Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss/Rat folgende Beschlussfassung vor:
I.
Prüfung
der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und
Abwägungsvorschlag:
Nr.
1 – Landkreis Vechta mit
Schreiben vom 09.05.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Städtebau In der Begründung ist die Festsetzung eines Urbanen
Gebiets als Alternative zum Mischgebiet aus städtebaulicher Sicht darzulegen.
Der hier besondere Gebietscharakter ist anhand der Unterlagen nicht ablesbar.
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Der Hinweis wird beachtet, die
Begründung wird um eine Begründung zur Festsetzung eines Urbanen Gebietes
(MU) als Alternative zu einem Mischgebiet (MI) ergänzt. |
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im Urbanen Gebiet
bedarf einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen
konkreten Planungssituation und einer sachgerechten Abwägung aller Belange
ergibt (vgl. BVerwG: 4 BN 11.13). |
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Bei der Ermittlung von Grundflächen für die GRZ sind
Tiefgaragen gemäß § 19 Abs. 4 BauGB mitzurechnen. Dies sollte bei der
Festsetzung der GRZ berücksichtigt werden, um eine Überschreitung durch das
Vorhaben zu vermeiden. |
Die textliche Festsetzung
zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung wird zur Klarstellung um eine
Überschreitung der GRZ II im MU1 auf maximal 0,9 und im MU2 auf maximal 0,8
ergänzt. |
Umweltschützende Belange Die Textliche Festsetzung Nr. 7 sollte dahingehend
ergänzt werden, dass jegliche Versiegelung,
Aufschüttung oder Abgrabung auf Baugrundstücken in einem Abstand von weniger
als 5 m von festgesetzten Einzelbäumen (Stammmittelpunkt) nicht zulässig ist. |
Der Anregung wird gefolgt.
Die Textliche Festsetzung Nr. 7 wird dahingehend ergänzt, dass jegliche
Versiegelung, Aufschüttung oder Abgrabung auf Baugrundstücken in einem
Abstand von weniger als 5 m von festgesetzten Einzelbäumen (Stammmittelpunkt)
nicht zulässig ist. Da der Erhalt der Bäume
Zielsetzung ist, kann der Abstand von 5,00 m auch überschritten werden,
sofern Schutzmaßnahmen zum Erhalt des Baumes getroffen werden. |
Bei dem eingereichten artenschutzrechtlichen Gutachten handelt es
sich um eine Potenzialabschätzung des Plangebietes auf Grundlage einer
Begehung am 19.09.2022. Aufgrund der vollständigen Belaubung der Bäume zum
Kartierzeitpunkt konnte gemäß des Gutachtens „der Kronenbereich nicht
ausreichend eingesehen und auf Baumhöhlen und Nester abgesucht werden“. Durch
die Überplanung von Gehölz- und Gebäudestrukturen im Plangebiet können
möglicherweise artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Für eine rechtssichere Prüfung und Beurteilung der durch
die Planungen entstehenden möglichen artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG wird aus artenschutzrechtlicher Sicht
dringend empfohlen, im späten Frühjahr/Frühsommer die Bäume sowie die Gebäude
des Plangebietes auf Quartierstrukturen/Fortpflanzungs- und Ruhestätten der
Artengruppen Vögel und Fledermäuse sowie auf das Vorhandensein von Fledermauswochenstuben zu untersuchen. Anhand der Ergebnisse sind Vermeidungs-, Minderungs-
und funktionserhaltende Maßnahmen herzuleiten. |
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Immissionsschutz Die Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung einzutragen und
entsprechende Maßnahmen sind textlich festzusetzen. In den Lärmpegelbereichen
II-IV befinden sich Balkone und Dachterrassen mit Außenwohnbereichen, worauf
im Schallgutachten nicht näher eingegangen wird. Hierzu sollten Aussagen
getroffen werden und gegebenenfalls sind Schallschutzmaßnahmen wie
abschirmende Schallschutzwände festzusetzen. |
Das Lärmgutachten wurde
entsprechend überarbeitet. In dem überarbeiteten Lärmgutachten werden ebenso
textliche Festsetzungen vorgegeben, welche in den Bebauungsplan eingearbeitet
werden. Auf die Darstellung von Lärmpegelbereichen durch Flächenabgrenzung wird
aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf der Planzeichnung verzichtet.
