Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
I.
Prüfung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 LGLN, Landesamt für Geoinformation u. Landesvermessung
Niedersachsen, Regionaldirektion Hameln - Hannover Dorfstr. 19, 30519 Hannover mit Schreiben vom 03.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie haben das Landesamt für Geoinformation und
Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover
(Dezernat 5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen
Sie bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere
Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die
Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der
Gefahrenerforschung zuständig sind. |
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Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine
historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die
Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden
(Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu
Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten.
Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches
Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden
kostenpflichtig. |
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Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt
derzeit beim KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne
zwischen Erteilung einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß
nicht verfügbar ist, empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige
Antragstellung. |
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Für die Planfläche liegen dem
Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor
(siehe beigefügte Kartenunterlage): |
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Empfehlung:
Luftbildauswertung Fläche A Luftbilder: Die derzeit vorliegenden
Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet. Luftbildauswertung: Es wurde keine
Luftbildauswertung durchgeführt. Sondierung: Es wurde keine
Sondierung durchgeführt. Räumung: Die Fläche wurde nicht
geräumt. Belastung: Es besteht der allgemeine
Verdacht auf Kampfmittel. |
Der Empfehlung wird gefolgt. Eine Luftbildauswertung wurde bereits
in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor. Die
Ergebnisse werden bis zum Feststellungsbeschluss in die vorliegende Planung
eingearbeitet. |
Empfehlung: Kein Handlungsbedarf Fläche B Luftbilder: Die derzeit vorliegenden
Luftbilder wurden vollständig ausgewertet. Luftbildauswertung: Nach durchgeführter
Luftbildauswertung wird keine Kampfmittelbelastung vermutet. Sondierung: Es wurde keine
Sondierung durchgeführt. Räumung: Die Fläche wurde nicht
geräumt. Belastung: Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht
bestätigt. |
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Hinweise: Die vorliegenden Luftbilder können nur auf Schäden
durch Abwurfkampfmittel überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten andere
Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Brandmunition, Minen etc.) gefunden
werden, benachrichtigen Sie bitte umgehend die zuständige
Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst
des Landes Niedersachsens bei der RD Hameln-Hannover des LGLN. In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse
aus der Zeit vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems
Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem
Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit berücksichtigt
werden. |
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Nr. 2 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle
Oldenburg-Süd, Außenstelle Vechta, Rombergstraße 53, 49377 Vechta mit Schreiben vom 11.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Zur o. g. Planung nehmen wir aus
landwirtschaftlich-fachlicher Sicht Stellung:
Die Immissionsprognose der Landwirtschaftskammer
Niedersachsen weist im östlichen Plangebiet Immissionsbelastungen von 11 bis
12 % der Jahresstunden auf. Der maßgebliche Wert für ein WA-Gebiet liegt bei
10 % der Jahresstunden, die nicht überschritten werden sollen.
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Der Immissionswert von 10% der
Jahresstunden wird in einem Großteil des Plangebietes eingehalten. Die
Überschreitung von 1%– 2% ist als geringfügig einzustufen und kann in der
hier vorliegenden ländlichen Lage als ortsüblich bezeichnet werden. Eine
Gesundheitsgefährdung besteht aufgrund der geringen Überschreitung nicht. Aufgrund der aktuellen Bedarfslage und der fehlenden Verfügbarkeit
von Alternativflächen hat sich die Stadt dazu entschieden, die Planung trotz
der Überschreitung des für WA-Gebiete vorgesehenen Immissionswertes
fortzuführen. |
Von der Überschreitung sind ca. 2 ha des Plangebietes
betroffen. Somit ist nicht wie in der Begründung nur ein Übergangsbereich von
wenigen Metern betroffen. |
In der Kommentierung zur TA Luft der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) werden keine Aussagen
getroffen, wie groß der Überschreitungsbereich maximal sein darf. Die
Planunterlagen werden dahingehend ergänzt, dass der Überschreitungsbereich in
der Planzeichnung dargestellt und ein Hinweis aufgenommen wird. |
Sofern der durch eine Überschreitungshäufigkeit von über 10 %
gekennzeichnete Bereich von einer Wohnbebauung freigehalten wird, bestehen zu
den o. g. Planungen aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht keine Bedenken. |
Der Anregung wird aufgrund der oben gemachten Ausführungen nicht
gefolgt. |
Nr. 3 EWE NETZ GmbH, Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 11.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden
sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. |
Die Hinweise der EWE Netz GmbH werden zur Kenntnis genommen.
