Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Beschlussempfehlung:
Nr. 1 Deutsche Bahn AG -
DB Immobilien, Hammerbrookstraße. 44, 20097 Hamburg mit Schreiben vom
11.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes
Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g.
Verfahren. Gegen die o. g. Außenbereichssatzung bestehen bei Beachtung und
Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der
DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. |
Die Stellungnahme der DB AG, DB Immobilien, wird zur Kenntnis
genommen. |
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen
entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase,
Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, etc.), die zu Immissionen an
benachbarter Bebauung führen können. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung unter
dem Kap. „Belange des Immissionsschutzes“ ergänzt. |
Wir bitten um weitere Beteiligung im Planverfahren. |
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Nr. 2 EWE Netz GmbH, Cloppenburger
Str. 302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom
22.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden
sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. |
Die Hinweise der EWE Netz GmbH werden zur Kenntnis genommen. Die EWE
Netz GmbH wird bei Baumaßnahmen und weiteren Planungen rechtzeitig beteiligt. |
Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und
Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt,
überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie
sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch
noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
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Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung
unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen
an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen
dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik
gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des
Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte
planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien,
Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m)
mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä.
zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die
Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie
bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. |
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Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches
Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von
fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet
werden soll. |
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Die Kosten der Anpassungen bzw. der Betriebsarbeiten sind von dem
Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es
sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende
Kostentragung vertraglich geregelt. |
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Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und
uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung
des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind
beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus
ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren. |
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Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich
dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres
Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und
Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle
Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung
stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten
Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die
genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere
Internetseite: https://www.ewenetz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen |
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Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und Mitteilungen zukünftig
ausschließlich an unser Postfach info@ewe-netz.de und ändern zudem die Anschrift der EWE
NETZ GmbH in Ihrem System: Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg. Sollte
ein E-Mail Versand nicht möglich sein, nutzen Sie bitte nur diese postalische
Anschrift! |
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Nr. 3 Ericsson Services
GmbH mit Schreiben vom
23.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
die Firma Ericsson hat in Bezug auf ihr Richtfunknetz keine Einwände
gegen die von Ihnen geplante(n) Baumaßnahme(n). Bitte berücksichtigen sie, dass diese Stellungnahme nur für
Richtfunkverbindungen des Ericsson – Netzes gilt. Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche
Telekom, in Ihre Anfrage ein. Richten Sie diese Anfrage bitte an: Deutsche Telekom Technik GmbH, Ziegelleite 2-4, 95448 Bayreuth richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de Von weiteren Anfragen bitten wir abzusehen. |
Die Stellungnahme der Ericsson Services GmbH wird zur Kenntnis
genommen. Die Deutsche Telekom GmbH wurde ebenfalls am Verfahren beteiligt. |
Nr. 4 Eisenbahn-Bundesamt,
Herschelstraße 3, 30159 Hannover mit Schreiben vom
29.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Ihr Schreiben ist am 10.08.2022 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen
und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen
für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde
für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen
(Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger
öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw.
Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. |
Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes wird zur Kenntnis
genommen. |
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der
Außenbereichssatzung „Holzhausen“ nicht berührt. Insofern bestehen keine
Bedenken. |
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Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die
Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB Netz als Trägerin öffentlicher
Belange und als Grundstücksnachbarin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien,
Hammerbrookstraße 44, 20097 Hamburg empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer
Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Deutsche Bahn AG – DB
Immobilien – wurde ebenfalls am Verfahren beteiligt. |
Nr. 5 Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Postfach 510153, 30631 Hannover mit Schreiben vom
10.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
In Bezug auf die durch das LBEG
vertretenen Belange geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise: Hinweise Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen
wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort
auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen
ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw.
einen geotechnischen Bericht. Geotechnische
Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen
Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN
4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BBergG oder eine
Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/ oder ein Bergwerkseigentum gem. §§ 9
und 149 BBergG verliehen bzw. aufrecht erhalten wurde, können Sie dem
NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten
Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem
Thema richten Sie bitte direkt an markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de. Informationen über möglicherweise vorhandene
Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte
Rechte. |
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In Bezug auf die durch das LBEG
vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen. Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte
gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen
zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes
erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu
interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die
Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und
Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder
objektbezogene Untersuchungen. |
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Nr. 6 Niedersächsischer
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) –
Betriebsstelle Cloppenburg, Drüdingstraße 25, 49661 Cloppenburg mit Schreiben vom
10.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Seitens des Niedersächsischen
Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN),
Betriebsstelle Cloppenburg, sind folgende Hinweise zu beachten: Im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange weise ich
darauf hin, dass sich außerhalb des Vorhabenbereiches mehrere
Landesmessstellen befinden, die vom NLWKN betrieben und unterhalten werden
(s. Übersichtskarte). Diese Messstellen dienen der Gewässerüberwachung und
sind von erheblicher Bedeutung für das Land Nieder-sachsen. Die
Landesmessstellen dürfen auch in ihrer Funktionalität durch die Planungen/das
Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. |
Die Hinweise des Niedersächsischen Landesbetriebes für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) werden zur Kenntnis
genommen. Die Messstellen werden durch die Planung nicht
beeinträchtigt. |
Das Vorhaben liegt in einem Wasserschutzgebiet (s. Übersichtskarte).
Hier sollte eine rechtzeitige Abstimmung mit der zuständigen unteren
Wasserbehörde erfolgen. |
Die untere Wasserbehörde wurde im Rahmen der Auslegung
ebenfalls beteiligt. |
Sollte das Planvorhaben zu wesentlichen Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt führen, geht der NLWKN von einer Beteiligung als
Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) aus. Die Stellungnahme als TÖB ersetzt
nicht die Stellungnahme des GLD. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 7 Niedersächsisches
Landesamt für Denkmalpflege – Abteilung Archäologie - Stützpunkt Oldenburg,
Ofener Straße 15, 26121 Oldenburg mit Schreiben vom
26.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Seitens der Archäologischen
Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen keine Bedenken oder Anregungen
vorgetragen. Aus dem zu großen Teilen bereits
bebauten Plangebiet sind nach unserem derzeitigen Kenntnisstand keine
archäologischen Fundstellen bekannt. Da die Mehrzahl archäologischer Funde
und Befunde jedoch obertägig nicht sichtbar ist, können sie auch nie
ausgeschlossen werden. Der Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden ist bereits in den
Planungsunterlagen enthalten und sollte unbedingt beachtet werden. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 8 Landkreis Vechta,
Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta mit Schreiben vom
07.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den
Satzungsentwurf grundsätzlich keine Bedenken. |
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Umweltschützende Belange Die Entscheidung über die Vermeidung von Eingriffen sowie über den
Ausgleich/ Ersatz der durch die Satzung vorbereiteten Eingriffe erfolgt auf
der Ebene der Baugenehmigung. Erfahrungsgemäß ist eine Kompensation auf den
künftigen Baugrundstücken meist nicht erzielbar. Aus diesem Grund wird
empfohlen, mit Hilfe einer Eingriffsbilanzierung das entstehende
Kompensationsdefizit überschlägig zu ermitteln, um erforderlich werdende
Kompensationsflächen außerhalb des Satzungsbereiches bereitstellen und
sichern zu können. Auf diese könnte bei der Baugenehmigung zurückgegriffen
werden. |
Mit der Außenbereichssatzung
werden Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zugelassen, sodass die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anzuwenden ist. Die erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen sind bei der Außenbereichssatzung im Rahmen der
zukünftigen Baugenehmigungsverfahren zu den Einzelbauvorhaben nachzuweisen. Der Empfehlung, das
Kompensationsdefizit für den gesamten Geltungsbereich der
Außenbereichssatzung im Vorfeld überschlägig zu ermitteln, wird nicht
nachgegangen, da nicht abschätzbar ist, welche Vorhaben geplant werden und
wie diese sich genau gestalten. Die Eingriffsregelung kann konkreter für das
eingereichte Bauvorhaben ermittelt werden und die Grundstücke weisen eine
ausreichende Größe für die Kompensation auf. |
Der Hinweis zum Artenschutz sollte wie folgt geändert
werden: „Um die Verletzung und Tötung von Individuen auszuschließen, sind
Bau- und Abrissarbeiten, der Auf- und Abtrag von Oberboden sowie
vergleichbare Maßnahmen nur außerhalb der Brutphase der Vögel und außerhalb
der Sommerlebensphase der Fledermäuse durchzuführen (d.h. nicht vom 01. März
bis zum 30. September). Rodungs- und sonstige Gehölzarbeiten sowie
vergleichbare Maßnahmen sind außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse, d.
h. im Zeitraum zwischen dem 16.11. eines Jahres und dem 28./29.02. des
Folgejahres durchzuführen. Zur Vermeidung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche
Bestimmungen sind ganzjährig unmittelbar vor dem Fällen die Bäume durch eine
sachkundige Person auf das Vorkommen besonders geschützter Arten,
insbesondere auf die Bedeutung für höhlenbewohnende Vogelarten, für
Gehölzbrüter sowie auf das Fledermausquartierpotenzial zu überprüfen.
Vorhandene Gebäude sind vor der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bzw. Abrissarbeiten
durch eine sachkundige Person auf Fledermaus-vorkommen sowie auf
Vogelniststätten zu überprüfen. Werden besetzte Vogelnester/Baumhöhlen oder
Fledermäuse festgestellt, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und das
weitere Vorgehen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises
Vechta abzustimmen. Umfang und Ergebnis der biologischen Baubegleitung sind
in einem Kurzbericht/Protokoll nachzuweisen. Im Falle der Beseitigung von
Fledermaushöhlen oder Nisthöhlen von Vögeln sind im räumlichen Zusammenhang
dauerhaft funktionsfähige Ersatzquartiere einzurichten. Anzahl und Gestaltung
der Kästen richten sich nach Art und Umfang der nachgewiesenen
Quartiernutzung.“ |
Der Hinweis zum Artenschutz wird entsprechend in den Unterlagen der
Außenbereichssatzung „Holzhausen“ geändert. |
Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt in der Schutzzone IIIA des
Wasserwerkes Wasserschutzgebiet. In der Begründung sollte darauf eingegangen
werden, dass alle Verbote und Genehmigungsvorbehalte der
Schutzgebietsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für
die Brunnen des Wasserwerkes der Verordnung über Schutzbestimmungen in
Wasserschutzgebieten (SchuVO) zu beachten sind. |
Der Hinweis wird in die Unterlagen zur Außenbereichssatzung
„Holzhausen“ (Satzung und Begründung) aufgenommen. |
Planentwurf In einer Außenbereichssatzung können gemäß § 35 Abs. 6
Satz 3 „nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben“ getroffen
werden. Die Überschrift der § 2 und § 3 sollte entsprechend geändert werden.
Die Formulierung „Maß der baulichen Nutzung“, wie sie in § 3 verwendet wird,
stammt aus der BauNVO und sollte geändert werden. |
Dem Hinweis wird gefolgt: die Überschrift des § 2 „Zulässigkeit von
Vorhaben“ der Satzung wird in: „Zulässige Vorhaben“ geändert. Die Überschrift
des § 3 „Maß der baulichen Nutzung“ der Satzung wird durch „Obergrenzen der
baulichen Nutzung“ ersetzt. |
Satzungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird aufgrund des § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches und des §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB aufgestellte Außenbereichssatzung „Holzhausen“ bestehend aus der Satzung sowie der Begründung als Satzung beschlossen.“
Sachverhalt:
Die Stadt Vechta beabsichtigt im Bereich der Ortschaft Holzhausen, der nicht überwiegend durch landwirtschaftliche Hofstellen geprägt ist und in dem sich bereits eine Wohnnutzung von einigem Gewicht entwickelt hat, durch eine Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB zu bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben sowie kleineren Handwerks- & Gewerbebetrieben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Vechta über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Anlass und Ziel der Planung
Über die Satzung soll der
Siedlungsansatz nördlich des Stoppelmarktgeländes zwischen der Bahnlinie Bremen/
Osnabrück und der Straße Holzhausen, räumlich gefasst, städtebaulich geordnet
und nachverdichtet werden.
Ziel der Satzung ist es, im
Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf unbebauten Grundstücken
raumverträgliche Wohngebäude z.B. für Familienangehörige bzw. gewerbliche
Nutzungen planungsrechtlich zu ermöglichen, ohne öffentliche Belange wie bspw.
das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen.
Zum Verfahren
Bei der Aufstellung der Außenbereichssatzung
kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Der Entwurf der Satzung wurde in der Zeit
vom 18.08.2022 bis
einschließlich 30.09.2022 öffentlich
ausgelegt und gleichzeitig den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange zur Stellungnahme übersandt.
Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine
Stellungnahmen zu der Planung eingegangen bzw. vorgetragen worden.
Nachstehend sind
die im Rahmen des o. g. Verfahrens von
Seiten der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen
Stellungnahmen und die entsprechenden Prüfungen aufgeführt.