Stattdessen werden die jeweiligen Gebäudeseiten betitelt. In der textlichen
Festsetzung wird auf diese Gebäudeseiten Bezug genommen. |
Wasserwirtschaft Ergänzend zur Entwässerungsplanung ist gegebenenfalls ein
Bodengutachten erforderlich, um die mögliche Versickerung zu klären und ob
für die Tiefgargage eine Bauwasserhaltung erforderlich ist. Bei einer
Bauwasserhaltung ist die Entnahme des Grundwassers von mehr als 50 m³ pro Tag
oder einer Dauer von mehr als 6 Monaten erlaubnispflichtig. Der Antrag ist
mindestens sechs Wochen vor Beginn der Wasser-haltung bei der unteren
Wasserbehörde des Landkreises Vechta zu stellen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Baugrunduntersuchung wurde bereits durch den Ingenieurgeologen Dr. Lübbe
im April 2023 durchgeführt. Die Begründung wird um Aussagen hierzu ergänzt. Die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung werden der
Begründung als Anlage beigelegt. |
Löschwasserversorgung Nach § 41 NBauO muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende
Wassermenge den örtlichen Verhältnissen entsprechend zur Verfügung stehen.
Bei nicht ausreichender Löschwassermenge kann eine Baugenehmigung versagt
werden. Grundlage für die Berechnung des Löschwasserbedarfs ist das
Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.
(DVGW) von Februar 2008. Für das Plangebiet mit unterirdischer Großgarage ist
eine Löschwassermenge von 96 m³/h (1600 L/Min) über einen Zeitraum von 2
Stunden erforderlich. Die Löschwasserversorgung ist gesichert, wenn eine
entsprechende Trinkwasserleitung, möglichst als Teil einer Ringleitung, durch
das Plangebiet verlegt und mit einem U-Hydranten Ø100mm bestückt wird. Der
Abstand zwischen den Hydranten soll 120 m nicht überschreiten. Sollte die
benötigte Löschwassermenge nicht über das Trinkwassersystem zur Verfügung
gestellt werden können, so ist die fehlende Differenz auf andere Art und
Weise, z. B. einen Löschwasserbrunnen zu sichern. Objektbezogen können alle
Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m berücksichtigt werden. Der
genaue Standort der Löschwasserentnahmestellen ist mit der
Brandschutzdienststelle des Land-kreises Vechta unter Einbeziehung der
örtlichen Feuerwehr abzusprechen. |
Die Hinweise zur Löschwasserversorgung
werden zur Kenntnis genommen und auf Umsetzungsebene beachtet. Die Begründung
wird redaktionell um die Hinweise zur Löschwasserversorgung ergänzt. |
Brandschutz Nach den Festsetzungen sind Gebäude bis zu einer Höhe von 16 m
zulässig. Daher ist bei der Prüfung nach § 33 Abs. 2 S. 2 und 3 NBauO
hinsichtlich eines zweiten Rettungsweges über eine mit den Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheiten ein besonders strenger
Maßstab anzulegen. Zweifel an der Eignung dürfen nicht bestehen! Aus Sicht
des vorbeugenden Brandschutzes sollte der bauliche zweite Rettungsweg
deutlich priorisiert werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Zeit für die
Rettung von Personen unter Berücksichtigung von Anfahrt und Rüstzeit des
Hubrettungsgeräts zuzüglich des Rettungsvorgangs je Person tatsächlich für
eine erfolgreiche Rettung ausreichend ist. Siehe Feuer-wehrbedarfsplan der
Stadt Vechta. Besonderes Augenmerk muss auch der tatsächlichen Erreich- und
Nutzbarkeit der Aufstellfläche gewidmet werden. Die Schaffung von
Feuerwehrzufahrten und Flächen für die Feuerwehr nach DIN 14090 müssen