Rechtzeitig vor Baubeginn wird die EWE Netz GmbH beteiligt. |
Das Erdgashochdrucknetz kann durch Näherung Ihrer Baumaßnahme
beeinflusst werden. Hierfür setzen Sie sich bitte per E-Mail mit unserer
zuständigen Fachabteilung: NCENetztechnikGWPostfach@ewe-netz.de in Verbindung. |
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Diese Leitungen und Anlagen
sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu
erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig
gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen
durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
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Sollte sich durch Ihr Vorhaben
die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen,
Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder
anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und
die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die
gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit
Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem
Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien,
Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m)
mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä.
zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die
Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie
bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte
informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches Versorgungskonzept
umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen
(z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet werden soll. |
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Die Kosten der Anpassungen bzw.
der Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und
der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE
NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
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Die EWE NETZ GmbH hat keine
weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die
weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt
auch für den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen
durch EWE NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der
Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen
wesentliche Faktoren. |
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Unsere Netze werden täglich
weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden
Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im
zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns
Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der
Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu
Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren
Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu
berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite:
https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen |
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Nr. 4 OOWV, Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband, Georgstraße
4, 26919 Brake mit Schreiben vom 13.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Nach Prüfung der Unterlagen nehmen wir wie folgt Stellung: Im
Bereich des Plangebietes befinden sich Versorgungsleitungen des OOWV.
Wir bitten Sie sicherzustellen, dass die Leitungen weder mit einer
geschlossenen Fahrbahndecke, außer in Kreuzungsbereichen, noch durch
Hochbauten überbaut werden. Außerdem ist eine Überpflanzung der Leitungen
oder anderweitige Störung oder Gefährdung in ihrer Funktion auszuschließen.
Um für die Zukunft sicherzustellen, dass eine Überbauung der Leitungen nicht
stattfinden kann, werden Sie gebeten, ggf. für die betroffenen Leitungen ein
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht einzutragen. |
Die Ausführungen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
berücksichtigt. |
Versorgungssicherheit Die entstehenden Grundstücke im Plangebiet können an unser Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen werden. Die notwendigen Rohrverlegungsarbeiten und Grundstücksanschlüsse können nur auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) des OOWV und unter Berücksichtigung des Begleitvertrages für die Stadt Vechta durchgeführt werden. Bitte beachten Sie bzgl. der Mindestabstände zu Bauwerken und Fremdanlagen sowie die Anforderungen an Schutzstreifen das DVGW Arbeitsblatt W 400-1. |
Die Hinweise werden im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.
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Die folgenden Anmerkungen zu
Trink- und Löschwasserverfügbarkeit aus dem Versorgungssystem des OOWV
beziehen sich auf den aktuellen Netzzustand. Bei zukünftigen Änderungen ist
eine Neubetrachtung ratsam. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Versorgungsdruck Aktuell reicht der Versorgungsdruck an heißen Sommertagen in der Abendspitze entsprechend DVGW W 400-1 aus, um eingeschossige Bebauung (EG) druckgerecht mit Trinkwasser zu versorgen. Es ist davon auszugehen, dass bei zweigeschossiger Bebauung (EG + 1OG) eine Druckerhöhungsanlage vom Kunden zu installieren ist um zu jeder Zeit einen ausreichenden Wasserdruck zu erreichen. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen. |
Löschwasserversorgung Im Hinblick auf den der Stadt Vechta obliegenden Brandschutz (Grundschutz, NBrandSchG §2) weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Löschwasservorhaltung kein gesetzlicher Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung ist und nicht vertraglich auf den OOWV übertragen wurde. Eine Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Sicherstellung der Löschwasserversorgung über das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz besteht für den OOWV nicht. Laut DVGW W405 umfasst der Löschbereich sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das Brandobjekt. Bestandhydranten im Umfeld des Plangebietes können je nach Lage 24 m³/h, 48 m³/h bzw. 72 m³/h Löschwasser aus der Trinkwasserversorgung bei Einzelentnahme für den Grundschutz des Plangebietes bereitstellen. Eine Positionierung von neuen Hydranten für Löschwasserzwecke im Wohngebiet ist abhängig von der Trinkwasserhygiene und im Vorfeld der Erschließung abzustimmen. |
Die Hinweise zur Löschwasserversorgung
werden im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Um das Wiederaufnehmen der
Pflasterung bei der Herstellung von Hausanschlüssen zu vermeiden, sollte der
Freiraum für die Leitungen erst nach 75%iger Bebauung der Grundstücke
endgültig gepflastert werden. Wir bitten vor Ausschreibung der Erschließungsarbeiten um einen Besprechungstermin, an dem alle betroffenen Versorgungsträger teilnehmen. Wir weisen darauf hin, dass wir jegliche Verantwortung ablehnen, wenn es durch Nichtbeachtung der vorstehenden Ausführung zu Verzögerungen oder Folgeschäden kommt. Eventuelle Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden. |
Die Hinweise werden im Rahmen der Erschließungsplanung
berücksichtigt. |
Die Einzeichnung der
Versorgungsanlagen in dem anliegenden Plan ist unmaßstäblich. Genauere
Auskünfte gibt Ihnen gerne der Dienststellenleiter von unserer Betriebsstelle
in Holdorf, Tel: 05494 9952011, vor Ort an. |
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Nr. 5 Hase-Wasseracht, Bahnhofstraße 2, 49632 Essen-Oldenburg mit Schreiben vom 28.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Bereich des Plangebiets verläuft das Verbandsgewässer 15.2/0 (Oberlauf
Lange Furt). Dem aktuellen Entwurf kann seitens der Hase-Wasseracht nicht
zugestimmt werden. |
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Das Gewässer muss in der Begründung und dem Plan kenntlich gemacht
werden, zudem ist ein beidseitiger Gewässerräumstreifen von 5 m einzuplanen.
Diese Räumstreifen sollten in öffentlicher Hand verbleiben.
Ich weise vorsorglich nochmal darauf hin, dass im Bereich des
Gewässers (5 m ab Böschungsoberkante) bauliche Anlagen unzulässig sind.
Hierzu gehören auch Zäune und Ziergärten. Anpflanzungen sind nur mit
Zustimmung des Verbands zulässig. |
Die Planung sieht die Aufhebung des Gewässers vor. Die Darstellung
des Gewässers und eines Räumstreifens ist somit nicht erforderlich. Die
Detailplanungen werden mit der Hase-Wasseracht im weiteren Verfahren
abgestimmt. |
Sollte das Gewässer aufgelöst werden, ist dies vertraglich mit der
Hase-Wasseracht zu Regeln. |
Der Hinweis wird berücksichtigt. |
Eine Abstimmung seitens der Stadt Vechta hat nicht stattgefunden,
dies ist sehr bedauerlich. Es ist nicht unser Ansinnen Verfahren durch
negative Stellungnahmen zu verlängern, jedoch sehen wir uns bei dieser
Planung dazu gezwungen. Wir wünschen uns in Zukunft eine bessere
Kommunikation bzgl. Planungen an unseren Gewässern. |
Das Ingenieurbüro Frilling + Rolfs hat die Planung Ende April mit
der Hase-Wasseracht abgestimmt. In diesem Gespräch wurde unter anderem auch
über das Gewässer 15.2/0 (Lange Furt) gesprochen. Das Ingenieurbüro hat dem
zuständigen Sachbearbeiter die geplanten Maßnahmen in Bezug auf die
Entwässerung im Plangebiet dargestellt. Hierbei wurde auch die Möglichkeit
einer Gewässerauflösung für das im B-Plangebiet liegende Verbandsgewässer
erörtert. Es wurde dargelegt, dass die Entwässerung des Plangebietes, sowie
eventuelle vorhandene Anschlüsse an das Verbandsgewässer durch entsprechende
Kanäle (in hydraulisch ausreichender Dimensionierung), dem geplanten
Regenrückhaltebecken zugeführt werden.
Der zuständige Sachbearbeiter war mit den dargestellten und
geplanten Entwässerungsmaßnahmen einverstanden und erklärte diese zu
unterstützen. Gleichfalls hob er jedoch her-vor, dass er aufgrund der ihm
vorliegenden Planung eine negative Stellungnahme abgeben wird, da in dieser
Planung über das vorhandene Verbandsgewässer 15.2/0 keinerlei Informationen
oder Hinweise gegeben werden.
Der zuständige Sachbearbeiter betonte jedoch nochmals, dass die
geplanten Entwässerungsmaßnahmen, einschließlich der Gewässeraufhebung im
weiteren Verfahren seine Zustimmung erhalten. |
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Nr. 6 Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege – Abteilung
Archäologie – Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, 26121 Oldenburg mit Schreiben vom 04.05.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
seitens der Archäologischen Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen
folgende Bedenken und Anregungen vorgetragen:
Der in den Planunterlagen bereits
enthaltene Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden reicht hier nicht
aus. Vielmehr ergeben sich für einen Großteil des bisher unbebauten Bereiches
im zur Wohnbebauung vorgesehen Gebiet östlich des Mühlendammes folgende
denkmalpflegerische Notwendigkeiten: ·
Ausreichend
im Vorfeld jeglicher Bau- und Erschließungsarbeiten muss durch ein
entsprechendes Raster von Suchschnitten auf dem Areal durch entsprechende
Fachleute geklärt werden, wo und in welchem Erhaltungszustand weitere
Denkmalsubstanz vorhanden ist. ·
Dabei
sind für eine verlässliche Prognose zu Befunddichte und Erhaltungszustand
mind. 15 % der Fläche zu öffnen. Mind. 10 % der angetroffenen Befunde sind
exemplarisch zu schneiden, Bodenprofile anzulegen. In befundfreien Flächen
ist zudem ein Geoprofil anzulegen, dessen Sohle etwa 1 m unter dem Planum
liegen sollte. ·
Abhängig
von diesem Untersuchungsergebnis ist ggf. eine fach- und sachgerechte
archäologische Ausgrabung notwendig, deren Umfang und Dauer von der
Befundsituation abhängig ist. ·
Die
entstehenden Kosten für die Voruntersuchungen und ggf. notwendigen
Ausgrabungen können nicht von der Archäologischen Denkmalpflege getragen
werden. ·
Wir
regen an, dass sich die Vorhabenträger frühzeitig mit den Denkmalbehörden in
Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzusprechen. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Im Vorfeld jeglicher
Bau- und Erschließungsarbeiten werden entsprechende Untersuchungen (Prospektion)
gemäß den Vorgaben des Landesamtes für Denkmalpflege durchgeführt. Hierzu
wird frühzeitig eine Abstimmung durchgeführt. |
Nr. 7 Landkreis Vechta, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta mit Schreiben vom 05.05.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den
Bebauungsplanentwurf grundsätzlich keine Bedenken.
