Betreff
Hauptsatzung der Stadt Vechta
Vorlage
12/020/2024
Aktenzeichen
11.00.06-2021/000058
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

 

„Die diesem Protokoll als Anlage beigefügte Hauptsatzung der Stadt Vechta wird beschlossen.“

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, abweichend von der Beschlussempfehlung der Verwaltung, es bei der bisherigen Vorgehensweise für die Bekanntmachung von öffentlichen Sitzungen zu belassen. Die weiteren Änderungsvorschläge wurden angenommen. Die dieser Vorlage beigefügte Hauptsatzung wurde dahingehend angepasst. Der gestrichene Absatz 5 des § 10 wurde wieder eingefügt.

 

Sachverhalt:

 

Die Hauptsatzung ergänzt die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) um die Regelungen, die für die Verfassung der Kommune grundsätzliche und wesentliche Bedeutung haben. Sie enthält insbesondere Vorschriften, die das Gesetz der Hauptsatzung vorbehält.

 

Die Verwaltung schlägt folgende Änderungen der Hauptsatzung vor:

 

1.       § 10 Abs. 2 enthält eine Doppelung und ist zu korrigieren. Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen wird in diesem Absatz gestrichen, da für diesen Fall bereits eine Regelung in Abs. 3 Buchst. d) vorgesehen ist.

 

2.       In Anpassung an die fortschreitende Digitalisierung wird empfohlen § 10 Abs. 2 Satz 2 zu ändern. § 10 Abs. 2 sieht zwar vor, dass öffentliche Bekanntmachungen -soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist- im Internet unter der Adresse https://www.vechta.de im elektronischen Amtsblatt verkündet bzw. bekanntgemacht werden. Jedoch ist auf die Bereitstellung im Internet und auf die Internetadresse in der Oldenburgischen Volkszeitung (OV) nachrichtlich hinzuweisen. Der 2. Satz soll wie folgt angepasst werden: „Auf die Bereitstellung im Internet und auf die Internetadresse kann bei Bedarf in der OV nachrichtlich hingewiesen werden.“

 

Begründung:

Die Bereitstellung von Informationen im Internet und in Sozialen Medien wird mittlerweile deutlich häufiger genutzt.

 

So berichtet z.B. die Zentrale Vergabestelle der Stadt, dass sich regionale und überregionale Firmen mittlerweile ausschließlich im Internet über laufende Ausschreibungen erkundigen und längst nicht mehr über die Tageszeitung. Selbst kleine Vechtaer Unternehmen rufen bereits Minuten nach Veröffentlichung digital Ausschreibungsunterlagen herunter. Die öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung von Vergabeverfahren kann, soweit die Hauptsatzung das entsprechend vorsieht, mittlerweile auch ausschließlich auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen erfolgen. Die Hauptsatzung der Stadt Vechta gibt jedoch einen Hinweis in der OV auf die Bereitstellung im Internet vor.

Durch eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung könnten sowohl personelle als auch finanzielle Ressourcen eingespart werden. Allein in Bezug auf die öffentliche Bekanntmachung von Vergabeverfahren könnte die Einsparung bei ca. 45.000 € pro Jahr liegen.

 

Auch in anderen Bereichen scheint eine Bekanntmachung in der Tageszeitung nicht mehr zeitgemäß. Bekanntmachungen, die auf Grundlage des BauGB erfolgen, werden auch weiterhin in der OV veröffentlicht (sh. § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung).

 

3.       Ortsübliche Bekanntmachungen nach § 10 Abs. 6 der Hauptsatzung sind von öffentlichen Bekanntmachungen zu unterscheiden. Nach Auffassung des Innenministeriums kann als ortsüblich nur eine Bekanntmachungsweise angesehen werden, die nicht abrupt mit bisherigen Vorgehensweisen bricht. Das Innenministerium rät daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Satzungsregelungen ab, wonach ortsübliche Bekanntmachungen nur noch im Internet erfolgen.

 

Um aber auch hier eine schrittweise Annäherung vorzunehmen, wird vorgeschlagen, ortsübliche Bekanntmachungen nicht mehr vollständig in der OV zu veröffentlichen, sondern in der OV auf die Veröffentlichung im elektronischen Amtsblatt hinzuweisen. Auch Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind gemäß § 59 Abs. 5 NKomVG ortsüblich bekanntzumachen. Viele Kommunen verzichten mittlerweile darauf, die vollständige Tagesordnung in der OV bekanntzumachen und nehmen lediglich (neben Datum, Uhrzeit, Ort und Art der Sitzung) einen Hinweis auf das jeweilige Amtsblatt in die Tageszeitung auf.

 

Da § 10 Abs. 6 die Regelung für Sitzungen enthält, kann darüber hinaus § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung entfallen.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen des § 10 der Hauptsatzung sind in der beigefügten Hauptsatzung dargestellt und markiert.

 

Für den Beschluss ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (17 Ja-Stimmen) erforderlich. Die geänderte Hauptsatzung wird nach Inkraftsetzung im Ratsinformationssystem unter „rechtliche Links / Ortsrecht“ abrufbar sein. 

 

Finanzielle Auswirkungen: x ja nein

Haushaltsposition SK 443104

Gesamtkosten der Maßnahme (ohne Folgekosten)

Folgekosten:

Geringere Bekanntmachungskosten

Finanzierung

 

 

Erfolgte Veranschlagung:

ja mit

nein