möglich sein. Sollte die Prüfung ergeben, dass eine zeitlich angemessene
Rettung über Hubrettungsgeräte der Feuerwehr nicht möglich ist oder die
Planungen keine Feuerwehrzufahrten und Flächen für die Feuerwehr nach DIN
14090 zulassen, so ist der 2. Rettungsweg baulich sicherzustellen. |
Nach Rückfrage hat der
Verfasser der Stellungnahme angegeben, dass ihm zum Zeitpunkt der Erarbeitung
der Stellungnahme nicht alle Informationen vorlagen. Mittlerweile sind ihm
die Unterlagen nachgereicht worden und die angesprochene Problematik hat
keine Aktualität mehr. Es liegt eine Stellungnahme des Amtes für Ordnung und
Straßenverkehr vor, in welcher mitgeteilt werden konnte, dass im vorliegenden
Einzelfall dem zweiten Rettungsweg über Hubrettungsgeräte der Feuerwehr
seitens der Brandschutzdienststelle zugestimmt wird. Die Begründung wird
redaktionell um diesen Sachverhalt ergänzt. |
Planentwurf Die Textliche Festsetzung Nr. 8 zu Maßnahmen gegen den Verkehrslärm
bezieht sich auf Immissionsorte, die in der Planzeichnung eingetragen sind.
Im Sinne der Planklarheit sollten anstatt dessen Festsetzungen nach der
PlanzV erfolgen und Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
festgesetzt werden. Auf eine flächenmäßige Festsetzung kann verzichtet
werden, wenn eine hinreichend bestimmte Textliche Festsetzung erfolgt. |
Der Hinweis wird beachtet, die Textliche Festsetzung Nr. 8 wird
entsprechend der PlanZV umformuliert. |
Die Bezeichnung Reihenhaus in der
Nutzungsschablone der Planzeichnung ist kein Begriff der PlanzV oder BauNVO
und ist damit verzichtbar. Die
abweichende Bauweise regelt die beabsichtigte Bebauung als Reihenhausscheibe
abschließend. |
Die Hinweise werden beachtet, die Planunterlagen werden um die
Bezeichnung „Reihenhaus“ in der Nutzungsschablone reduziert. |
Die Bezeichnung von Ebenen in den Textlichen Festsetzungen ist
anstatt dessen auf Untergeschoss, Erdgeschoss oder Obergeschoss zu ändern, um
Missverständnisse zu vermeiden. |
Die Hinweise werden beachtet, die Festsetzungen werden um die
Bezeichnung von Geschosstypen korrigiert. |
Nr.
2 – Verband der Züchter des Oldenburger Pferdes e.V., Dr. André Hahn mit
Schreiben vom 05.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 4.4.2023 bzgl. der
Information über die Beteiligung der Öffentlichkeit bezüglich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 196 „Wohnprojekt am Schützenplatz“. |
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Wir gehen davon aus, dass sich die Parkplatzsituation
durch dieses Bauvorhaben für den Oldenburger Verband weiter verschärfen wird.
Aus diesem Grund bitten wir Sie um Klärung der Nutzung von Parkplatzflächen
im Reiterwaldstadion für unser Haus! |
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Für Fragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail (hahn.andre@oldenburger-pferde.com) zur Verfügung. Telefonisch
erreichen Sie mich unter 04441- 93 55 95. |
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Nr.
3 – Freiwillige Feuerwehr Stadt Vechta – Stadtkommando – Jan-Arthur Müller,
Dominikanerweg 20, 49377 Vechta mit
Schreiben vom 03.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Ich möchte mich hiermit zu dem obengenannten Bauvorhaben
als Stadtbrandmeister der Feuerwehr Vechta äußern. Ich begrüße grundsätzlich
die dort geplanten Bauvorhaben im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung.
