Beschlussempfehlung:
Im Rahmen der Anhörung
gemäß § 94 Abs. 1 und 2 NKomVG fasst der Ortsrat Langförden folgenden
Beschluss:
„Zur Steuerung der Gestaltung
und besonderen Anforderungen an Werbeanlagen zum Schutz des gewachsenen
Stadtbildes wird die Neu-Aufstellung der Örtlichen Bauvorschriften über die
Gestaltung von Werbeanlagen - für den Bereich der Ausfallstraßen, des Stadtrings
und der Ortsdurchfahrt Langförden - in der Stadt Vechta gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 84 Abs. 3 und 4 NBauO beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich
ist in den beigefügten Abbildungen 1 und 2 gekennzeichnet.
Die Verwaltung wird
beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorzunehmen.“
Sachverhalt:
Die Stadt Vechta hat am
05.04.2011 die Aufstellung von Örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung
von Werbeanlagen beschlossen.
Mit der Aufstellung einer
Werbesatzung hat die Stadt Vechta das städtebauliche Ziel verfolgt, örtliche
Vorschriften über die Gestaltung und besondere Anforderungen an Werbeanlagen
zum Schutz des gewachsenen Stadtbildes zu erlassen.
Mit der Werbesatzung soll eine
unkontrollierte Zunahme von Werbeanlagen, Leuchtschriften, Auslegern, Fahnen
und Großflächentransparenten im Stadtgebiet verhindert werden. Im
Geltungsbereich der Werbesatzung sollten differenzierte Anforderungen an
Werbeanlagen gestellt werden.
Die Planung basierte auf einer
umfassenden Stadtbildanalyse, die die Bereiche: Innenstadt, Ausfallstraßen und
Ortsdurchfahrt Langförden erfasste.
Die Satzung ist am 17.03.2012
in Kraft getreten.
In den Jahren 2016, 2017 und
2018 wurden insgesamt vier Bauanträge für die Errichtung großformatiger
Fremdwerbeanlagen bundesweit tätiger Unternehmen im Bereich der Außenwerbung
von der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Vechta abgelehnt. Die
Antragsteller legten hiergegen Widerspruch und anschließend Klage beim VG
Oldenburg ein, sodass diese Entscheidungen sich im vergangenen Jahr einer
gerichtlichen Überprüfung unterziehen mussten.
Drei der vier großformatigen,
beleuchteten, teilweise doppelseitigen Werbeanlagen mit einer
Werbeansichtsfläche von ca. 10 qm (pro Seite) sollten in der Münsterstraße und
eine in der Oyther Straße errichtet werden. Alle Standorte liegen im
Geltungsbereich der vom Rat der Stadt Vechta in seiner Sitzung am 05.03.2012
beschlossenen Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen in
der Stadt Vechta (Werbesatzung). Aufgrund der in § 3 enthaltenen
Größenbeschränkung der Werbeansichtsfläche für Fremdwerbung (außerhalb der
Stätte der Leistung) auf max. 4 qm wurden seinerzeit die beantragten o. g.
Plakatanschlagtafeln abgelehnt.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung wurden am 21.06.2022 drei der vier Standorte mit dem Richter
besichtigt und verhandelt. Lediglich in einem Klageverfahren wurde die
Ablehnung der Unteren Bauaufsichtsbehörde bestätigt, da der beantragte Standort
in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 50 Abs. 4 NBauO Fremdwerbung nicht
zulässt.
In den beiden anderen
Verfahren sowie dem zuletzt verhandeltem Verfahren wurden die beantragten
Standorte als Mischgebiet eingestuft und die Ablehnungen aufgrund der
Werbesatzung für rechtswidrig erklärt. Die Werbeanlagen mussten im Nachgang von
der Unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden.
Obwohl der Richter kein Urteil
fällte, machte er in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Werbesatzung
rechtswidrig ist. Insbesondere verletzt sie das Zitiergebot hinsichtlich ihrer
Ermächtigungsgrundlage. Zudem wird das generelle Verbot großflächiger
Fremdwerbeanlagen im Stadtgebiet bemängelt. Allein der Ausschluss großflächiger
Fremdwerbung im Stadtgebiet ohne jegliche Differenzierung, welches Baugebiet
vorliegt, kann zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Werbesatzung führen.
Aktuell liegt der Unteren
Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag für die Errichtung einer doppelseitig
beleuchteten Design-Werbetafel auf Monofuß für die Lohner Straße (Mischgebiet)
vor.
Ziel der Neu-Planung und Geltungsbereich
Eine nicht mit den o. g. Zielen vereinbare Entwicklung wird durch einen aktuellen Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage bereits erkennbar. Die intakte städtebauliche Qualität des Stadtbildes kann nur durch eine angemessene Planung erhalten bleiben.
Um vor dem Hintergrund der rechtlichen Einschätzung des VG Oldenburg auch
zukünftig die Errichtung von Werbeanlagen rechtssicher steuern zu können, ist
es erforderlich, die Örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen neu aufzustellen.
In diesem Zusammenhang soll
der Geltungsbereich der Örtlichen Bauvorschriften nunmehr auf die Bereiche der
Ausfallstraßen, des Stadtrings sowie der Ortsdurchfahrt von Langförden
beschränkt und der Innenstadtbereich, der durch den „Zentralen
Versorgungsbereich“ definiert wird, ausgeklammert werden. Dabei sollen im
Bereich der Ausfallstraßen, des Stadtrings bzw. der Ortsdurchfahrt Langförden
jeweils spezifische Regelungen in Abhängigkeit von der jeweiligen
Bebauungsstruktur getroffen werden.
Aufgrund der für den
Innenstadtbereich bestehenden, wesentlich differenzierten, Anforderungen an die
Gestaltung von Werbeanlagen, ist vorgesehen hierfür eine eigene
Gestaltungssatzung aufzustellen.
Verfahren
Die Aufstellung der Satzung
erfolgt auf der Grundlage der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) und des § 84 Abs. 3 der Niedersächsischen
Bauordnung (NBauO).
Die Vorschriften für das
Verfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gelten einschließlich der
Vorschriften über die Veränderungssperre, die Zurückstellung von
Baugesuchen und die Folgen von Verfahrensmängeln entsprechend.
Zur Sicherung der Planung soll
zudem eine Veränderungssperre erlassen werden.