Beschlussempfehlung:
„Die
diesem Protokoll als Anlage beigefügte Hauptsatzung der Stadt Vechta wird
beschlossen.“
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, abweichend
von der Beschlussempfehlung der Verwaltung, es bei der bisherigen
Vorgehensweise für die Bekanntmachung von öffentlichen Sitzungen zu belassen.
Die weiteren Änderungsvorschläge wurden angenommen. Die dieser Vorlage
beigefügte Hauptsatzung wurde dahingehend angepasst. Der gestrichene Absatz 5
des § 10 wurde wieder eingefügt.
Sachverhalt:
Die Hauptsatzung ergänzt die Vorschriften
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) um die Regelungen,
die für die Verfassung der Kommune grundsätzliche und wesentliche Bedeutung
haben. Sie enthält insbesondere Vorschriften, die das Gesetz der Hauptsatzung
vorbehält.
Die Verwaltung schlägt folgende Änderungen
der Hauptsatzung vor:
1. § 10 Abs. 2 enthält eine Doppelung und ist
zu korrigieren. Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen wird in diesem Absatz
gestrichen, da für diesen Fall bereits eine Regelung in Abs. 3 Buchst. d)
vorgesehen ist.
2. In Anpassung an die fortschreitende
Digitalisierung wird empfohlen § 10 Abs. 2 Satz 2 zu ändern. § 10 Abs. 2 sieht
zwar vor, dass öffentliche
Bekanntmachungen -soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist- im
Internet unter der Adresse https://www.vechta.de
im elektronischen Amtsblatt verkündet bzw. bekanntgemacht werden. Jedoch ist auf die Bereitstellung
im Internet und auf die Internetadresse in der Oldenburgischen Volkszeitung
(OV) nachrichtlich hinzuweisen. Der 2. Satz soll wie folgt angepasst werden: „Auf die Bereitstellung im
Internet und auf die Internetadresse kann bei Bedarf in der OV
nachrichtlich hingewiesen werden.“
Begründung:
Die Bereitstellung von
Informationen im Internet und in Sozialen Medien wird mittlerweile deutlich
häufiger genutzt.
So berichtet z.B. die Zentrale
Vergabestelle der Stadt, dass sich regionale und überregionale Firmen
mittlerweile ausschließlich im Internet über laufende Ausschreibungen
erkundigen und längst nicht mehr über die Tageszeitung. Selbst kleine Vechtaer
Unternehmen rufen bereits Minuten nach Veröffentlichung digital
Ausschreibungsunterlagen herunter. Die öffentliche Bekanntmachung zur
Durchführung von Vergabeverfahren kann, soweit die Hauptsatzung das
entsprechend vorsieht, mittlerweile auch ausschließlich auf unentgeltlich
nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen erfolgen. Die Hauptsatzung
der Stadt Vechta gibt jedoch einen Hinweis in der OV auf die Bereitstellung im
Internet vor.
Durch eine entsprechende
Änderung der Hauptsatzung könnten sowohl personelle als auch finanzielle
Ressourcen eingespart werden. Allein in Bezug auf die öffentliche
Bekanntmachung von Vergabeverfahren könnte die Einsparung bei ca. 45.000 € pro
Jahr liegen.
Auch in anderen Bereichen
scheint eine Bekanntmachung in der Tageszeitung nicht mehr zeitgemäß.
Bekanntmachungen, die auf Grundlage des BauGB erfolgen, werden auch weiterhin
in der OV veröffentlicht (sh. § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung).
3. Ortsübliche Bekanntmachungen nach § 10 Abs. 6 der
Hauptsatzung sind von öffentlichen Bekanntmachungen zu unterscheiden. Nach
Auffassung des Innenministeriums kann als ortsüblich nur eine
Bekanntmachungsweise angesehen werden, die nicht abrupt mit bisherigen Vorgehensweisen
bricht. Das Innenministerium rät daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt von
Satzungsregelungen ab, wonach ortsübliche Bekanntmachungen nur noch im Internet
erfolgen.
Um aber auch hier eine
schrittweise Annäherung vorzunehmen, wird vorgeschlagen, ortsübliche
Bekanntmachungen nicht mehr vollständig in der OV zu veröffentlichen, sondern
in der OV auf die Veröffentlichung im elektronischen Amtsblatt hinzuweisen.
Auch Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind gemäß § 59 Abs. 5
NKomVG ortsüblich bekanntzumachen. Viele Kommunen verzichten mittlerweile
darauf, die vollständige Tagesordnung in der OV bekanntzumachen und nehmen
lediglich (neben Datum, Uhrzeit, Ort und Art der Sitzung) einen Hinweis auf das
jeweilige Amtsblatt in die Tageszeitung auf.
Da § 10 Abs. 6 die Regelung
für Sitzungen enthält, kann darüber hinaus § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung
entfallen.
Die vorgeschlagenen Änderungen des § 10
der Hauptsatzung sind in der beigefügten Hauptsatzung dargestellt und markiert.
Für den Beschluss ist die Mehrheit der
Mitglieder der Vertretung (17 Ja-Stimmen) erforderlich. Die geänderte
Hauptsatzung wird nach Inkraftsetzung im Ratsinformationssystem unter
„rechtliche Links / Ortsrecht“ abrufbar sein.
Finanzielle Auswirkungen: x ja ☐ nein |
Haushaltsposition SK 443104 |
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Gesamtkosten der Maßnahme (ohne Folgekosten) |
Folgekosten: Geringere
Bekanntmachungskosten |
Finanzierung |
Erfolgte Veranschlagung: ☐ ja mit ☐ nein |