Auch für mich muss dieser Bereich zeitnah einer Wohnbebauung zugeführt
werden. |
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In meiner Prüfung habe ich jedoch festgestellt, dass das
geplante Objekt der Gebäudeklasse 4 entspricht und somit vermutlich zu den
„drehleiterpflichtigen“ Gebäuden zählen wird. |
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Bitte berücksichtigen Sie, dass lt. Feuerwehrbedarfsplan
das Objekt mit einer Drehleiter nicht innerhalb der nötigen Hilfsfrist
erreicht werden kann und somit der zweite Rettungsweg nicht über eine
Drehleiter sichergestellt werden kann und als baulicher Rettungsweg erstellt
werden müsste. |
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Ich
möchte Sie bitten, diese Problematik aber noch einmal im Detail mit dem
Brandschutzprüfer des LK-Vechtas zu besprechen. |
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Nr.
4 – LGLN – Kampfmittelbeseitigungsdienst, Dorfstraße 19, 30519 Hannover mit
Schreiben vom 17.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie haben das Landesamt für Geoinformation und
Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover
(Dezernat 5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu
entnehmen Sie bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. |
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Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere
Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die
Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der
Gefahrenerforschung zuständig sind. |
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Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine
historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die
Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden
(Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu
Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten.
Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches
Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden
kostenpflichtig. |
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Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim
KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung
einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist,
empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. |
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Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung
durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche
Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der
Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können: http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html |
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Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst
Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte
Kartenunterlage): |
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Empfehlung: Luftbildauswertung Fläche A |
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Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht
vollständig ausgewertet. |
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Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt. |
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Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. |
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Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. |
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Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel. |
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In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus
der Zeit vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen
(KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand
von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in
eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden. |
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Bitte senden Sie uns, nach Übernahme unserer Stellungnahme, zur
Arbeitserleichterung keine weiteren Schreiben in dieser Angelegenheit zu. |
Der Bitte wird nachgegangen. |
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Nr.
5 – EWE Netz GmbH, Cloppenburger Straße 302, 26133 Oldenburg mit
Schreiben vom 20.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als
Träger öffentlicher Belange. Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet
befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. |
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Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage)
und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder
beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte
stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder
technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
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Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer
Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung
der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten
ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln
der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige
Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE
NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für
Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß
DIN 1998 (von min. 2,2 m) mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von
Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich
sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten
wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und auf Umsetzungsebene
beachtet. Die EWE Netz wird rechtzeitig vor Baubeginn beteiligt. |
Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein
wärmetechnisches Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf
den Einsatz von fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o.
ä.) verzichtet werden soll. |
Der Hinweis werden zur Kenntnis genommen und auf Umsetzungsebene
beachtet. Bislang ist die Errichtung eines wärmetechnischen
Versorgungskonzeptes nicht vorgesehen. |
Die Kosten der Anpassungen bzw. der Betriebsarbeiten
sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu
erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine
anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
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Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder
Anregungen vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen
einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall
der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ,
denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und
die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche
Faktoren. |
Der Bitte wird gefolgt. |
Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und
verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit
Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden
Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle
Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung
stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten
Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die
genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere
Internetseite: https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen |
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Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren
Ansprechpartner Claudia Vahl unter der folgenden Rufnummer: 0151-74493158. |
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Nr.
6 – ExxonMobil Production Deutschland GmbH mit
Schreiben vom 20.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) nimmt
die Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten einschließlich des
Betriebs des Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH &
Co. KG (BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften
wahr. |
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Von dem hier angezeigten Vorhaben sind Betriebsanlagen
der o.g. Gesellschaften betroffen. Details hierzu können Sie den
beigefügten Planunterlagen entnehmen. |
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Wir weisen darauf hin, dass unsere
Angaben/Planeintragungen zur unverbindlichen Vorinformation erfolgen. Die
Angaben über Lage, Deckung und Verlauf der u. g. BEB/MEEG-Anlage(n) sind so
lange als unverbindlich anzusehen, bis sie in der Örtlichkeit durch einen
Beauftragten der EMPG bestätigt werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Wir machen darauf aufmerksam, dass sämtliche durch die
Maßnahme entstehenden Kosten für Sicherungsmaßnahmen, technische Anpassungen,
Umbaumaßnahmen u.Ä. an unseren Anlagen vom Verursacher der Maßnahme zu tragen
sind. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und auf Umsetzungsebene
beachtet. |
Der gesamte Schutzstreifen unserer Leitung(en) ist gem.
