Feststellungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
„Gemäß § 91 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 2 NKomVG wird festgestellt, dass Herr Tim Weustermann aufgrund der Verlegung seines Wohnsitzes aus der Ortschaft Langförden (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG) seinen Sitz im Ortsrat Langförden mit sofortiger Wirkung verliert.“
Sachverhalt:
Herr Tim Weustermann hat dem Ortsbürgermeister sowie dem Bürgermeister mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz aus der Ortschaft Langförden nach Vechta verlegt. Damit entfällt seine Wählbarkeit für den Ortsrat Langförden und er verliert gemäß § 91 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG seinen Sitz im Ortsrat Langförden.
Nach § 91 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 2 NKomVG stellt der Ortsrat zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 vorliegt. Die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Nr. 2 liegt hier vor.
Herrn Weustermann ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.