Städtebau Die erhebliche Erweiterung von Wohnbauflächen in Langförden östlich
der B 69 ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Aus städtebaulicher
Sicht ist die Weiterentwicklung des Ortes Langförden westlich der B69
anzustreben. Die Orientierung am konkreten Wohnbauflächenbedarf für
Langförden ist aufzuzeigen. |
Die Ausführungen werden berücksichtigt. Entgegen den derzeitigen Entwicklungen
in der Baubranche ist die Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Stadt
Vechta nach wie vor hoch. Die Wohnraum-Leitlinien der Stadt Vechta und das
Wohnraumversorgungskonzept des Landkreises Vechta prognostizieren bei den
Ein- und Zweifamilienhäusern und bei den Mehrfamilienhäusern weiteren
Neubedarf. Westlich der Oldenburger Straße (B 69) der Ortschaft Langförden
gibt es derzeit keine Möglichkeiten ein Wohngebiet dieser Größenordnung zu
entwickeln. Die Siedlungsentwicklung wird aus verschiedenen Gründen
eingeschränkt, z.B. durch:
-
Emissionen
aus der Tierhaltung -
Emissionen
aus Gewerbe- und Industriegebieten -
Schutzabstände
zu Erdgasförderstellen und Leitungstrassen -
Mangelnde
Flächenverfügbarkeit/ Flächenkonkurrenz mit der Landwirtschaft
Auf der einen Seite ist immer noch die Nachfrage nach Wohnungsbau
hoch (auch bei höheren Kosten) und auf der anderen Seite besteht
Flächenknappheit. In Langförden, östlich der B 69 besteht daher die
Notwendigkeit, diese verkehrlich und städtebaulich gut gelegenen Flächen zu
entwickeln.
Die Entwicklung der Wohnbauflächen ist auf einen längerfristigen
Entwicklungshorizont ausgelegt und soll in Teilabschnitten erfolgen, um
bedarfsgerecht Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Zudem soll im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 59L Erweiterungsflächen für den
ansässigen Betrieb geschaffen werden. Die Begründungen zu den Bauleitplänen
werden hierzu ergänzt. |
Umweltschützende Belange Zu den mir vorliegenden Unterlagen kann keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, da der Umweltbericht erst im nächsten Verfahrensschritt beigefügt wird und die Abarbeitung des speziellen Artenschutz nur unvollständig behandelt wurde. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. |
Im Änderungsbereich befinden
sich geschützte Wallhecken im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in
Verbindung mit § 22 Abs. 3 NNatSchG. Wallhecken dürfen nicht beseitigt
werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher
beeinträchtigen, sind verboten. Die Wallhecken sind entsprechend zu schützen.
Bei den Wallhecken im Plangebiet handelt sich um einen Wallheckenbereich an
der östlichen Grenze des Teilbereiches A, einen Wallheckenrest nördlich der
Straße „Am Middelpatt“ und einen Wallheckenrest bestehend aus drei Eichen auf
einem Wall am Graben zwischen den Flurstücken 67 und 74/11. Die beiden zuerst
genannten Wallhecken sind im Bestandsplan verortet worden. Die zuletzt
genannte Wallhecke fehlt im Bestandsplan. In der Bilanzierung bei der Bewertung
des Bestandes fehlen die Wallhecken vollständig. Der Bestandsplan und die
Bilanzierung sind entsprechend anzupassen. |
Die nebenstehend folgenden Ausführungen werden im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Die in Rede stehende Wallhecke an der östli chen Grenze des
Teilbereiches A befindet sich mit einem genügend großen Abstand zur
Plan-gebietsgrenze außerhalb des Geltungsbereichs. Um dem Schutz der
Wallhecke weiterhin Rechnung zu tragen wird an der Plangebietsgrenze ein
Wallheckenschutzstreifen festgesetzt. Demnach ist nicht von
Beeinträchtigungen auszugehen.
Der Wallheckenrest nördlich der Straße „Am Middelpatt“ wird im
Bestandsplan aufgeführt. Dieser Abschnitt befindet sich innerhalb des
Geltungsbereiches des rechtskräftigen Ur-sprungsplanes (Bebauungsplan Nr.
22L). Daher bleibt er in der Bilanzierung unberücksichtigt.
