Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
Auslegungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen wird dem Entwurf der 107. FNP-Änderung
„Darstellung von zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie – Teilbereich
Telbrake“ zugestimmt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und der
Begründung einschließlich des Umweltberichtes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
beschlossen.“
Sachverhalt:
Der Schaffung von
substantiellem Raum für die Windenergie ist die Stadt Vechta durch den
sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ nachgekommen, der am
10.12.2020 wirksam geworden ist. An drei Standorten wurden Sonderbauflächen für
die Nutzung für Windenergie ausgewiesen.
Seit dem 26.07.2023 haben sich
u. a mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) die
gesetzlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Windenergienutzung
geändert. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der regenerativen
Energieerzeugung dienen, sind nunmehr im „herausragenden öffentlichen
Interesse“. Seit Juli 2022 besteht zudem das Windenergieflächenbedarfsgesetz
(WindBG). Es soll den Ausbau der Windenergie in Deutschland deutlich schneller
voranbringen. Hierfür gibt das Gesetz den Ländern verbindlich zu erreichende
Flächenziele vor. Die Länder, Landkreise und Kommunen sind gehalten, zukünftig
die Flächenziele zu erreichen. Die Stadt Vechta leistet mit der Bereitstellung
von weiteren Standorten einen weiteren Beitrag zur Erreichung des
Flächenzieles.
Im Jahr 2021 lagen zwei
Anfragen zur Ausweisung von zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie vor.
Bei den beiden Anfragen handelt es sich um Standorte im Bereich Telbrake sowie
im Bereich Holtrup. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsausschuss für diese
beiden Bereiche am 06.07.2021 die Aufstellung der 107. Änderung des
Flächennutzungsplanes beschlossen. Zum Zeitpunkt 2021 war es Ziel der Änderung
des Flächennutzungsplanes, durch ein Verfahren nach § 249 Abs. 1 BauGB
zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie planungsrechtlich
abzusichern. Nach § 249 Absatz 1 S. 1 BauGB bleiben vorhandene Darstellungen
des Flächennutzungsplanes zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3
S. 3 BauGB unberührt, das heißt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen
außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen weiterhin unzulässig ist, wenn im Zuge
einer späteren Änderung zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie
dargestellt werden.
Zum 01.02.2023 hat sich die
Rechtsgrundlage für diese Planung geändert und es gilt der § 245e BauGB.
Durch die zusätzliche
Darstellung von Sonderbauflächen für die Windenergie wird der
Windenergienutzung nur eine weitere Fläche zur Verfügung gestellt, indem sie an
dieser Stelle die sich aus dem geltenden Flächennutzungsplan ergebende
Ausschlusswirkung überlagert.
Auf Grund der unterschiedlich
ausgeprägten Standortbedingungen und den daraus resultierenden differenzierten
Kartierungsanforderungen wurden die Verfahren für die Bereiche Holtrup und
Telbrake getrennt voneinander durchgeführt. Für den Telbereich Holtrup ist der
Feststellungsbeschluss der 107. Flächennutzungsplanänderung bereits am 11.12.
2023 im Rat gefasst worden. Mit Bekanntmachung in der OV am 20.03.2024 ist die
Änderung wirksam geworden.
Der Teilbereich Telbrake wurde
bei der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes Windenergie 2020 in
Verbindung mit dem begleitend erstellten Standortkonzept als möglicher Raum für
WEA ermittelt. Dieser Bereich wurde
bisher aufgrund weicher Planungskriterien, wie einem Vorsorgegebiet mit
besonderer Bedeutung für Erholung (Regionales Raumordnungsprogramm) sowie
verschiedenen naturschutzfachlichen Belangen, nicht zur Ausweisung als
Sonderbaufläche für Windenergie vorgesehen. In der Gesamtabwägung wurde damals
daher auch zunächst den drei Standorten „Ehrland“, „Deine“ und Vechtaer Mark“
der Vorrang vor dem Standort Telbrake gegeben.
Das Plangebiet teilt sich in
zwei Teilgeltungsbereiche A und B auf. Sie liegen im südöstlichen Stadtgebiet
von Vechta. Die beiden Teilgeltungsbereiche werden durch verschiedene
landwirtschaftlich genutzte Wege erschlossen:
· Teilgeltungsbereich A: Schwarzer Damm /
Querdamm / Aoks Immenschur;
· Teilgeltungsbereich B: Hellmanns Damm /
Elmendorffsdamm / Nagelhofweg.
Die Größe der beiden Teilgeltungsbereiche
beträgt zusammen rd. 103,2 ha. Davon umfasst der Teilgeltungsbereich A rd. 64,8
ha und der Teilgeltungsbereich B rd. 38,4 ha.
Der Abstand beider
Teilgeltungsbereiche zueinander liegt in der kürzesten Distanz bei rund 650 m.
Aufgrund der Abstände von Windenergieanlagen in der Hauptwindrichtung (Westen
bis Südwesten, 3 bis 4 h einer Referenzanlage von rd. 200 m) kann hier in der
optischen Wirkung noch von einem Windpark ausgegangen werden. Die Anlagen
werden als in einem Park zugehörig wahrgenommen.
Gemäß den Darlegungen und Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms
(RROP) des Landkreises Vechta liegt zwischen den beiden Teilgeltungsbereichen
eine breite Zone eines Vorbehaltsgebietes für ein Biotopverbundsystem, das die
Bereiche des Vechtaer Moorbachs mit den Moorgebieten (Großes Moor,
Goldenstedter Moor) im Osten und im Südosten vernetzt. Dieser
Verbindungskorridor soll unter Berücksichtigung der raumordnerischen Ziele
weiterhin frei bleiben.
Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt
diesen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Der Entwurf der 107.
Flächennutzungsplanänderung – Teilbereich Telbrake wurde in der Zeit vom
22.12.2023 bis einschließlich 26.01.2023 zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit ausgehängt und gleichzeitig den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.
In der Anlage sind die im Rahmen des o. g.
Verfahrens eingegangen Stellungnahmen und die entsprechenden Prüfungen
aufgeführt.