Betreff
Pflichtenbelehrung (§ 43 NKomVG) und förmliche Verpflichtung (§ 60 NKomVG) des Ortsratsmitglieds Michael Barth
Vorlage
12/023/2024
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nach § 91 Abs. 4 i.V.m. § 43 NKomVG sind ehrenamtlich Tätige vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit durch den Ortsbürgermeister auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

§ 40 NKomVG: Amtsverschwiegenheit

§ 41 NKomVG: Mitwirkungsverbot

§ 42 NKomVG: Vertretungsverbot

 

Nach § 91 Abs. 4 i.V.m. § 60 NKomVG werden Ortsratsmitglieder förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.