Der Wallheckenrest bestehend aus drei Eichen auf einem Wall am
Graben zwischen den Flur-stücken 67 und 74/11 hat gem. Aussagen der UNB des
LK Vechta eine Länge von ca. 10 m. Die Bilanzierung wird dahingehend
angepasst und eine Wallheckenkompensation für den entsprechenden Abschnitt
berücksichtigt. |
Mit der heranrückenden Bebauung
sind erhebliche Beeinträchtigungen der Wallhecken im Sinne einer stark
eingeschränkten ökologischen Funktionsfähigkeit verbunden (Nutzung als
Lagerplätze, Einbeziehung in das Gartengrundstück nebst gärtnerischer
Überformung u. ä.). Der Funktionsverlust ist im Umweltbericht in der
Eingriffsbilanzierung und -bewertung in Form einer Abwertung des Planwertes
entsprechend zu berücksichtigen. Aus naturschutzfachlicher Sicht sollte bei
der Parzellierung der Baugrundstücke eine Einbeziehung der Wallhecken nebst
Wallheckenschutzstreifen in die Baugrundstücke unterbleiben, um Konflikte zu
vermeiden. |
Der Hinweis wird mit dem Verweis auf die obigen Ausführungen zur
Kenntnis genommen.
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Sollte eine Überplanung von
Wallhecken erfolgen, ist im Rahmen einer Alternativenprüfung darzulegen, ob
ein zwingendes Erfordernis der Überplanung der naturschutzrechtlich
geschützten Wallheckenstrukturen gegeben ist (vgl. Vermeidungsgrundsatz gem.
§ 15 Abs. 1 BNatSchG). Sind Alternativen nicht gegeben, so ist dies
entsprechend zu begründen. Für die zu überplanenden Wallheckenabschnitte ist
ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Als Ausgleich für den Wallheckenverlust
ist eine Wallheckenneuanlage im Verhältnis 1:2 ist nachzuweisen (vgl. Erlass
des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz an die
UNBs vom 14.02.2012). |
Eine Erhaltung des in Rede stehenden Wallheckenrests (am Graben
zwischen den Flurstücken 67 und 74/11) innerhalb der Feldhecke würde
erhebliche Veränderungen in der Planung hervorrufen und einen erheblichen
Verlust von Bauland bedingen. Ausführungen zur Alternativenprüfung (siehe
weiter oben). Ein Antrag auf Befreiung wird für den überplanten Abschnitt im
Rahmen des Umweltberichtes gestellt. |
Es werden Kompensationsflächen
aus dem B-Plan Nr. 22L überplant. In der Bilanzierung sind aus
naturschutzfachlicher Sicht als Bestandswerte die Planwerte aus dem
Ursprungsplan des B-Planes Nr. 22L zu übernehmen. In Bezug auf die
Pflanzerhaltungsflächen unterscheidet der Ursprungsplan zudem zwischen
Pflanzerhalt „Obstbäume“ und Pflanzerhalt „Feldgehölze“. |
Die nebenstehenden Ausführungen beziehen sich auf die verbindliche
Bauleitplanung und werden in diesem Rahmen abgearbeitet. Die Planwerte aus dem Ursprungsplan (B-Plan Nr. 22L) werden
übernommen, sofern im Rahmen dieser Bauleitplanung aus dem Jahr 1995 eine
Bewertung des Eingriffes stattgefunden hat. Andernfalls werden die
nebenstehend aufgeführten grünordnerischen Festsetzungen in Anlehnung an das
anzuwendende Osnabrücker Kompensationsmodell im Weiteren berücksichtigt. Es
wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die anteilig ursprünglich
festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sowie Teile einer Fläche für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzungen und Gewässern
überplant werden. Alle weiteren Kompensationsmaßnahmen werden durch die
getroffenen Flächenfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 59L übernommen und damit
dauerhaft gesichert. |
Außerdem werden die im B-Plan
entsprechend festgesetzten Pflanzgebote in der Bilanzierung bei der Bewertung
des Planzustandes mit 1,5 WE eingestellt. Aus naturschutzfachlicher Sicht
werden diese Pflanzgebote ohne flächenmäßige Abgrenzung im Planentwurf als
Bestandteile der neu anzulegenden Hausgärten in den Wohngebieten angesehen.
Sie sollen gewährleisten, dass Hausgärten in die Bilanzierung mit 1,0 WE
eingestellt werden können. Eine darüber hinaus gehende ökologische Aufwertung
im Sinne einer zusätzlichen Kompensation kann nicht anerkannt werden. Die zur vollständigen Kompensation erforderliche externe Ausgleichsfläche ist rechtzeitig vor dem Feststellungsbeschluss nachzuweisen und in geeigneter Art und Weise durch weiteren Änderungsbereich, Eigentum oder städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Lage der Fläche ist parzellenscharf abzugrenzen und kartographisch darzustellen. Die auf der Fläche vorgesehenen Maßnahmen sind einschließlich des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der erforderlichen Pflege detailliert zu beschreiben und gegebenenfalls darzustellen. |
Der Anregung wird gefolgt und die vorliegende Eingriffsbilanzierung
dahingehend angepasst. |
Dem faunistischen Fachbeitrag
zufolge war „in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises
Vechta eine Erfassung der Brutvögel durchzuführen“ (vgl. S.1). Eine
Abstimmung der Kartierungen ist jedoch nicht mit mir erfolgt. Bei dem
eingereichten Gutachten handelt es sich um eine Darlegung der Ergebnisse der
Brutvogelkartierungen. Eine Artenschutzrechtliche Prüfung, die die durch die
Planungen entstehenden möglichen Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
nach § 44 BNatSchG betrachtet und Vermeidungs-, Minderungs- und
funktionserhaltende Maßnahmen herleitet, ist den Unterlagen noch beizufügen.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass bei Überplanung der Brutreviere eine
Zerstörung von Fortpflanzungsstätten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
vorliegt. Ein geplantes Vorhaben kann dem-nach nur zugelassen werden, sofern
nachgewiesen werden kann, dass unter Berücksichtigung vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) die ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. |
Dem Hinweis wird gefolgt. Der Text wird dementsprechend angepasst
und der Satz gelöscht. Eine artenschutzrechtliche Prüfung wird auf Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung den Unterlagen beigefügt.
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Bezüglich des Steinkauzes wird
darauf hingewiesen, dass sich neben den Steinkauzröhren an den Ställen, eine
weitere Steinkauzröhre in einer Eiche in dem Wallheckenrest am Graben
zwischen den Flurstücken 67 und 74/11 befindet. |
Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. |
Aus artenschutzrechtlicher
Sicht ist das Plangebiet auf die Artengruppen der Fledermäuse zu überprüfen.
Das Kartierprogramm ist im Vorfeld mit mir abzustimmen. Zudem sind Aussagen
zu Eignung des Plangebietes für Amphibienvorkommen zu treffen. |
Der Sachverhalt ist in Klärung. |
Immissionsschutz Für die unter Punkt 4.3 Geruchsimmissionen gemachten Angaben ist das vollständige Gutachten zur Plausibilitätsprüfung vorzulegen. Dazu gehören auch Angaben, welche Betriebe mit welchen Tierplätzen berücksichtigt wurden und das Rechenlaufprotokoll. |
Der Anregung wird gefolgt. Das
vollständige Gutachten wird bis zur öffentlichen Auslegung in die
Planunterlagen eingestellt. |
Nr. 8 Deutsche Telekom
Technik GmbH, Hannoversche Str. 6-8, 49084 Osnabrück mit Schreiben vom 08.05.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom wird die Voraussetzungen zur Errichtung eigener
TK-Linien im Baugebiet prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die
Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich
die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer
TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung
der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.
Wir bitten Sie, Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im
Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich,
mindestens zwei Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen. |
Die Stellungnahme wird im Rahmen der Ausführungsplanung
berücksichtigt. |
Nr. 9 Landesamt für Bergbau,
Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover mit Schreiben vom 11.05.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum
o.g. Vorhaben folgende Hinweise: Bergbau: West In unmittelbarer Nähe des Plangebietes befinden sich bergbauliche
Anlagen (z.B. Sauergasbohrungen) sowie bergbauliche Leitungen (z.B.
Sauergasleitungen) der ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Varenwalder
Str. 238, 30179 Hannover. Bei den bergbaulichen Anlagen sowie den Leitungen
sind Sicherheitsabstände bzw. Schutzstreifen zu beachten. Die Schutzstreifen
sind von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu
halten. Bitte beteiligen Sie das Unternehmen am weiteren Verfahren, damit
ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden
können. |
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurde die BIL-Leitungsauskunft
abgefragt. Dem-nach sind Anlagen der ExxonMobil Production nicht betroffen. |
Boden Die Grundlage zur fachlichen Beurteilung des Schutzgutes Boden
liefert in Deutschland das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und fokussiert
dabei auf die Bewertung der Bodenfunktionen. Bei Einwirkungen auf den Boden
sollen Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen und der
Archivfunktion vermieden werden (vgl. § 1 BBodSchG). Mit Grund und Boden ist
gemäß §1a BauGB sparsam und schonend umzugehen und flächenbeanspruchende
Maßnahmen sollten diesem Grundsatz entsprechen (LROP 3.1.1, 04). Für Niedersachsen
wird in der Niedersächsischen Nachhaltigkeitsstrategie eine reduzierte
Flächeninanspruchnahme von unter 4 ha pro Tag bis 2030 angestrebt. Das
NNatSchG gibt in §1a zudem vor, die Neuversiegelung von Böden landesweit bis
zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum
Ablauf des Jahres 2050 zu beenden. Diese Zielsetzung wurde auch in das LROP (3.1.1, 05) aufgenommen. Hieraus ergibt sich der Bedarf nach
einem sparsamen Umgang mit den Ressourcen Boden und Fläche für die kommunale
Planung. Zur fachgerechten Berücksichtigung in der Planung sollte das
Schutzgut Boden in dem zu erarbeitenden Umweltbericht entsprechend der Anlage
1 Baugesetzbuch (BauGB) ausführlich beschrieben und eine
Bodenfunktionsbewertung entsprechend der im Bundes-Bodenschutzgesetz (vgl. §
2 BBodSchG) genannten Funktionen vorgenommen werden. Zur Unterstützung bei
der Bewertung der Bodenfunktionen und der Empfindlichkeiten von Böden
stellt das LBEG über den NIBIS® Kartenserver bodenkundliche Netzdiagramme
bereit, die in der Planung verwendet werden können. Eine Beschreibung der
Diagramme und Hinweise zur Anwendung finden Sie in Geofakten 40.
Als Datenbasis zur Bearbeitung des Schutzgutes Boden empfehlen wir
unsere Bodenkarte i.M. 1:50.000 (BK50) und ihre Vielzahl an Auswertungskarten
– u.a. zu Suchräumen für schutzwürdige Böden und zu Empfindlichkeiten der
Böden. Sofern genauere Informationen zu den Böden im Gebiet vorliegen,
sollten diese zusätzlich herangezogen werden.
Im Plangebiet befinden sich laut den Daten des LBEG Suchräume für
schutzwürdige Böden entsprechend GeoBerichte 8 (Stand: 2019). Im Plangebiet
handelt es sich um folgende Kategorien: Kategorie Plaggenesch hohe - äußerst hohe Bodenfruchtbarkeit Die Karten können auf dem NIBIS® Kartenserver eingesehen werden. |
Das Schutzgut Boden / Fläche wird im weiteren Verfahren im
Umweltbericht berücksichtigt und bewertet. |
Gemäß dem Nds. Landesraumordnungsprogramm (LROP 3.1.1, 04) sind
Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion in besonderem
Maße erfüllen, vor Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung
besonders zu schützen. Schutzwürdige Böden sollten bei der Ermittlung des
Kompensationsbedarfs besondere Berücksichtigung finden. |
Entgegen den derzeitigen Entwicklungen in der Baubranche ist die
Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Stadt Vechta nach wie vor hoch. Die
Wohnraum-Leitlinien der Stadt Vechta und das Wohnraumversorgungskonzept des
Landkreises Vechta prognostizieren bei den Ein- und Zweifamilienhäusern und bei
den Mehrfamilienhäusern weiteren Neubedarf.
Die Siedlungsentwicklung im übrigen Stadtgebiet wird aus
verschiedenen Gründen eingeschränkt, z.B. durch:
-
Emissionen
aus der Tierhaltung, -
Emissionen
aus Gewerbe- und Industriegebieten, -
Schutzabstände
zu Erdgasförderstellen und Leitungstrassen, -
Mangelnde
Flächenverfügbarkeit/ Flächenkonkurrenz mit der Landwirtschaft.
Das Plangebiet dient der langfristigen Deckung des Wohnraumbedarfs
der Ortschaft Langförden und lässt sich abschnittsweise entsprechend der
Nachfragesituation erschließen.
Im Vorfeld jeglicher Bau- und Erschließungsmaßnahmen werden
archäologische Untersuchungen des Plaggenesch vorgenommen.
|
In der Planungsphase lassen sich aus bodenschutzfachlicher Sicht
mehrere Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen
des Schutzguts bedenken und – wenn möglich – in Ausschreibungen bzw. folgende
Planungsstufen übernehmen. Besonders schutzwürdige oder empfindliche Bereiche
sollten wenn möglich von einer Bebauung ausgenommen werden. Im Rahmen der
Bautätigkeiten sollten einige DIN-Normen aktiv Anwendung finden (v.a. DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben,
DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau -Bodenarbeiten, DIN 19731
Verwertung von Bodenmaterial). Der Geobericht 28 Bodenschutz beim Bauen des
LBEG dient als Leitfaden zu diesem Thema. Weitere Hinweise zur Vermeidung und
Minderung von Bodenbeeinträchtigungen sowie zur Wiederherstellung von
Bodenfunktionen sind zudem in Geofakt 31 Erhalt und Wiederherstellung von
Bodenfunktionen in der Planungspraxis zu finden. |
Unter Punkt 5.1 im Umweltbericht wird auf die genannten
DIN-Vorschriften und Leitfäden verwiesen. |
Eine eingriffs- und funktionsbezogene Kompensation verbleibender
Bodenfunktionsbeeinträchtigungen sollte durch geeignete Maßnahmen zur
Verbesserung der Bodenfunktionen durchgeführt werden (z.B. Entsiegelung,
Renaturierung, Wiedervernässung). Dementsprechend empfehlen wir Bodenabtrag
im Zuge dieser Maßnahmen zu vermeiden und Maßnahmen zu wählen, die den natürlichen Standortbedingungen entsprechen. Wir weisen in
diesem Kontext auf die LBEG Veröffentlichung Erhalt und Wiederherstellung von
Bodenfunktionen in der Planungspraxis hin. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Gashochdruckleitungen, Rohrfernleitungen Durch das Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen
erdverlegte Gashochdruckleitungen bzw. Rohrfernleitungen. Bei diesen
Leitungen sind Schutzstreifen zu beachten, die von jeglicher Bebauung und von
tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten sind. Bitte beteiligen Sie den
aktuellen Leitungsbetreiber direkt am Verfahren, damit ggf. erforderliche
Abstimmungsmaßnahmen (genauer Leitungsverlauf, Breite des Schutzstreifens
etc.) eingeleitet werden können. Der Leitungsbetreiber kann sich ändern, ohne
dass es eine gesetzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem LBEG gibt. Wenn
Ihnen aktuelle Informationen zum Betreiber bekannt sind, melden Sie diese
bitte an Leitungskataster@lbeg.niedersachsen.de. Weitere Informationen
erhalten Sie hier. Die beim LBEG vorliegenden Daten zu den betroffenen
Leitungen entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle: Wenn die Beteiligung der Leitungsbetreiber bereits im Rahmen
früherer Planungsverfahren durchgeführt wurde und zwischenzeitlich keine
Veränderung des Leitungsverlaufs erfolgte, ist die Erfordernis einer erneuten
Beteiligung der genannten Unternehmen durch die verfahrensführende Behörde
abzuwägen. |
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurde die BIL-Leitungsauskunft
abgefragt. Demnach sind Anlagen der ExxonMobil Production nicht
betroffen. |
Hinweise Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen
wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort
auf den NIBIS ® Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen
ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw.
einen geotechnischen Bericht. Geotechnische
Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen
Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN
4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
Die Ausführungen werden bei zukünftigen Bauvorhaben berücksichtigt. |
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine
weiteren Hinweise oder Anregungen.
Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte
gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend
berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen
Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als
parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf
Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren
Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse,
Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. |
Auslegungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird dem Entwurf der 100. Änderung des Flächennutzungsplanes „Langförden – Entwicklungsbereich östlich der Oldenburger Straße (B69)“ zugestimmt.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und der Begründung einschließlich des Umweltberichtes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.“
Sachverhalt:
Anlass und Ziel der Planung
Die Stadt Vechta beabsichtigt in
der Ortschaft Langförden bedarfsgerecht zusätzliche Wohnbauflächen
planungsrechtlich vorzubereiten und führt hierzu die 100. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Langförden – Entwicklungsbereich östlich der Oldenburger
Straße (B 69)“ durch. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung sollen zudem
Erweiterungsflächen für einen ansässigen gewerblichen Betrieb geschaffen
werden.
Es sollen verschiedene Wohnformen, wie Einzel- und Doppelhäuser sowie
Hausgruppen und Flächen für Mehrfamilienhausbebauung planungsrechtlich
abgesichert werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, im südwestlichen Bereich
eine Kindertagesstätte zu errichten.
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1984 stellt das Plangebiet überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft dar. Lediglich entlang des Mühlendamms sind ein Gewerbegebiet und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen. Entsprechend der eingangs genannten Planungsziele werden innerhalb des Geltungsbereiches der 100. Flächennutzungsplanänderung im Teilbereich A gewerbliche Bauflächen und im Teilbereich B überwiegend Wohnbauflächen dargestellt. Im Teilbereich B wird zudem eine Fläche für eine gemischte Bebauung und eine Gemeinbedarfsfläche für den Bau einer Kindertagesstätte dargestellt.
Geltungsbereich
Das etwa 10,8 ha umfassende
Plangebiet befindet sich am östlichen Ortsrand der Ortschaft Langförden
unmittelbar östlich der Oldenburger Straße (B69) und setzt sich aus den
Teilbereichen A und B zusammen.
Natur- und Umwelt
Die durch das Planvorhaben
berührten naturschutzfachlichen Aspekte und die weiteren umweltbezogenen
Auswirkungen werden im Rahmen der Eingriffsregelung und im Umweltbericht
erfasst, bewertet und dokumentiert. Die Ergebnisse der Umweltprüfung wie auch
die Aussagen der o.g. Fachplanungen werden in die Planung eingestellt.
Verfahren
Die konkrete Gebietsentwicklung
wird im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplans Nr. 59L
„Langförden – Entwicklungsbereich östlich der Oldenburger Straße (B69)“ mit
örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung geregelt.
Der Entwurf der 100. Änderung
des Flächennutzungsplanes wurde in der Zeit vom 03.04.2022 bis einschließlich 05.05.2023 zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit ausgehängt und gleichzeitig den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.
Nachstehend sind die im Rahmen des o. g. Verfahrens eingegangen Stellungnahmen und die entsprechenden
Prüfungen aufgeführt.