Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem
Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
„Zur planungsrechtlichen Absicherung der Entwicklung von
Wohnbauflächen im Bereich Stukenborg wird die Aufstellung der 90. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Wohngebiet Stukenborg-West“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
beschlossen.
Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Karte genau gekennzeichnet.
Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorzunehmen.“
Geltungsbereich der 90. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet
Stukenborg-West“
Sachverhalt:
Anlass und Ziel der Planung
Über die im Frühjahr 2023 gefassten Beschlüsse zur Aufstellung der 77.
Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 150a „Stukenborg
- Gewerbegebiet nördlich der Falkenrotter Straße“ wurden die Planungen für eine
gewerbliche Nutzung der Flächen im Bereich Stukenborg – östlich der
Ortsumgehung (B 69) auf den Weg gebracht.
Neben der Deckung des bestehenden Bedarfs zur Bereitstellung von
gewerblichen Bauflächen besteht das Erfordernis die Voraussetzungen für eine
zukünftige Entwicklung von Wohnbauflächen zu schaffen.
Zwar werden aktuell städtebauliche Planungen für die Bereiche Hagen,
Bergstrup und Langförden-Nord verfolgt – Zielsetzung ist jedoch, auch in den
übrigen Stadtbezirken zukünftig Wohnbauflächen zur Verfügung stellen zu können.
Es besteht aktuell die Möglichkeit, dass hier auf einer Fläche von
zunächst ca. 12 ha private und 1,3 ha städtische Baugrundstücke zur Verfügung
gestellt werden können. Perspektivisch können angrenzend weitere 7,5 ha in
Richtung der Straße Stukenborg entwickelt werden.
Geltungsbereich / Nutzungen und planungsrechtliche
Einordnung
Der Geltungsbereich (ca. 14 ha) umfasst Flächen nördlich
und südlich des Stukenborger Moordamms, die heute vorwiegend landwirtschaftlich
genutzt und durch Baumreihen gegliedert werden
Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan als
landwirtschaftliche Fläche dargestellt und ist damit dem Außenbereich nach § 35
BauGB zuzuordnen. Im Entwurf des neuen Flächennutzungsplanes werden hier
bereits Wohnbauflächen dargestellt.
Grundzüge der
Planung
Zur planungsrechtlichen Absicherung der Wohnbauflächenentwicklung
sollen die Flächen als Wohnbauflächen bzw. als Allgemeine Wohngebiete
dargestellt bzw. festgesetzt werden.
Die weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den
überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich an dem Bebauungskonzept, dass
entsprechend den Richtlinien zum Wohnungsbau in der Stadt Vechta zu erstellen
ist.
Natur und Umwelt
Die durch das Planvorhaben berührten naturschutzfachlichen Aspekte und
die weiteren umweltbezogenen Auswirkungen werden im Rahmen der
Eingriffsregelung und im Umweltbericht erfasst, bewertet und dokumentiert. Die
Ergebnisse der Umweltprüfung wie auch die Aussagen der o. g. Fachplanungen
werden in die Planung eingestellt.
Erste Artenschutzgutachten wurden bereits im Zusammenhang mit der
ursprünglichen Planung erstellt, diese müssen fortgeschrieben werden.
Die vorhandenen Baumreihen sollen weitestgehend erhalten und geschützt
werden.
Erschließung/Regenrückhaltung
Die geplanten Wohnbauflächen sollen zunächst ausschließlich über die
Straße Stukenborg und den Stukenborger Moordamm erfolgen. Die Anbindung dieser
und der weiteren Entwicklungsflächen soll zu einem späteren Zeitpunkt über eine
zusätzliche, südlich angeordnete, Anbindung an die Straße „Stukenborg“
erfolgen.
Die Flächen für die Regenrückhaltung befinden sich in Zuordnung zum
Stukenborger Bach sowie in den topografisch hierfür geeigneten Randbereichen
des Plangebietes.
Immissionsschutz
Um das unmittelbare Nebeneinander von Wohn- und Gewerbenutzung
planerisch verträglich gestalten zu können, ist es vorgesehen, dass neben der
Anlage eines Lärmschutzwalls (in dem geplanten Gewerbegebiet) zur Abschirmung
der Wohnbaugrundstücke innerhalb der Gewerbegebiete auch Nutzungsbeschränkungen
hinsichtlich der Art der späteren Nutzung der Gewerbegrundstücke sowie
Lärmkontingente in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Zur Steuerung einer konfliktfreien Gebietsentwicklung sind darüber
hinaus innerhalb der Wohngebiete ggf. passive Lärmschutzmaßnahmen in Bezug auf
den von der Ortsumgehung B69 Verkehrslärm z.B. durch die Festsetzung von
Lärmpegelbereichen bzw. zusätzlichen Regelungen zum Schutz der
Außenwohnbereiche erforderlich. Hierfür muss ein entsprechendes Fachgutachten
erstellt werden.