dem geltenden technischen Regelwerk als Bauverbotszone definiert bzw.
auszuweisen, so dass zur Gewährleistung der Sicherheit der Leitung(en) und zu
eventuell erforderlichen Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten eine
jederzeitige Erreichbarkeit der Leitung(en), auch mit Maschineneinsatz,
gewährleistet ist. |
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Im Schutzstreifenbereich besteht des Weiteren auch ein
Verbot leitungsgefährdender Maßnahmen. Dazu zählt u.a. auch das Anpflanzen
oder aufwachsen lassen von Bäumen und Sträuchern, sowie das Setzen von
tiefwurzelnden Pflanzen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und auf Umsetzungsebene
beachtet. |
Aus Sicherheitsgründen ist es unbedingt erforderlich,
rechtzeitig, spätestens jedoch 5 Werktage vor Beginn jeglicher Maßnahmen im
Leitungsschutzstreifenbereich Kontakt zu folgendem Überwachungsbetrieb aufzunehmen: |
Die Exxon Mobil wird rechtzeitig vor Baubeginn beteiligt. |
ExxonMobil Production Deutschland GmbH Betrieb Lastrup Auf dem Sande 9 49688 Lastrup Tel: 0 4472/891-0 |
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Die Schutzanweisungen fügen wir mit der Bitte um
Beachtung, auch durch die bauausführende Firma, bei. Sie sind auf der
Baustelle zusammen mit den Plänen vorzuhalten. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Schutzanweisungen werden
auf Umsetzungsebene beachtet. |
Tiefbau- und Dränagearbeiten mit Maschineneinsatz im Schutzstreifen
der Leitung(en) müssen von unserem zuständigen Überwachungsbetrieb ständig
beaufsichtigt werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und auf Umsetzungsebene
beachtet. |
Wir bitten Sie, uns bei den weiteren Planungen zu
beteiligen und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. |
|
Unsere heutige Stellungnahme bezieht sich auf den
derzeitigen Planungsstand. Laufende Baumaßnahmen sowie zukünftige Planungen
sind in dieser Stellungnahme nicht enthalten. |
|
Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieser Stellungnahme
per Antwort auf diese E-Mail. Sollten Sie Ihre Anfrage über BIL -
Bundesweites Informationssystem zur Leitungsrecherche - gestellt haben, ist
dies nicht notwendig. |
Der Bitte wurde entsprochen. |
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Anlage: -
Broschüre Schutzanweisungen Erdgas- und Erdölleitungen (8
Seiten) |
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Nr.
7 – Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover mit
Schreiben vom 19.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange
geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise: |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Gashochdruckleitungen,
Rohrfernleitungen Durch das Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe dazu
verlaufen erdverlegte Gashochdruckleitungen bzw. Rohrfernleitungen. Bei
diesen Leitungen sind Schutzstreifen zu beachten, die von jeglicher Bebauung
und von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten sind. Bitte beteiligen
Sie den aktuellen Leitungsbetreiber direkt am Verfahren, damit ggf.
erforderliche Abstimmungsmaßnahmen (genauer Leitungsverlauf, Breite des
Schutzstreifens etc.) eingeleitet werden können. Der Leitungsbetreiber kann
sich ändern, ohne dass es eine gesetzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem
LBEG gibt. Wenn Ihnen aktuelle Informationen zum Betreiber bekannt sind,
melden Sie diese bitte an Leitungskataster@lbeg.niedersachsen.de. Weitere Informationen
erhalten Sie
hier. Die
beim LBEG vorliegenden Daten zu den betroffenen Leitungen entnehmen Sie bitte
der nachfolgenden Tabelle: |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und auf Umsetzungsebene beachtet. Gemäß der Auskunft auf der
Internetseite (https://corporate.exxonmobil.de/unternehmen/exxonmobilsstrukturindeutschland)
gehört die MEEG zur ExxonMobil. Demnach ist davon auszugehen, dass es sich
bei der angesprochenen Leitung um die Erdölleitung aus der Stellungnahme von
ExxonMobil vom 20.04.2023 handelt. Der Verlauf der Erdölleitung wird
inklusive seines Schutzstreifenbereiches in die Planzeichnung gekennzeichnet.
