vechta

 

2.007,00 €

·         Zuschuss Aufführung des Stücks „Sophie und Ich“ anlässlich der Erinnerung an die Reichsprogromnacht 09.11.1938

 09.11.2023

 

  2.007,00 €

 

7

Förderverein Overbergschule

Overbergschule

 

5.994,74 €

·         Ausleih-Container

·         Ausstattung Ausleih-Container

·         Marterial Ausbau Ausleih-Container

·         Getränke Sommerfest

·         LEGO Spike Boxen

·         Sandspielzeug

·         Nikolausstiefel/ Mehlbolzen

27.01.2023

18.04.2023

06.06.2023

12.06.2023

18.08.2023

06.11.2023

04.12.2023

1.758,66 €

1.577,82 €

276,53 €

526,15 €

1.299,62 €

178,96 €

377,00 €

 

 

 

 

Sachverhalt:

Kommunen dürfen gemäß § 111 Abs. 8 NKomVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert über 2.000 € hat der Rat der Stadt Vechta gemäß § 26 KomHKVO i.V.m. Ratsbeschluss vom 15.03.2010 zu entscheiden. Für die Beurteilung des Zuständigkeitsorganes sind mehrere Zuwendungen eines Zuwendungsgebers zusammenzurechnen.

Bei der Stadt Vechta sind im Jahr 2023 eine Vielzahl von Spenden eingegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die im u.a. Beschlussvorschlag gemachte Aufstellung verwiesen.

 

Hinderungsgründe oder rechtliche Bedenken, die zur Annahmeverweigerung der Zuwendungen führen könnten, sind hierzu nicht erkennbar.

 

Finanzielle Auswirkungen: ja   nein

Haushaltsposition:

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

Folgekosten

 

Finanzierung

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein