Betreff
Außenbereichssatzung „Holtrup“
Aufstellungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
Vorlage
61/070/2024
Aktenzeichen
51 20 02
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Vorbehaltlich der Anhörung des Ortsrates Langförden schlägt der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:

„Um eine städtebaulich geordnete Entwicklung im Bereich des vorhandenen Siedlungsansatzes zu ermöglichen, wird die Aufstellung der Außenbereichsatzung „Holtrup“ nach § 35 Abs. 6 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich ist in der nachfolgenden Karte gekennzeichnet.

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“

 

Außenbereichssatzung „Holtrup“

Geltungsbereich

 

 

Sachverhalt:

Die Stadt Vechta beabsichtigt in dem abgegrenzten Bereich südlich der Holtruper Straße (K 254) und westlich der Straße „Nordkämpe“ im Ortsteil Holtrup in geringem Umfang Baumöglichkeiten für die Eigenentwicklung des Ortsteils zu sichern. Südlich des Plangebietes befindet sich die Firma KÜHLA Kühltechnik & Ladenbau GmbH.

Im Plangebiet befinden sich Wohngrundstücke, landwirtschaftliche Nutzungen und eine gewerbliche Nutzung sowie Freiflächen, auf denen eine bauliche Nutzung möglich wäre. Aufgrund der Außenbereichslage bestehen derzeit, mit Ausnahme privilegierter und teilprivilegierter Vorhaben, keine Baumöglichkeiten. Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB können Städte und Gemeinden für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, Außenbereichssatzungen erlassen. Sie können durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.

Mit der Satzung soll die Zulassungsfähigkeit bestimmter sonstiger Vorhaben im Außenbereich erleichtert werden. Das Satzungsgebiet bleibt weiterhin Außenbereich, sodass alle Vorhaben weiterhin nach § 35 BauGB zu beurteilen sind. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden.

Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes‐Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Der Geltungsbereich liegt nicht in einem Natura‐2000‐Gebiet.

Damit sind Voraussetzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB für die Aufstellung einer „Außenbereichssatzung“ erfüllt.

Bei der Aufstellung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen: ja   nein

Haushaltsposition:

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

Folgekosten

 

Finanzierung

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein