Betreff
9. Änderung des Bebauungsplan Nr. 15 „Kuhmarkt“;
Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Vorlage
61/046/2021
Aktenzeichen
51.20.02/15-9
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:

 

I.       Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:

 

Nr. 1      EWE Netz vom 19.05.2021

 

Stellungnahme:

Prüfung:

vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange.

Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m für die Erschließung mit Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen) sowie die Bereitstellung notwendiger Stationsstellplätze mit ein.

 

Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt.

 

Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen.

 

Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren.

 

Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite:

 

https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen.

Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Frau Wernicke unter der folgenden Rufnummer: 04471 7011-295.

 

 

Nr. 2 LGLN Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 03.06.2021

 

Stellungnahme:

Prüfung:

Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind.

 

Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten. Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig.

 

Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung.

 

Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmitt

elbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html

 

 

Stellungnahme zum öffentlichen Belang: Kampfmittelbeseitigung

Betreff: Vechta, 9. Änd. B-Plan 15 "Kuhmarkt"

Antragsteller: Stadt Vechta FD Stadt-u. Landschaftsplanung

Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage)

 

 

Empfehlung: Kein Handlungsbedarf

Fläche A

Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden vollständig ausgewertet.

Luftbildauswertung: Nach durchgeführter Luftbildauswertung wird keine Kampfmittelbelastung vermutet.

Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt.

Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt.

Belastung: Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht bestätigt

 

Hinweise:

Die vorliegenden Luftbilder können nur auf Schäden durch Abwurfkampfmittel überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Brandmunition, Minen etc.) gefunden werden, benachrichtigen Sie bitte umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Niedersachsens bei der RD Hameln-Hannover des LGLN. In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden.

 

Bitte senden Sie uns, nach Übernahme unserer Stellungnahme, zur Arbeitserleichterung keine weiteren Schreiben in dieser Angelegenheit zu

 

 

Nr. 3 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie vom 08.06.2021

 

Stellungnahme:

Prüfung:

Hinweise

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hin­weise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische Bau- grunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.

 

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.

 

Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen.

 

 

Nr. 4 BIL eG

 

Stellungnahme:

Prüfung:

Ihre Anfrage "Bebauungsplan Nr. 15 - 9 Änderung " mit der Nummer 20210519-0614 vom 19.05.2021 15:00:57 wurde an das BIL System übermittelt. Die Verschneidung Ihrer Anfragefläche mit den zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Teilnehmerflächen ergab die folgenden Zuständigkeiten. Ihre Anfrage wurde an die zuständigen Teilnehmer zur Beantwortung weitergeleitet.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Die zuständigen Leitungsbetreiber bearbeiten Ihre Anfrage, prüfen die Betroffenheit und stellen Ihnen die entsprechenden Antworten direkt über das BIL Portal zur Verfügung. Über den Fortschritt der Bearbeitung werden Sie per Email informiert. Alle Informationen und den aktuellen Status Ihrer Anfrage können Sie jederzeit im BIL Portal einsehen.

Rückfragen zur Beantwortung richten Sie bitte direkt an die zuständigen Betreiber.

 

 

Start der Maßnahme:

15.04.2022

Auftraggeber: Stadt Vechta

Beschreibung:

Planungsrechtliche Vorrausetzungen für den Neubau eines Nahverbrauchermarktes mit Wohnungen.

Koordinaten des Anfragegebiets (Rechtswert, Hochwert) in ETRS89-32N: 451961.1899718318, 5842935.570181122 in WGS-84: 8.288539397921209, 52.7341556538066

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 


 

 

Nr. 5 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg vom 10.06.2021

 

Stellungnahme:

Prüfung:

Seitens des Staatl. Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg werden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Einwände erhoben. Anregungen und Hinweise sind ebenfalls nicht vorzubringen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Wir bitten nach Rechtskraft um Übersendung einer Ausfertigung der Planunterlagen in Papierform.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Nr. 6 Frau Tiemann, Herr Kröger, Frau Thölking und Herr Schmidt vom 21.06.2021

 

Stellungnahme:

Prüfung:

Es wird vorgeschlagen, dass der östliche Abstand der Baugrenze zu den anliegenden Grundstücken von 3,0 m auf 5,0 m erhöht wird, um die Schattenwirkung zu reduzieren

Die Anregung wird nicht berücksichtigt, da das Marktgebäude im Osten bis auf ca. 3 m an die östliche Grundstücksgrenze geplant ist. Das Gebäude ist an dieser Stelle jedoch nur 6,11 m hoch, die Abstandsregelung von ½ H entspricht den Vorschriften der NBauO (Niedersächsische Bauordnung). Die höher gelegenen Gebäudeteile halten eine größeren Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze ein. Zudem ist in dem rechtskräftigem B-Plan Nr. 15, 8. Änderung bereits Baugrenzen in 3 m Abstand festgesetzt. Demgegenüber wird jedoch die zulässige Gebäudehöhe von 10 m auf 6,5 m verringert, sodass sich durch die jetzige Planung keine Verschlechterung ergibt.

Es wird darum gebeten aufzuzeigen, welche Nutzungen auf der östlichen Seite des Marktes untergebracht werden sollen.

In dem östlichen Teil des Marktes sind im Anschluss an die Fleisch-, Wurst- und Käsetheke Vorbereitung, Gewürz- und Kühlräume sowie eine Schleuse für die Anlieferung von Fleischwaren angeordnet. Als Lärmschutz für die Andienungszone dient die 2 m hohe vorhandene und zu verlängernde Wand an der Grundstücksgrenze.

 

Nr. 7 Oldenburgische IHK vom 22.06.2021

Stellungnahme:

Prüfung:

wir hatten uns bereits in zwei Stellungnahmen zur 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15, in der die Verkaufsflächenerweiterung eines Verbrauchermarktes planungsrechtlich abgesichert wurde, geäußert. Nun strebt die Gemeinde an, den Bebauungsplan erneut zu ändern, um in dem geplanten Neubau in den Obergeschossen die Anlage von Wohnungen zu ermöglichen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Oldenburgische IHK nimmt zu dem Vorhaben wie folgt Stellung:

 

Wir teilen weiterhin grundsätzlich die mit dem Planvorhaben verbundenen Zielsetzungen der Stadt Vechta. Gegen die Erweiterung des Planvorhabens um Wohnung im Obergeschoss haben wir keine Bedenken.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Wir erhalten jedoch unsere Empfehlung aus unseren Stellungnahmen zu 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 aufrecht, dass Verträglichkeitsgutachten von Dr. Lademann & Partner „Die Oldenburger Straße in Vechta als Nahversorgungsstandort - Verträglichkeitsgutachten zu einem Erweiterungsvorhaben“ aus dem Oktober 2017 zu überarbeiten.

 

Verträglichkeitsgutachten können nur zur sachgerechten Abwägung von Planvorhaben ge­nutzt werden, wenn sie widerspruchsfrei, nachvollziehbar und verständlich formuliert sind (vgl. z. B. BVerwG 25.4.2000 - 4 BN 20.02 und OVG Lüneburg 18.2.2011 - 1 ME 252/10, BRS 78 Nr. 184 (FOC Soltau); OVG Lüneburg 10.1.2014-1 ME 158/13; OVG Koblenz, 15.11.2010-1 C 10320/09; OVG Münster 1.12.2015 - 10 D 91.93.NE; 28.9.2016-7 D 96/14.NE)

 

Es ist nach wie vor nicht vollständig nachvollziehbar, wie der Gutachter die Agglomerationsregel untersucht hat. So werden unverändert lediglich die derzeitige und die angestrebte Verkaufsflächengröße des erweiterungswilligen Verbrauchermarktes aufgeführt (vgl. Verträglich­keitsanalyse, S. 1). Auch im Rahmen der Vorhaben- und Wirkungsprognose (Kapitel 6) wer­den bei der Beschreibung des Status Quo nur die Verkaufsfläche und die Flächenproduktivität des erweiterungswilligen Verbrauchermarktes genannt.

Zu dieser Anregung haben die Gutachter Dr. Lademann & Partner im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme wie folgt Stellung genommen: Nach Verständnis des LROP 2017 handelt es sich bei einer Agglomeration um „mehrere selbständige, ggf. jeweils für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe, die räumlich konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und von denen in ihrer Gesamtbetrachtung raumbedeutsame Auswirkungen wie von einem Einzelhandelsgroßprojekt ausgehen oder ausgehen können.

Die Agglomerationsregel stellt vorrangig darauf ab, dass der Umgehungstatbestand der Realisierung mehrerer kleinflächiger Vorhaben, gesteuert wird. Hierbei ist nicht nur das Planvorhaben prüfungsrelevant, sondern es sind auch weitere im unmittelbaren Standortumfeld befindliche Angebote in die Prüfung von raumbedeutsamen Auswirkungen einzustellen. Hierbei wird v.a. dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die räumliche Nachbarschaft verschiedener zentrenrelevanter Anbieter zueinander Synergieeffekte erzeugt werden.

Die den Planunterlagen beigefügte „Stellungnahme Bebauungsplan Nr. 15 ,Kuhmarkt‘“ von Dr. Lademann & Partner mit Datum vom 14. Oktober 2019 beschreibt lediglich das methodi­sche Vorgehen ohne andere konkrete Kennzahlen zu nennen, die in die Berechnungen einge­flossen sind (z. B. Flächenproduktivitäten und Verkaufsflächengrößen der anderen Einzelhan­delsunternehmen innerhalb der Agglomeration).

Im Falle des geprüften Vorhabens ist es unstrittig, dass es sich dabei um ein Einzelhandelsgroßprojekt handelt und dieser mit dem Betrieb auf der gegenüberliegenden Straßenseite ansässigen Lidl als Agglomeration wirkt. In die Verträglichkeitsanalyse wurde dementsprechend die Attraktivität und Ausstrahlkraft der Gesamtstandortlage (Combi und Lidl) eingestellt. Das Planvorhaben wurde hierbei hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Einzugsgebiets, der Kunden-/ Umsatzherkunftsanteile sowie der Flächenleistung in den Gesamtkontext der Agglomeration gestellt.

Berücksichtigt man, dass die Agglomeration insgesamt hinsichtlich der Kompatibilität mit dem Kongruenzgebot geprüft werden muss, ist auch dieses für die Agglomeration insgesamt erfüllt. Die beiden Betriebe sind schwerpunktmäßig auf den täglichen Bedarf ausgerichtet und dienen somit hauptsächlich der Nahversorgung. Das prospektive Einzugsgebiet sowohl des Vorhabens als auch der gesamten Agglomeration erstreckt sich auf Teile der Stadt Vechta und geht auch nicht über das Stadtgebiet hinaus.

Abgesehen von den Streuumsätzen, die räumlich nicht genau zuordenbar sind (aber auch z.T. mit Verbrauchern aus dem übrigen Stadtgebiet von Vechta generiert werden), wird der Vorhabenumsatz sowie der Umsatz der Agglomeration insgesamt somit mit Kunden aus Vechta und damit aus dem grundzentralen Verflechtungsbereich erwirtschaftet. Damit werden deutlich weniger als 30 % des Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft außerhalb des Verflechtungsbereichs generiert. Dies gilt sowohl für das nahversorgungsrelevante Hauptsortiment als auch für die Randsortimente des aperiodischen Bedarfsbereichs. Und das sowohl für Combi als auch die Standortagglomeration insgesamt.

Außerdem haben wir folgenden Hinweis zu den textlichen Festsetzungen:

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2019 (Az.: 4 CN 8/18) soll auf die numerische Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche verzichtet wer­den und stattdessen eine grundstücksbezogene Verkaufsflächenzahl festgesetzt werden, um ein sog. Windhundrennen zu verhindern (vgl. Begründungen zum Bebauungsplan, S. 8). Nach der Rechtsprechung des BVerwG müssen mit der Verkaufsflächenzahl die Art der baulichen Nutzung und die Ansiedlung bestimmter Betriebstypen geregelt werden. Die Bestimmung ein­zelner Typen über das Verhältnis von Verkaufs- und Grundstücksfläche gestaltet sich schwie­rig. Zudem ist auch die Ansiedlung mehrerer kleinerer Betriebe auf Grundlage der Verkaufs­flächenzahl möglich, anstatt des einen größeren Betriebs, den die Gemeinde bei der Bestim­mung der Verkaufsflächenzahl als „Typ“ vor Augen hatte. Dem kann durch die ergänzende Festsetzung einer städtebaulich begründeten Mindestverkaufsfläche und - wie bereits ge­schehen - einem auf das Planvorhaben abgestimmten Baufensters begegnet werden (vgl. Anm. Giesecke, Krupp zu BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8/18 (OVG Koblenz) abgerufen am 22.06.2021- Quelle: beck-online DIE DATENBANK)

 

 

Die Hinweise zu den Rechtsprechungen werden zur Kenntnis genommen.

Fazit:

Wir empfehlen erneut, die Verträglichkeitsuntersuchung zu überarbeiten. Es sollte nachvoll­ziehbar erläutert werden, wie die Agglomerationsregel des LROP konkret berücksichtigt wor­den ist.

Außerdem sollten die Planunterlagen um die Festsetzung einer städtebaulich begrün­deten Mindestverkaufsfläche ergänzt werden. Beides trägt dazu bei, die Rechtssicherheit des Planvorhabens zu erhöhen.

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

 

Die Anregung wird nicht berücksichtigt, die Stellungnahme des Gutachters ist ausreichend. Im Übrigen ist die Verkaufsfläche bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 15, 8. Änderung abgedeckt.

Die Anregung wird berücksichtigt, die Festsetzung wird in Abstimmung mit der Verträglichkeitsgutachter um eine Mindestverkaufsfläche ergänzt, um als Betriebstyp einen ausreichend großen Nahversorger für die umliegenden Baugebiete zu sichern. Die Mindestverkaufsfläche wird mit 1.250 qm festgesetzt und entspricht damit der Verkaufsfläche des jetzigen Nahversorgers an diesem Standort.

 

Nr. 8 Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege Abteilung Archäologie vom 22.06.2021

Stellungnahme:

Prüfung:

seitens der Archäologischen Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Aus dem bereits bebauten / versiegelten Plangebiet sind nach unserem derzeitigen Kenntnisstand keine archäologischen Fundstellen bekannt.

Da die Mehrzahl archäologischer Funde und Befunde jedoch obertägig nicht sichtbar sind, können sie auch nie ausgeschlossen werden. Der Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden ist bereits in den Planungsunterlagen enthalten und sollte unbedingt beachtet werden

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Nr. 9 Landkreis Vechta vom 24.06.2021

Stellungnahme:

Prüfung:

Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den Änderungsentwurf grundsätz­lich keine Bedenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Raumordnung

Der Entwurf der Regionalen Raumordnungsprogramms befindet sich derzeit in der Öffentlichkeitsbeteili­gung. In der Begründung sollte auf den für die Stadt Vechta festgelegten Kongruenzraum eingegangen werden. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernisse der Raumord­nung gemäß § 3 Abs.1 ROG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ROG zu beachten

Die Anregung wird berücksichtigt. Die Begründung wird um folgende Aussagen ergänzt: Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) schreibt in Abschnitt 2.3 Ziffer 03 Satz 4 vor, dass für die Anwendung des Kongruenzgebotes in Bezug auf aperiodische Sortimente in Mittel- und Oberzentren der jeweilige Kongruenzraum des Zentralen Ortes von der unteren Landesplanungsbehörde zu bestimmen ist. Im Entwurf des RROP für den Landkreis Vechta sind unter Punkt 2.3 „Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels“ folgende Aussagen getroffen:

Die mittelzentralen Kongruenzräume der Städte Lohne und Vechta sollen ihrem Stadtgebiet entsprechen. Die Stadt Vechta hat hinsichtlich des Marktgebietes und der Pendlerverflechtungen eine wichtige Versorgungsfunktion im Einzelhandel für die Gemeinden Bakum, Goldenstedt und Visbek.

Gemäß LROP 2,3 Ziffer 03 soll in einem Mittelzentrum soll das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes in Bezug auf seine aperiodischen Sortimente den maßgeblichen Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten. Zudem darf das Einzugsgebiet in Bezug auf seine periodischen Sortimente den grundzentralen Verflechtungsbereich als Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten. Eine wesentliche Überschreitung ist gegeben, wenn mehr als 30 % des Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft von außerhalb des maßgeblichen Kongruenzraumes erzielt würde. Das Kongruenzgebot wird erfüllt, da der Vorhabenumsatz, laut Verträglichkeitsuntersuchung, mit Kunden aus Vechta und somit aus dem grundzentralen Verflechtungsbereich generiert wird und dadurch deutlich weniger als 30 % des Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft außerhalb des Verflechtungsbereichs generiert werden.

Wasserwirtschaft

Ich weise darauf hin, dass für zusätzliche befestigte Flächen zumindest eine teilweise Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser vorzusehen ist

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen; die Regelung erfolgt im Zulassungsverfahren.

Hinweise:

Die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser ist erlaubnispflichtig und im Bauantragsverfahren zu regeln. Die Bauwasserhaltung für die Erstellung der Tiefgarage ist im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Hierfür ist ebenfalls vor Baubeginn eine Erlaubnis zu beantragen, die so­wohl für die Entnahme des Grundwassers als auch für die Wiedereinleitung gilt

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Planentwurf

In der Planzeichnung ist eine grüne gestrichelte Linie zur Abgrenzung/ Zuordnung der Schlafräume ein­getragen. Diese Festsetzung ist nicht zulässig, da es dafür keine Rechtsgrundlage gemäß § 9 BauGB gibt.

 

Der Hinweis wird beachtet. Die grüne Linie wird entfernt und die Zuordnung der Festsetzungen zum Schutz der Schlafräume textlich gefasst.

Es wird differenziert nach zukünftigen Schlafräumen in einem Abstand von über 50 m und bis zu 50 m zur westlichen Plangebietsgrenze.

Außerdem ist die Lärmschutzwand über eine flächenmäßige Festsetzung gemäß Nr. 15.6 der PlanzV 90 zu kennzeichnen

Der Hinweis wird beachtet. Die Planzeichnung wird angepasst.

 

II.     Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:

 

Nr. 1   Landkreis Vechta, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta,

           Schreiben  vom 19.10.2021

Stellungnahme:

Prüfung:

Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den Änderungsentwurf keine Bedenken.

Hinweis:

Nach § 41 NBauO muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge den örtlichen Verhältnissen entsprechend zur Verfügung stehen. Bei nicht ausreichender Löschwassermenge kann eine Baugenehmigung versagt werden. Grundlage für die Berechnung des Löschwasserbedarfs ist das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) von Februar 2008.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Die Hinweise zur Löschwasserversorgung und zur Trinkwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen und in der Erschließungsplanung beachtet. Die Begründung wird hierzu ergänzt.

Für das Plangebiet mit mehr als 3 Vollgeschossen ist eine Löschwassermenge von 96 m3/h (1600 L/Min) über einen Zeitraum von zwei Stunden erforderlich. Die Löschwasserversorgung ist gesichert, wenn eine entsprechende Trinkwasserleitung, möglichst als Teil einer Ringleitung, durch das Plangebiet verlegt und mit einem U-Hydranten 0100mm bestückt wird. Der Abstand zwischen den Hydranten soll 120m nicht überschreiten. Sollte die benötigte Löschwassermenge nicht über das Trinkwassersystem zur Verfügung gestellt werden können, so ist die fehlende Differenz auf andere Art und Weise, z.B. einen Löschwasserbrunnen zu sichern. Objektbezogen können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300m berücksichtigt werden. Der genaue Standort der Löschwasserentnahmestellen ist mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises Vechta unter Einbeziehung der örtlichen Feuerwehr abzusprechen.

 

 

Nr. 2   Oldenburgische Industrie- und Handelskammer, Moslestraße 6, 26122 Oldenburg
           Schreiben vom am 22.10.2021

Stellungnahme:

Prüfung:

Die Stadt Vechta möchte den Neubau eines Verbrauchermarktes zur Sicherung des Nahversorgungsstandortes „Oldenburger Straße“ planungsrechtlich absichern und in den Obergeschossen des Marktes eine Wohnnutzung ermöglichen.

Siehe Prüfung der Stellungnahme vom 22.06.2021.

Wir hatten uns bereits in unserer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 zu dem Vorhaben geäußert und nehmen nun erneut wie folgt Stellung:

 

Wir teilen weiterhin grundsätzlich die mit dem Planvorhaben verbundenen Zielsetzungen der Stadt Vechta. Gegen die Erweiterung des Planvorhabens um Wohnung im Obergeschoss haben wir keine Bedenken.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Wir begrüßen, dass die textlichen Festsetzungen, unserem Hinweis entsprechend, um eine Mindestverkaufsfläche erweitert wurden (vgl. Begründungen, S. 10).

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Das Verträglichkeitsgutachten „Die Oldenburger Straße in Vechta als Nahversorgungsstandort“ und die ergänzende Stellungnahme „Stellungnahme Bebauungsplan Nr. 15 ,Kuhmarkt“‘ von Dr. Lademann & Partner sind seit dem letzten Beteiligungsschritt unverändert.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Es ist nach wie vor nicht vollständig nachvollziehbar, wie der Gutachter die Agglomerationsregel angewandt hat. Dies stellt eine Rechtsunsicherheit für das Planvorhaben da (vgl. z. B. BVerwG 25.4.2000 - 4 BN 20.02 und OVG Lüneburg 18.2.2011 - 1 ME 252/10, BRS 78 Nr. 184 (FOC Soltau); OVG Lüneburg 10.1.2014 – 1 ME 158/13; OVG Koblenz, 15.11.2010 – 1 C 10320/09; OVG Münster 1.12.2015 – 10 D 91.03.NE; 28.9.2016 – 7 D 96/14.NE).

Wir empfehlen deshalb weiterhin, dass der Gutachter konkreter erläutert, wie die Agglomerationsregel angewandt wurde.

Zu dieser Anregung haben die Gutachter Dr. Lademann & Partner im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme wie folgt Stellung genommen: Nach Verständnis des LROP 2017 handelt es sich bei einer Agglomeration um „mehrere selbständige, ggf. jeweils für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe, die räumlich konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und von denen in ihrer Gesamtbetrachtung raumbedeutsame Auswirkungen wie von einem Einzelhandelsgroßprojekt ausgehen oder ausgehen können.

Die Agglomerationsregel stellt vorrangig darauf ab, dass der Umgehungstatbestand der Realisierung mehrerer kleinflächiger Vorhaben, gesteuert wird. Hierbei ist nicht nur das Planvorhaben prüfungsrelevant, sondern es sind auch weitere im unmittelbaren Standortumfeld befindliche Angebote in die Prüfung von raumbedeutsamen Auswirkungen einzustellen. Hierbei wird v.a. dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die räumliche Nachbarschaft verschiedener zentrenrelevanter Anbieter zueinander Synergieeffekte erzeugt werden..

Die Empfehlung wird nicht berücksichtigt, da sich die 9. Änderung des Bebauungsplanes hauptsächlich auf die Wohnnutzung bezieht. Das Planungsrecht für den großflächigen Einzelhandel ist bereits durch die 8.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 geschaffen worden.

 

 

 

Nr. 3   EWE Netz GmbH, Emsteker Straße 60, 49661 Cloppenburg
           Email vom 14.09.2021

Stellungnahme:

Prüfung:

Vielen Dank für Ihre Nachricht vom 09. September 2021.

Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der Erschließungsplanung beachtet.

Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden.

 

Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m für die Erschließung mit Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen) sowie die Bereitstellung notwendiger Stationsstellplätze mit ein.

 

Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt.

 

Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen.

 

Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren.

 

Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt.

 

Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite:

https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen.

 

 

Nr. 4   Deutsche Telekom Technik GmbH Technik Niederlassung Nord, PTI12, Gerhard Theiling,
             
Email vom 07.10.2021

Stellungnahme:

Prüfung:

die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 17.06.2021 haben keine weiteren Bedenken zu den o.a. Vorhaben.

 

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. 

 

mailto:T-NL-N-PTI-12-Planungsanzeigen@telekom.de

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Nr.5  Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,
           Schreiben
vom 30.09.2021

Stellungnahme:

Prüfung:

Seitens des Staatl. Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg werden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Einwände erhoben. Anregungen und Hinweise sind ebenfalls nicht vorzubringen.

Wir bitten nach Rechtskraft um Übersendung einer Ausfertigung der Planunterlagen in Papierform.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Der Hinweis wird beachtet.

 

Satzungsbeschluss:

 

„Nach Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Kuhmarkt“ bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen einschließlich der dazugehörigen Begründung und dem Umweltbericht.“

 

 

Sachverhalt:

 

Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Kuhmarkt“ wird aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Verbrauchermarktes zur Sicherung des Nahversorgungsstandortes Oldenburger Straße zu schaffen und in den Obergeschossen des Verbrauchermarktes eine Wohnnutzung zu ermöglichen. Die für die Wohnnutzung erforderlichen Stellplätze werden dabei in einer Tiefgarage untergebracht.

 

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde in der Zeit vom 17.09.2021 bis einschließlich 20.10.2021 öffentlich ausgelegt und gleichzeitig den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.

 

Von Seiten der Öffentlichkeit sind im Rahmen der Auslegung keine Stellungnahmen zu der Planung eingegangen bzw. vorgetragen worden.

 

Nachstehend sind die im Rahmen des o. g. Verfahrens von Seiten der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen und die entsprechenden Prüfungen aufgeführt.

 

Finanzielle Auswirkungen: ja  nein

Haushaltsposition

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

 

Folgekosten

 

 

Finanzierung

 

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein