Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
I.
Prüfung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 EWE Netz GmbH mit Schreiben vom 14.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden
sich Versorgungsleitungen und / oder anlagen der EWE NETZ GmbH. Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lagen) und
Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt,
überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie
sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch
noch rechtlich beeinträchtigt werden. Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung
unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen
an anderem Ort (Vernetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen
dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik
gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des
Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte
planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für
Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß
DIN 1998 (von mind. 2.2 m) mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung
von Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation
erforderlich sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x
4m) möchten wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden.
Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches Versorgungskonzept
umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen
(z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o.ä.) verzichtet werden soll. Die Kosten der Anpassungen bzw. der Betriebsarbeiten sind von dem
Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es
sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende
Kostentragung vertraglich geregelt. Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren
Bedenken und Anregungen vorzubringen. |
Die Stellungnahme wird beachtet. |
Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren
Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für
den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE
NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der
Versorgungsleitungen und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen
Bedingungen wesentliche Faktoren. |
Die EWE NETZ GmbH wird rechtzeitig vor
Beginn von Bau- und Erschließungsmaßnahmen beteiligt |
Unsere Netze werden täglich
weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden
Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens / Vorhabens zu Veränderungen
im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns
Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der
Planauskunft zur Verfügung stellen zu können – damit es nicht zu
Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren
Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu
berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite.
(http://www.ewe-netz.de/geschadftskunden/service/öeitungsplaene-abrufen.) |
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Nr. 2 Niedersächsisches Landesamt für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz mit
Schreiben vom 04.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Unterlagen zum o.g. Antrag habe ich
geprüft. Seitens des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Cloppenburg, sind folgende
Hinweise zu beachten. Im Rahmen der Beteiligung als Träger
öffentlicher Belange weise ich darauf hin, dass sich außerhalb des
Vorhabenbereiches mehrere Landesmessstellen befinden, die vom NLWKN betrieben
und unterhalten werden (s. Übersichtskarte). Diese Messstellen dienen der
Gewässerüberwachung und sind von erheblicher Bedeutung für das Land
Niedersachsen. Die Landesmessstellen dürfen auch in ihrer Funktionalität
durch die Planungen / das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Karfusehr, Tel.: 04471 / 886-128,
gerne zur Verfügung. Sollte das Planvorhaben zu wesentlichen
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt führen, geht der NLWKN von einer
Beteiligung als Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) aus. Die Stellungnahme
als TÖB ersetzt nicht die Stellungnahme des GLD. |
Die Messstellen werden durch die Planung
nicht beeinträchtigt. |
Nr. 3 Landesamt für Geoinformation und
Landesvermessung Niedersachsen mit Schreiben vom 11.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Stellungnahme
zum öffentlichen Belang: Kampfmittelbeseitigung Betreff: Vechta, Brambergweg, 108. Änd. FNP und B-Plan 193
„Sondergebiet für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage am Wasserwerk“ Antragsteller:
Stadt Vechta FD Stadt-u. Landschaftsplanung Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst
Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte
Kartenunterlage): Empfehlung:
Luftbildauswertung Fläche A Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig
ausgewertet. Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt. Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. Belastung: Es
besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel. In der vorstehenden Empfehlung sind die
Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des
Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht
eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie
können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit
berücksichtigt |
Eine Luftbildauswertung wird beantragt. |
Nr. 4 Landkreis Vechta mit Schreiben vom 14.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden
Belange bestehen gegen den Änderungsentwurf grundsätzlich keine Bedenken. |
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Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden
Belange bestehen gegen den Änderungsentwurf grundsätzlich keine Bedenken. |
Die Stellungnahme des Landkreises Vechta
wird berücksichtigt. |
Städtebau Die Einleitung einer Bauleitplanung für
Freiflächenphotovoltaikanlagen sollte auf Grundlage einheitlicher Kriterien
durchgeführt werden. An dieser Stelle verweise ich auf die von mir
bereitgestellte Entscheidungshilfe Freiflächen-PV vom 09.06.2022 und die
beigefügte NLT-Arbeitshilfe vom 16.09.2022. Die Erforderlichkeit der
Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB wird in der Begründung
lediglich anhand allgemeiner bundesweit geltender Aussagen dargelegt. |
Die bereit gestellten Entscheidungshilfen
werden berücksichtigt. |
Es sollte eine standortspezifische
Begründung für die Stadt Vechta unter der Betrachtung von Alternativen
integriert werden. |
Die Standortbegründung wird entsprechend
detaillierter ausgeführt und angepasst. |
Außerdem empfehle ich für eine
erfolgreiche Umsetzung ein differenziertes Gestaltungskonzept zum Beispiel
mit attraktiven Maßnahmen im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes mit den
relevanten lokalen Akteuren abzustimmen (vgl. BSW Solar, Nabu: Kriterien für
naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen). Um zukünftig tragfähige
Konzepte für Freiflächen-Photovoltaikanlagen aufzustellen, spielt die aktive
Beteiligung von Bürgern (Anwohnern), Verbänden und weiteren lokal relevanten
Akteuren eine wichtige Rolle. |
Die angesprochenen Akteure werden im
Rahmen der Planung beteiligt. |
Umweltschützende Belange Es kann keine abschließende Stellungnahme
abgegeben werden, da der Umweltbericht und die Artenschutzprüfung nicht
enthalten sind und erst im nächsten Verfahrensschritt beigefügt werden
sollen. |
Die spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung (saP) und der Umweltbericht werden den Auslegungsunterlagen
beigefügt. |
Durch den geringen Abstand zwischen Solarmodul und Gelände wird eine
landwirtschaftliche Bewirtschaftung z. B. Mahd oder Beweidung unterhalb der
Module deutlich erschwert. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die entstehende
Verschattung des Unterbewuchses zu erheblichen Auswirkungen auf die
Vegetationszusammensetzung des Grünlandes führen kann, so dass die
Zielerreichung des Erhaltens des extensiven Grünlandes eher fraglich
erscheint. Gemäß den Empfehlungen der Bayrischen Landesanstalt für
Landwirtschaft (LfL) sollte z.B. bei einer Schafbeweidung eine Mindesthöhe
von 80 cm eingehalten werden (https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/publikationen/daten/informationen/beweidung-pv-anlagen-schafe_lfl-information.pdf). |
Im weiteren Verfahren wird die
Bewirtschaftung der Flächen konkretisiert. Die Höhe über Solarmodul und
Gelände wird festgelegt. |
Die Aufstellung eines Nutzungskonzeptes
für die Bewirtschaftung des extensiven Grünlandes ist abhängig vom gewählten
Parklayout und hierbei nur zielführend, wenn auch eine landwirtschaftliche
Bewirtschaftung der Flächen unterhalb der Module und zwischen den Modulreihen
weiterhin möglich ist. Zum Parklayout sollten konkrete Informationen den
Unterlagen beigefügt werden. |
Es werden im weiteren Verfahren konkretere
Informationen zur Bewirtschaftung aufgeführt. |
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
sind im Umweltbericht abzuarbeiten. |
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
werden im Zuge des Umweltberichts ausführlich abgearbeitet. |
In Bezug auf den Artenschutz ergeht der
Hinweis, dass sich nördlich des Plangebietes auf dem Gelände des Wasserwerkes
ein langjähriger Brutplatz des Weißstorches befindet, der in die Betrachtung
der arten-schutzrechtlichen Auswirkungen der Planung einbezogen werden muss. |
Der Brutplatz des Weißstorches wird im
Rahmen der saP berücksichtigt und bei Bedarf entsprechende Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen aufgeführt. |
Wasserwirtschaft Das Gebiet der FNP-Änderung liegt in der
Schutzzone II des Wasserwerkes Vechta. Es sind somit alle Verbote und
Genehmigungsvorbehalte der Schutzgebietsverordnung über die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes für die Brunnen des Wasserwerkes der Verordnung über
Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) zu beachten. |
Es werden alle Verbote und
Genehmigungsvorbehalte beachtet. |
Hier sind auch die Verbotsbeschränkungen
zur Ausweisung von Baugebieten sowie die Errichtung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen
zu berücksichtigen. In der Begründung ist darauf einzugehen. |
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Da sich Verbotstatbestände aus der
Verordnung ergeben, sind ggf. Ausnahmegenehmigungen einzuholen. Des Weiteren
sind die Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser, der
Verbleib des Reinigungswassers sowie anfallenden Löschwassers zu
thematisieren. |
Bei Bedarf werden entsprechende
Ausnahmegenehmigungen eingeholt. |
Bodenschutz Eine bodenkundliche Baubegleitung für den
Bau der Anlage ist zu berücksichtigen, um die Bodenstrukturen nicht zu
beeinträchtigen und die Schutzwirkung nicht zu vermindern. Dies gilt auch für
die Kabeltrassen, die erforderlich werden. |
Die aufgeführten Aspekte werden im Rahmen
des Umweltberichtes berücksichtigt und entsprechend abgearbeitet. Es werden Bodenschutzmaßnahmen in die
Begründung aufgenommen. |
Planentwurf Das seit 17.09.2022 rechtskräftige
Landesraumordnungsprogramm 2022 ist als übergeordnete Planungsaussage zu
verwenden. Das RROP 2021 des Landkreises Vechta ist in der bereits wirksamen
Fassung vom 25.05.2022 heranzuziehen. |
Das Landesraumordnungsprogramm sowie das
RROP des Landkreises Vechta werden herangezogen. |
In der Begründung sind fehlerhafte
Verweise auf das Katasteramt Lingen und das RROP des Landkreises Osnabrück
enthalten. Das Planzeichen für die Abgrenzung des
Änderungsbereichs ist in der Planzeichenerklärung als solche zu bezeichnen. |
Die fehlerhaften Verweise werden
korrigiert. Dies wird entsprechend vorgenommen. |
Nr. 5 Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit
Schreiben vom 16.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Nach Durchsicht der Planunterlagen nehmen
wir zur o.g. Planung aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht im Folgenden
Stellung. |
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Im Allgemeinen sei unseren Ausführungen
zur hier vorliegenden Planung vorangestellt, dass die Landwirtschaftskammer
Niedersachsen dem weiteren Ausbau erneuerbarer Energien grundsätzlich positiv
gegenübersteht und hierbei auf einen ausgewogenen Mix der Energiequellen
Wind, Sonne und Biomasse setzt. |
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Bei der Errichtung von
Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist jedoch darauf zu achten, dass es nicht
zur Verknappung hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen, zu
Flächenkonkurrenzen und Fehlentwicklungen auf dem Pacht- und Bodenmarkt
kommt. |
Aus Sicht der Stadt Vechta sind aufgrund
der geringen Flächengröße von 3,7 ha (Grünland) keine Fehlentwicklungen oder
Flächenkonkurrenzen zu erwarten |
Dabei kann die Errichtung von
Freiflächen-PV mit erheblichen Eingriffen in die Agrarstruktur verbunden sind
und starke einzelbetriebliche Betroffenheiten durch Inanspruchnahme von
Pachtflächen auslösen. |
Aus Sicht der Stadt Vechta sind aufgrund
der geringen Flächengröße von 3,7 ha (Grünland) keine einzelbetrieblichen
Betroffenheiten zu erwarten. Mit dem Flächenpächter wird im Zuge des nächsten
Beteiligungsschrittes Kontakt aufgenommen. |
Es bedarf u.E. daher auf regionaler und kommunaler Ebene
landwirtschaftlicher Standortanalysen um Aussagen zur unschädlichen
Inanspruchnahme von Acker- und Grünlandflächen für die Photovoltaiknutzung,
neben der bevorzugten Nutzung von Dach-, Fassaden- und Brachflächen, tätigen
zu können. Grundsätzlich birgt eine aktive kommunale
Steuerung dieser Entwicklung groß Chancen einen Beitrag zum Ausbau der
erneuerbaren Energien zu leisten und gleichzeitig Fehlentwicklungen in der
Raumplanung entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang weisen wir auf unsere
Empfehlungen (Termin am 06.10. bei Ihnen im Hause) zur Erstellung eines
Steuerungskonzeptes für Freiflächen-PV auf Stadtebene hin. |
Mit Eingang von weiteren Anträgen zur
Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen wird sich die Stadt Vechta mit
den Thema Standortanalyse auf regionaler und kommunaler Ebene beschäftigen.
Im Moment ergibt sich aufgrund der geringen Größe kein Handlungsbedarf. Die Stadt Vechta orientiert sich an der
diesbezüglichen Entscheidungshilfe des Landkreises Vechta. |
Durch das vorliegende Verfahren ist die Schaffung planungsrechtlicher
Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung Photovoltaik in der Stadt Vechta mit einer Größe von
insgesamt ca. 3,7 ha auf derzeit landwirtschaftlichen genutzten Flächen
(Ackerland) vorgesehen. Gemäß den vorliegenden Unterklagen handelt
es sich bei der geplanten Nutzung um eine Freiflächenphotovoltaikanlage.
Durch den wahrscheinlich notwendig werdenden naturschutzfachlichen Ausgleich
werden noch über die 3,7 ha Flächenverlust hinaus weitere Flächen der
landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. |
Die Einbeziehung von neuen zusätzlichen Kompensationsflächen wird
dadurch vermieden, dass auf bereits bestehende Kompensationsmaßnahmen
zurückgegriffen wird. In diesen werden Kompensationsmaßnahmen
an oder in Fließgewässern baulich umgesetzt. Der Flächenverlust von
wertvollem Acker – oder Grünlandflächen wird somit in vertretbaren Grenzen
gehalten. |
Ob eine spätere Rückumwandlung der Freiflächen-PV-Fläche nach Rückbau
der Anlage in eine landwirtschaftliche Nutzfläche möglich ist, ist derzeit
nicht absehbar, da sich durch die Nutzungsextensivierung der Fläche mit internen
Kompensationsmaßnahmen auch nach Rückbau aus naturschutzfachlicher Sicht
dauerhaft zu erhaltene Strukturen ergeben könnten, die einer Rückumwandlung
entgegenstehen. Aus diesen Gründen gehen wir nach heutiger
landwirtschaftlicher Sicht zunächst von einem dauerhaften Flächenverlust aus. |
Ein möglicher Rückbau der Anlagen mit
anschließender landwirtschaftlicher Nutzung wird im weiteren Verfahren mit
dem Anlagenbetreiber thematisiert. |
Infolgedessen kann der durch die
vorliegende Planung entstehende Flächenentzug im Falle der bisherigen
Verpachtung der Flächen an wirtschaftende Betriebe zu einzelbetrieblichen
Betroffenheiten bei diesen führen. |
Aus Sicht der Stadt Vechta sind aufgrund
der geringen Flächengröße von 3,7 ha keine einzelbetrieblichen Betroffenheiten
zu erwarten. Mit dem Flächenpächter wird im Zuge des nächsten
Beteiligungsschrittes Kontakt aufgenommen. |
Diese Betroffenheiten wären aus unserer
Sicht sowohl im Hinblick auf die Wahrung der Belange der betroffenen
Betriebe, als auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Planung zu
beleuchten. Hinsichtlich möglicher starker
Betroffenheiten bis hin zu Existenzgefährdungen verweisen wir vorsorglich
auch auf §§ 180 und 181 BauGB. |
Die Hinweise zu den §§ 180 und 181 BauGB
(Sozialplan und Härteausgleich) werden zur Kenntnis genommen. Mit dem
Flächenpächter werden Gespräche geführt um wirtschaftliche Härten nach
Möglichkeit zu vermeiden. |
Um die Folgen des Vorhabens auch vor dem Hintergrund weiter noch
folgender Planungen zu FreiflächenPV-Anlagen im Stadtgebiet genau zu erfassen
und in der planerischen Abwägung angemessen berücksichtigen zu können,
empfehlen wir daher dringend die Erstellung eines landwirtschaftlichen
Fachgutachtens zur einzelbetrieblichen Verträglichkeit. Es stellt unter
anderem die Eigentums- und Pachtverhältnisse dar und sollte folgenden Inhalt
haben.
·
Prüfung,
ob die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe
trotz der Flächenausweisung für PV-anlagen weiterhin gegeben sind Im Hinblick auf die geplanten planinternen
Kompensationsmaßnahme weisen wir auf die Grundsätze des § 1 a BauGB i.V.m. §
15 (3) BNatschG zur Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei der
Planung von Kompensationsmaßnahmen hin: „Bei der Inanspruchnahme von land-
und forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für
die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen
Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich
oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur
Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder
Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des
Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden,
dass Flächen aus der Nutzung genommen werden“. Für Rückfragen oder für weitergehende
Abstimmungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. Bevor ein
landwirtschaftliche Fachgutachten zur einzelbetrieblichen Verträglichkeit
erstellt wird, wird wie bereits beschrieben, das Gespräch mit dem
Flächenpächter geführt. |
Nr. 6 Landesamt für Geoinformation und
Landesvermessung Niedersachsen mit Schreiben vom 11.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenden Belange geben wir zum o.
g. vorhaben folgende Hinweise: Boden Die Grundlage zur fachlichen Beurteilung des Schutzgutes Boden liefert
in Deutschland das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Bei Bau, Betrieb und
Rückbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) sind Beeinträchtigungen
der im BBodSchG definierten Bodenfunktonen zu vermeiden oder zu mindern. Dies
entspricht der Vorsorgepflicht des BBodSchG (§/). Schädliche
Bodenveränderungen sind abzuwehren (BBodSchG §4). Demzufolge geben wir im
Folgenden Empfehlungen zum Bodenschutz bei der Planung und bei Bau- bzw.
Rückbaumaßnahmen von PV-FFA. Zur fachgerechten Berücksichtigung in der Planung sollte das Schutzgut
Boden in dem zu erarbeitenden Umweltbericht entsprechend der Anlage 1 Baugesetzbuch
(BauGB) ausführlich beschrieben und eine Bodenfunktionsbewertung entsprechend
der im Bundes-Bodenschutzgesetz (vgl. § 2 BBodSchG) genannten Funktionen
vorgenommen werden. Als Datenbasis zur Bearbeitung des
Schutzgutes Boden empfehlen wir unsere Bodenkarte
i.M.1:50.000 (BK 50) und ihre Vielzahl an Auswertungskarten – u.a.
zu Suchräumen für schutzwürdige Böden und zu Empfindlichkeiten der Böden.
Sofern genauere Informationen zu den Böden im Gebiet vorliegen, sollten diese
zusätzlich herangezogen werden. |
Die Stellungnahme mit den enthaltenen
Hinweisen wird beachtet. |
Bodenschutz in der Planung von PV-FFA Für die Installation von Photovoltaikanlagen sollen vorrangig bereits
versiegelte Flächen sowie Flächen auf oder an Gebäude oder sonstigen
baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden (vgl. LROP 4.2.1, 03). Wir
empfehlen folglich, dieses Potenzial vor der Installation von PV-FFA
auszuschöpfen. Im Plangebiet befinden sich laut den Daten des LBEG Suchräume für
schutzwürdige Böden entsprechend GeoBerichte 8
(Stand: 2019). Im Plangebiet handelt es sich um folgende
Kategorien. Kategorie Plaggenesch Die Karten können auf dem NIBIS
Kartenserver eingesehen werden. Gemäß dem Nds. Landesraumordnungsprogramm (LROP 3.1.1, 04) sind Böden,
welche die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion in besonderem
Maße erfüllen, vor Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung
besonders zu schützen. Den Rückbau der Anlagen und die Folgenutzung der Flächen empfehlen wir
bereits in der Planung frühzeitig in den Blick zu nehmen. Sofern die Flächen
zuvor als Flächen für die Landwirtschaft genutzt wurden, sollte nach Ablauf
der Nutzung der PV-FFA eine Rückführung in diese Nutzung erfolgen. Dies dient
aus bodenschutzfachlicher Sicht insbesondere der Vermeidung einer dauerhaften
Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen. Das BauGB biete hierzu die Möglichkeit
über § 9 Abs. 2. Demnach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die
baulichen und sonstigen Nutzungen und anlagen nur für einen bestimmten
Zeitraum oder bis zu dem Eintritt bestimmter Umstände zulässig sind und
anschließend in eine vorgegebene Folgenutzung überführt werden. Wir begrüßen
eine möglichst versiegelungsarme Gestaltung der Anlagen. Auf befestigte
Zuwegung sollte folglich so weit wie möglich verzichtet werden. |
Die Stellungnahme mit den enthaltenen
Hinweisen wird beachtet. |
Bodenschutz beim Bauen In der Planung sollten zudem frühzeitig Grundsätze zum Bodenschutz
beim Bauen verankert werden. Die in Kapitel 6.8 der Begründung genannten
Grundsätze werden folglich ausdrücklich begrüßt. Diese sind gemäß DIN 19639
u.a. dann von besonderer Bedeutung, wenn die Böden nach der Maßnahme
weiterhin die natürlichen Bodenfunktionen erfüllen sollen wie es bei der
Etablierung von PV-FFA der Fall ist. Beim Bau von PV-FFA bestehen
unterschiedliche Wirkfaktoren, die negativen Beeinträchtigungen des Bodens
auslösen können. In der Bauphase sind dies insbesondere Baustraßen, Lager-
und Abstellflächen, Befahrung durch Maschinen, Bodenaushub und -umlagerung.
Auch anlagebedingt sind Böden betroffen, insbesondere durch Versiegelung, die
Verlegung von Kabelverbindungen im Boden oder durch die Überdeckung durch die
Module. Hinweise Sofern im Zuge des o.g. Verfahren Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir
für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf
den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den
Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung
des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische
Baugrunderkundungen/ -untersuchungen sowie die Erstellung der geotechnischen
Berichte sollen gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020
n den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gem.