Aufgrund der redaktionellen Änderung ist eine erneute Auslegung nicht
notwendig. Die Begründung wird um die Erdölleitung und die Schutzmaßnahmen
ergänzt. |
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s.o. |
Wenn die Beteiligung der Leitungsbetreiber bereits im
Rahmen früherer Planungsverfahren durchgeführt wurde und zwischenzeitlich
keine Veränderung des Leitungsverlaufs erfolgte, ist die Erfordernis einer
erneuten Beteiligung der genannten Unternehmen durch die verfahrensführende
Behörde abzuwägen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen,
verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am
Standort auf den NIBIS® Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den
Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung
des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische
Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen
Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN
4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
Die Begründung wird redaktionell um die
nebenstehenden Hinweise ergänzt. |
Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BBergG
oder eine Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/oder ein Bergwerkseigentum
gem. §§ 9 und 149 BBergG verliehen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie
dem NIBIS® Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten
Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. |
|
Informationen über möglicherweise vorhandene
Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte. |
Salzabbaugerechtigkeiten befinden sich im Plangebiet nicht. |
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange
haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen. |
|
Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche
Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und
vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis
des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist
weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf
Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren
Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse,
Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
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Nr.
8 – GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kassel mit
Schreiben vom 27.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g.
Vorhaben. |
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Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag
der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL
Gastransport GmbH & Co. KG. |
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Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine
Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließen die Anlagen
der v. g. Betreiber mit ein. |
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Nachträgliche Lageänderungen in Ihrer Projektplanung
bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit
beachtet. |
Wir möchten Sie auf folgendes hinweisen: Neben den
Flächen für die Aufstellung / Änderung von Bebauungsplänen etc. ist es unbedingt
erforderlich, dass auch die Flächen von den externen
Kompensationsmaßnahmen in BIL zeichnerisch eingestellt werden. Es reicht
nicht aus, diese Maßnahmenflächen nur in den beigefügten Antragsunterlagen zu
benennen. Über BIL müssen auch für diese Maßnahmenflächen die Zuständigkeiten
der Anlagenbetreiber geprüft werden. Nur so ist gewährleistet, dass BIL die
zuständigen Anlagenbetreiber informiert und sie die Möglichkeit erhalten auch
für die externen Kompensationsflächen Stellung zu nehmen. |
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Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und
Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber
sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und
eventuellen Auflagen anzufragen. |
Der Hinweis wurde beachtet, es wurden auch andere Leitungsträger
beteiligt sowie eine BIL-Abfrage durchgeführt. |
Nr.
9 – Deutsche Telekom Technik GmbH, Hannoversche Str. 6-8, 49084 Osnabrück mit
Schreiben vom 05.05.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1
TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt,
alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle
Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen
Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: |
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Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien
der Telekom. |
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Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass
Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und
aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte
Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere
müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische
Gehäuse soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit
Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich,
dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum
Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom
informieren. (Internet:
https://trassenauskunft-kabel.telekom.de oder
mailto:Planauskunft.Nord@telekom.de). Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und auf Umsetzungsebene
beachtet. |
Nr.
10 – Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege – Abteilung Archäologie mit
Schreiben vom 08.05.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
seitens der Archäologischen Denkmalpflege werden zu o.g. Planungen
keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. |
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Aus dem Plangebiet sind nach unserem derzeitigen Kenntnisstand keine
archäologischen Fundstellen bekannt. Da die Mehrzahl archäologischer Funde
und Befunde jedoch obertägig nicht sichtbar sind, können sie auch nie
ausgeschlossen werden. |
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Der Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden ist bereits in den
Planungsunterlagen enthalten und sollte unbedingt beachtet werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
und auf Umsetzungsebene beachtet. |
Nr.
11 – Bürger 1 mit
Schreiben vom 05.04.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Besten Dank für
die Information bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Hierzu habe ich
aber größte Bedenken und lehne aus den nachfolgenden Gründen das Vorhaben ab: |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1.
Der Wohnungsbau befindet sich zwischen den
Gewerbebetrieben meiner Firma und der Firma bela-pharm. Hier sehe ich großes
Konfliktpotenzial vor allem in den Bereichen der Anlieferung unseres
Gewerbebetriebes. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Firma
Zuck wird gegenwärtig von der rückwärtigen Seite des Firmengebäudes über die
Straße „Am Bergkeller“ beliefert. Die vorliegende Planung betrifft
ausschließlich das Flurstück 112/7. Die Straße „Am Bergkeller“ befindet sich
außerhalb des Geltungsbereiches, sodass die Belieferung des Möbelgeschäftes
auch weiterhin über die Straße „Am Bergkeller“ erfolgen kann. Die zukünftigen
Gebäude innerhalb des Plangebietes halten den entsprechenden notwendigen
Abstand zu Straßenverkehrsflächen ein, sodass Sichtbeziehungen weiter
bestehen. Es wird kein Konfliktpotential für die Anlieferung gesehen. |
2.
Bei heutigen Großveranstaltungen ist die Verkehrs-,
Anliefer- und die Parkplatzsituation schon äußerst kritisch. |
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3.
Die Stadt Vechta investiert sehr viel Geld in ihre
Sportstätten und will gleichzeitig hier einen großen Wohnungsbau realisieren.
Dies führt zur Einschränkung der neuerrichteten Sportstätten durch
Lärmbelästigung. Das wäre doch sehr schade für die Stadt Vechta. |
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4.
Gleiches Argument gilt für den Verband der Züchter des
Oldenburger Pferdes. |
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5.
Auf dem Zielgrundstück befindet sich wertvoller
Baumbestand, der ebenfalls durch dieses Vorhaben vernichtet werden würde. |
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Ich hoffe, dass
Sie meine Argumentationen bei Ihren Entscheidungen berücksichtigen. |
Für die Berücksichtigung im Verfahren wird auf die jeweilige
Abwägung verwiesen. |
Satzungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan Nr. 196 „Wohnprojekt am Schützenplatz“ bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen einschließlich der dazugehörigen Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan.“
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 196 soll die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung eines Wohnprojektes mit
einer Tiefgarage auf dem ehemaligen Gelände des Waldhofes/ der Wunderbar
schaffen. Die Nutzung des
Waldhofes und der Wunderbar soll aufgegeben werden. Diese Fläche steht nun für
eine Nachnutzung als Maßnahme der Innenentwicklung zu Verfügung. Ein privater
Investor plant hier den Neubau einer Wohnanlage mit gewerblichen Einheiten zur
Lohner Straße. Durch die verdichtete Wohnform mit Mehrfamilienhäusern kann
dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden. Es entstehen 82 Wohnungen,
wovon ein Anteil von 15% für geförderten Wohnraum zur Verfügung gestellt werden
soll.
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Vechta
hat in seiner Sitzung am 27.09.2022 die Aufstellung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 196 „Wohnprojekt am Schützenplatz“ beschlossen. Der Entwurf
des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 06.04.2023 bis einschließlich
08.05.2023 öffentlich ausgelegt und gleichzeitig den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.
Der Satzungsbeschluss ist bereits am
31.05.2023 im Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen vorberaten worden. Die
weitere Beratungsfolge in den nachfolgenden Gremien musste vertagt werden. Da
es sich um einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ist mit dem Investor
spätestens zum Ratsbeschluss ein Durchführungsvertrag zu schließen. Bis zum
angedachten Ratsbeschluss im Juni 2023 lagen nicht alle hierfür erforderlichen
Unterlagen vor. Die Beratungsfolge wird nun wiederaufgenommen, da der
Durchführungsvertrag bis zum Ratsbeschluss geschlossen werden kann.
Nachstehend sind die im Rahmen der o. g. Verfahrens eingegangen
Stellungnahmen und die entsprechenden Abwägungsvorschläge aufgeführt.