Aufstellungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
Beschlussempfehlung:
Vorbehaltlich der Anhörung des Ortsrates Langförden schlägt der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen
dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
„Um eine städtebaulich geordnete Entwicklung im Bereich des vorhandenen
Siedlungsansatzes zu ermöglichen, wird die Aufstellung der Außenbereichsatzung
„Holtrup“ nach § 35 Abs. 6 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich ist in der
nachfolgenden Karte gekennzeichnet.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
Außenbereichssatzung „Holtrup“
Geltungsbereich
Sachverhalt:
Die Stadt Vechta beabsichtigt in dem abgegrenzten Bereich südlich der
Holtruper Straße (K 254) und westlich der Straße „Nordkämpe“ im Ortsteil
Holtrup in geringem Umfang
Baumöglichkeiten für die Eigenentwicklung des Ortsteils zu sichern. Südlich des
Plangebietes befindet sich die Firma KÜHLA Kühltechnik & Ladenbau GmbH.
Im Plangebiet befinden sich Wohngrundstücke, landwirtschaftliche
Nutzungen und eine gewerbliche Nutzung sowie Freiflächen, auf denen eine
bauliche Nutzung möglich wäre. Aufgrund der Außenbereichslage bestehen derzeit,
mit Ausnahme privilegierter und teilprivilegierter Vorhaben, keine
Baumöglichkeiten. Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB können Städte und Gemeinden für
bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in
denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist,
Außenbereichssatzungen erlassen. Sie können durch Satzung bestimmen, dass
Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie
einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft
oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer
Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben
erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.
Mit der
Satzung soll die Zulassungsfähigkeit bestimmter sonstiger Vorhaben im
Außenbereich erleichtert werden. Das Satzungsgebiet bleibt weiterhin
Außenbereich, sodass alle Vorhaben weiterhin nach § 35 BauGB zu beurteilen
sind. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen
werden.
Ferner
bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6
Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der
Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes‐Immissionsschutzgesetzes zu beachten
sind. Der Geltungsbereich liegt nicht in einem Natura‐2000‐Gebiet.
Damit sind
Voraussetzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB für die Aufstellung einer
„Außenbereichssatzung“ erfüllt.
Bei der Aufstellung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.