§ 7 BbergG oder eine Bewilligung gem. § 8 BbergG erteilt und / oder ein
Bergwerkseigentum gem. §§ 9 und 149 BBergG verleihen bzw. aufrechterhalten
wurde, können Sie dem NIBIS-Kartenserver
entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten Berechtigungsinhaber ggf. am
Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem Thema richten Sie bitte direkt
an marktscheider@lbeg.niedersachsen.de. Informationen über möglicherweise vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten
finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte. In Bezug auf die durch das LBEG vertretenden Belange haben wir keine
Hinweise oder Anregungen. Die vorliegende Stellungnahme hat das
Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc.
ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme
wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare
Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt
sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige
nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
Die Stellungnahme mit den enthaltenen
Hinweisen wird beachtet. |
Nr. 7 Niedersächsisches Landesamt für
Denkmalpflege mit Schreiben vom 20.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Seitens der Archäologischen Denkmalpflege werden zu o. g.
Planungen folgende Bedenken und Anregungen vorgetragen: Das Plangebiet wird laut digitaler Bodenkarte 1:50.000 (BK50)
größtenteils von einem wahrscheinlich mittelalterlichen Esch überlagert.
Dabei handelt es sich um Auftragsböden aus Dung und Plaggen von
unterschiedlicher Mächtigkeit. Darunter sind erfahrungsgemäß auf ältere
archäologische Fundstellen anzutreffen, die sich durch die konservierende
Wirkung des Eschauftrages meist in einem hervorragenden Erhaltungszustand
befinden und bei Erdarbeiten zerstört würden. Ferner handelt es sich bei dem westlich
begleitenden Weg um einen historischen Weg (Vechta, FStNr. 28), der
ursprünglich weitgehend identisch, teilweise aber auch weiter östlich und
damit innerhalb des Plangebietes verlief. Derartige Fundstellen sind Bodendenkmale,
die durch das Nieders. Denkmalschutzgesetz geschützt sind. Sämtliche
Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung
(§ 13 NDSchG), diese kann verwehrt werden oder mit Auflagen verbunden sein. |
Die Stellungnahme wird beachtet. |
Daraus ergeben sich folgende
denkmalpflegerische Notwendigkeiten: ·
Ausreichend
im Vorfeld jeglicher Bau- und Erschließungsarbeiten muss durch ein
entsprechendes Raster von Suchschnitten auf dem Areal durch entsprechende Fachleute
geklärt werden, wo und in welchem Erhaltungszustand weitere Denkmalsubstanz
vorhanden ist. ·
Dabei
sind für eine verlässliche Prognose zu Befunddichte und Erhaltungszustand
mind. 15 % der Fläche zu öffnen. Mind. 10 % der angetroffenen Befunde sind exemplarisch
zu schneiden, Bodenprofile anzulegen. In befundfreien Flächen ist zudem ein
Geoprofil anzulegen, dessen Sohle etwa 1 m unter dem Planum liegen sollte. ·
Abhängig
von diesem Untersuchungsergebnis ist ggf. eine fach- und sachgerechte
archäologische Ausgrabung notwendig, deren Umfang und Dauer von der
Befundsituation abhängig ist. ·
Die
entstehenden Kosten für die Voruntersuchungen und ggf. notwendige
Ausgrabungen können nicht von der Archäologischen Denkmalpflege getragen
werden. ·
Wir
regen an, dass sich die Vorhabenträger frühzeitig mit den Denkmalbehörde in
Verbindung setzen, um das weiter Vorgehen abzusprechen. |
Vor Baubeginn wird mit dem NLD
abgestimmt, ob aufgrund der Gründungsmaßnahmen eine Prospektion erforderlich
ist. |
Auslegungsbeschluss:
„Nach Prüfung
der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird dem
Entwurf der 108. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet für Photovoltaik Freiflächenanlage am Wasserwerk“
bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen zugestimmt.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und der Begründung einschließlich
des Umweltberichts wird gemäß §3 Abs. 2 BauGB beschlossen.“
Sachverhalt:
Die 108 Änderung des
„Sondergebiet für Photovoltaik Freiflächenanlage am Wasserwerk“ wird
aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau
einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage zur Teilversorgung des Wasserwerkes
Vechta zu schaffen.
Der Entwurf der
Flächennutzungsplanänderung wurde in der Zeit vom 19.09.2022 bis einschließlich 20.10.2022 öffentlich ausgehängt und gleichzeitig den
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.
Von
Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen zu der Planung eingegangen
bzw. vorgetragen worden.
Nachstehend sind die im Rahmen des o. g.
Verfahrens von Seiten der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen und die
entsprechenden Prüfungen aufgeführt.