Betreff
107. Änderung des Flächennutzungsplanes „Darstellung von zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie – Teilbereich Telbrake“;
Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Vorlage
61/083/2024
Aktenzeichen
51 20 04/107.FNP-Änderung
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:

 

Auslegungsbeschluss:

„Nach Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird dem Entwurf der 107. FNP-Änderung „Darstellung von zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie – Teilbereich Telbrake“ zugestimmt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und der Begründung einschließlich des Umweltberichtes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.“

 

 

Sachverhalt:

Der Schaffung von substantiellem Raum für die Windenergie ist die Stadt Vechta durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ nachgekommen, der am 10.12.2020 wirksam geworden ist. An drei Standorten wurden Sonderbauflächen für die Nutzung für Windenergie ausgewiesen.

Seit dem 26.07.2023 haben sich u. a mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) die gesetzlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Windenergienutzung geändert. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der regenerativen Energieerzeugung dienen, sind nunmehr im „herausragenden öffentlichen Interesse“. Seit Juli 2022 besteht zudem das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Es soll den Ausbau der Windenergie in Deutschland deutlich schneller voranbringen. Hierfür gibt das Gesetz den Ländern verbindlich zu erreichende Flächenziele vor. Die Länder, Landkreise und Kommunen sind gehalten, zukünftig die Flächenziele zu erreichen. Die Stadt Vechta leistet mit der Bereitstellung von weiteren Standorten einen weiteren Beitrag zur Erreichung des Flächenzieles.

Im Jahr 2021 lagen zwei Anfragen zur Ausweisung von zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie vor. Bei den beiden Anfragen handelt es sich um Standorte im Bereich Telbrake sowie im Bereich Holtrup. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsausschuss für diese beiden Bereiche am 06.07.2021 die Aufstellung der 107. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Zum Zeitpunkt 2021 war es Ziel der Änderung des Flächennutzungsplanes, durch ein Verfahren nach § 249 Abs. 1 BauGB zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie planungsrechtlich abzusichern. Nach § 249 Absatz 1 S. 1 BauGB bleiben vorhandene Darstellungen des Flächennutzungsplanes zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 S. 3 BauGB unberührt, das heißt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen weiterhin unzulässig ist, wenn im Zuge einer späteren Änderung zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt werden.

Zum 01.02.2023 hat sich die Rechtsgrundlage für diese Planung geändert und es gilt der § 245e BauGB.

Durch die zusätzliche Darstellung von Sonderbauflächen für die Windenergie wird der Windenergienutzung nur eine weitere Fläche zur Verfügung gestellt, indem sie an dieser Stelle die sich aus dem geltenden Flächennutzungsplan ergebende Ausschlusswirkung überlagert.

Auf Grund der unterschiedlich ausgeprägten Standortbedingungen und den daraus resultierenden differenzierten Kartierungsanforderungen wurden die Verfahren für die Bereiche Holtrup und Telbrake getrennt voneinander durchgeführt. Für den Telbereich Holtrup ist der Feststellungsbeschluss der 107. Flächennutzungsplanänderung bereits am 11.12. 2023 im Rat gefasst worden. Mit Bekanntmachung in der OV am 20.03.2024 ist die Änderung wirksam geworden.

Der Teilbereich Telbrake wurde bei der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes Windenergie 2020 in Verbindung mit dem begleitend erstellten Standortkonzept als möglicher Raum für WEA ermittelt.  Dieser Bereich wurde bisher aufgrund weicher Planungskriterien, wie einem Vorsorgegebiet mit besonderer Bedeutung für Erholung (Regionales Raumordnungsprogramm) sowie verschiedenen naturschutzfachlichen Belangen, nicht zur Ausweisung als Sonderbaufläche für Windenergie vorgesehen. In der Gesamtabwägung wurde damals daher auch zunächst den drei Standorten „Ehrland“, „Deine“ und Vechtaer Mark“ der Vorrang vor dem Standort Telbrake gegeben.

Das Plangebiet teilt sich in zwei Teilgeltungsbereiche A und B auf. Sie liegen im südöstlichen Stadtgebiet von Vechta. Die beiden Teilgeltungsbereiche werden durch verschiedene landwirtschaftlich genutzte Wege erschlossen:

· Teilgeltungsbereich A: Schwarzer Damm / Querdamm / Aoks Immenschur;

· Teilgeltungsbereich B: Hellmanns Damm / Elmendorffsdamm / Nagelhofweg.

Die Größe der beiden Teilgeltungsbereiche beträgt zusammen rd. 103,2 ha. Davon umfasst der Teilgeltungsbereich A rd. 64,8 ha und der Teilgeltungsbereich B rd. 38,4 ha.

Der Abstand beider Teilgeltungsbereiche zueinander liegt in der kürzesten Distanz bei rund 650 m. Aufgrund der Abstände von Windenergieanlagen in der Hauptwindrichtung (Westen bis Südwesten, 3 bis 4 h einer Referenzanlage von rd. 200 m) kann hier in der optischen Wirkung noch von einem Windpark ausgegangen werden. Die Anlagen werden als in einem Park zugehörig wahrgenommen.

Gemäß den Darlegungen und Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) des Landkreises Vechta liegt zwischen den beiden Teilgeltungsbereichen eine breite Zone eines Vorbehaltsgebietes für ein Biotopverbundsystem, das die Bereiche des Vechtaer Moorbachs mit den Moorgebieten (Großes Moor, Goldenstedter Moor) im Osten und im Südosten vernetzt. Dieser Verbindungskorridor soll unter Berücksichtigung der raumordnerischen Ziele weiterhin frei bleiben.

Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar.

Der Entwurf der 107. Flächennutzungsplanänderung – Teilbereich Telbrake wurde in der Zeit vom 22.12.2023 bis einschließlich 26.01.2023 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgehängt und gleichzeitig den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.

In der Anlage sind die im Rahmen des o. g. Verfahrens eingegangen Stellungnahmen und die entsprechenden Prüfungen aufgeführt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen: ja   nein

Haushaltsposition:

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

Folgekosten

 

Finanzierung

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein